Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3694/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2006 hinsichtlich der Entscheidung zur Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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