Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1387/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der geborene Kläger besitzt ausweislich der Akten seit 1960 eine Fahrerlaubnis. Als dem Beklagten Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bekannt wurden, bat er diesen zu einer Vorsprache. Bei dieser gab der Kläger am 3. November 2005 an, dass er zu 100 % schwerbehindert sei und u.a. an Herzrhythmusstörungen leide und gehbehindert sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 ordnete daraufhin der Beklagte die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2006 Widerspruch ein, da für die Anordnung kein sachlicher Grund bestehe und die Anordnung als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen sei. Mit Schreiben vom 10. April 2006 teilte der Beklagte mit, dass die Anordnung bestehen bleibe.
3Am 4. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
4Außerdem stellte er gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (7 L 631/06) ab, da die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt sei; sie sei auch in der Sache zu Recht erfolgt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 (16 B 1674/06) zurück.
5Die vom Kläger gegen die Anordnung des Beklagten und gegen die gerichtlichen Beschlüsse erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2007 ohne Begründung nicht zur Entscheidung an (1 BvR 289/07).
6Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anfechtbar sein müsse und darüber hinaus in der Sache unbegründet sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 2. Mai 2006 und 23. Juni 2006 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8die Anordnung vom 12. Januar 2006 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anordnung mit Bescheid vom 10. April 2006 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen,
11da die Gutachtenaufforderung nicht anfechtbar sei.
12Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Mai 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 631/06 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig.
15Bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens handelt es sich nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Dies ist den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - eindeutig zu entnehmen und entspricht damit dem gesetzgeberischen Willen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 3, 13 und 14 der FeV).
16Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 4. Juli 2006 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 631/06 und der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 22. Dezember 2006 (16 B 1674/06) verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
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