Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 L 1772/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 681,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der am 20. Dezember 2006 beim Gericht eingegangene Antrag ist dahingehend auszulegen, dass beantragt wird,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3812/06 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners für den Monat August 2006 vom 22. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 anzuordnen.
4Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen (1) oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2), § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO.
6(1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenstellungen getroffen werden.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N.
8Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.
10Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Steuerbescheides des Antragsgegners bestehen bei der hier im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
11Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte für den Monat August 2006 war die Vergnügungssteuersatzung - VStS - der Stadt F. vom 22. Februar 2006. Nach § 9 Abs. 1 VStS bemisst sich die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in Spielapparaten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzgl. der ausgezahlten Gewinne - bereinigt um die Veränderungen der Röhreninhalte und des Fehlbetrages - anzurechnen (sogenannte elektronische Kasse).
12Unter dem 5. September 2006 hat die Antragstellerin die Vergnügungssteuererklärung für den Monat August 2006 abgegeben und die Einspielergebnisse der einzelnen Geldspielgeräte mitgeteilt. Die zu entrichtende Vergnügungssteuer hat die Antragstellerin für 11 Geldspielgeräte insgesamt mit einem Betrag von 2.784,35 EUR berechnet. Gegen die Vergnügungssteuerfestsetzung hat sie sogleich Widerspruch erhoben. Nach vorgenommener Prüfung setzte der Antragsgegner die Vergnügungssteuer für den Monat August 2006 mit Bescheid vom 22. September 2006 auf 2.723,56 EUR fest. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch.
13Vor Erlass des Widerspruchsbescheides unter dem 8. Dezember 2006 hat der Antragsgegner seine Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 durch Satzung vom 29. September 2006 rückwirkend zum 1. März 2006 geändert und auch den Besteuerungsmaßstab in § 9 Abs. 1 neu gefasst. § 9 Abs. 1 lautete:
14Die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates. Ausgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch gezählte Kasse. Von der elektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen abzuziehen (Saldo 2). Diesem Betrag ist der Fehlbetrag (z.B. Röhrenentnahmen) hinzuzurechnen (Einspielergebnis).
15Für die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom Gesamtbetrag der in den Geldspielgeräten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Saldo 1) auszugehen. Hiernach sind die Veränderungen der Röhreninhalte gegenüber der letzten Auslesung - je nach Saldo - entweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag sind die Nachfüllungen der Röhren hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu bringen (elektronisch gezählte Kasse). Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,-- Euro anzusetzen. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung.
16Nach telefonischer Auskunft von Herrn T. (Stadtsteueramt des Antragsgegners) vom 27. März 2007 sollte mit dieser Änderung nicht der Steuermaßstab inhaltlich geändert werden. Er sei vielmehr nur trennschärfer" gefasst worden. Es ergebe sich im Hinblick auf die Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 keine veränderte Steuerfestsetzung.
17Mit weiterer Satzung vom 28. Juni 2007 hat der Antragsgegner die Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 erneut rückwirkend zum 1. März 2006 geändert. § 9 Abs. 1 lautet nunmehr:
18Die Steuer für die Benutzung von Spiel-, Musik-,Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates.
19Ausgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch gezählte Kasse des einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit. Von der elektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen abzuziehen (= Saldo 2). Diesem Betrag ist der Fehlbetrag (z. B. Röhrenentnahmen) hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich das Einspielergebnis.
20Für die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom Gesamtbetrag der im Geldspielgerät eingesetzten Spielgeräte ( Einwurf) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Auswurf) auszugehen. Von der so errechneten Differenz (=Saldo 1) ist die Veränderung des Röhreninhaltes gegenüber der letzten Auslesung -je nach Saldo - entweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag sind die Röhrenachfüllungen hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu bringen = elektronisch gezählte Kasse). Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,-EUR anzusetzen. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung.
21Mit dieser Neufassung der Satzungsbestimmung hat der Antragsgegner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Besteuerungsgegenstand nicht mehr die Gesamtheit der Spielapparate in einer Spielhalle, sondern der einzelne Spielapparat sein soll. Ansonsten sieht die Kammer bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine substantielle Änderung des § 9 Abs. 1 VStS. Die vorzunehmenden Berechnungsschritte zur Ermittlung der Steuer dürften die gleichen geblieben sein. Es sind lediglich einige Begrifflichkeiten geändert worden, die bei erster Betrachtung auf das Rechenergebnis keinen Einfluss haben dürften.
22Gegen die Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes nach dem Einspielergebnis des einzelnen Geldspielgerätes bestehen zumindest im hier vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich keine Bedenken.
23Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - hat mit Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 - (www.nrwe.de) die Besteuerung nach der Bruttokasse (in Höhe von dort 13%) für rechtmäßig erklärt. Das OVG hat auch ausgeführt, dass es keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt, wenn nach dem verwendeten Steuermaßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Es gebe keinen Grundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen.
24Auch wenn der Antragsgegner nach seinen satzungsmäßigen Regelungen die Positionen Prüf-/Testgeld, Falschgeld und Fehlgeld nicht in Abzug bringt, kann hieraus noch nicht geschlossen werden, dass der zu Grunde gelegte Steuermaßstab nichtig sein könnte. Selbst wenn unterstellt würde, dass diese Positionen nicht zum Einspielergebnis gehören, so könnte eine Klärung diesbezüglich nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen, wobei dort zunächst zu klären wäre, ob die genannten Beträge sich nicht in einer zu vernachlässigenden Größenordnung bewegen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 -.
26Im übrigen hat die Kammer bereits mit mehreren Urteilen vom 08. März 2007 (2 K 5599/03 u.a.) festgestellt, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegen Europarecht verstößt und auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
27Die Kammer hat u.a. ausgeführt,
28(1) Die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.
29Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -
31Die in der Stadt E. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie an den Preis der bezahlten Spiele gekoppelt ist.
32Die übrigen wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.
33(2)
34Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.
35Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt E. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.
37Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist insbesondere nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern.
38Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.
39Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff.
41Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.
42Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.
43Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen,
44vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N,
45da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann.
46St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff."
47Dafür, dass es sich im Hinblick auf eine erdrosselnde Wirkung in F. so verhält, hat die Antragstellerin nichts Konkretes und Belastbares vorgetragen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das OVG NRW in seinem Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 - eine erdrosselnde Wirkung bei einem Steuersatz von 13% des Einspielergebnisses nicht gesehen hat. Schließlich ergibt sich aus einer vom Antragsgegner unter dem 07. Mai 2007 vorgelegten Übersicht, dass die Anzahl der in Spielhallen in F. betriebenen Geldspielgeräte seit dem Jahr 2003 nicht signifikant zurückgegangen ist. Im Jahre 2006 lagen die Bestandszahlen sogar deutlich über den Bestandszahlen der Jahre 2003 bis 2005, was gegen eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer spricht.
48Weiter hat die Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 ausgeführt:
49Die Kammer sieht in dem Umstand, dass die Automatenspiele in der staatlich zugelassenen Spielbank B. nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, keinen Verstoß der Satzung gegen den in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatz. Der Rat der Stadt E. als Satzungsgeber ist im Rahmen seiner Normsetzung verpflichtet, Art. 3 GG zu beachten. Diese Normsetzung wird vor allem durch höherrangiges Recht begrenzt. Das bedeutet für die Stadt E., dass sie eine Vergnügungssteuer auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nur in dem Rahmen erheben darf, in dem insbesondere das Landes- und/oder Bundesrecht dies zulassen. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen lässt eine Besteuerung der Spielautomaten gerade nicht zu: Nach dieser Vorschrift sind die Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank nämlich von denjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen."
50Für den vorliegenden Fall der Antragstellerin weist die Kammer darüber hinaus darauf hin, dass die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nur nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, die im örtlichen Geltungsbereich der Steuer maßgebend sind. Ein Vergleich mit anderen Gemeinden ist auszuklammern.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 14 A 3009/01 -, Juris-Dokument.
52Da sich im örtlichen Kompetenzbereich des Antragsgegners keine Spielbank befindet, kann die Antragstellerin sich insoweit auf den Gleichheitsgrundsatz auch nicht berufen.
53Schließlich hat die Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 ausgeführt:
54Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.
55Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.
56Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,
57vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,
58hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt."
59Die Rechtsprechung der Kammer in den Urteilen vom 08. März 2007 entspricht umfassend dem Urteil des OVG NRW vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -.
60Der Vergnügungssteuerbescheid vom 22. September 2006 dürfte sich im Ergebnis auch als hinreichend bestimmt erweisen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW, § 119 Abs. 1 AO müssen Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
61Das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Steuerbescheides soll u.a. sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit das Entstehen der Steuerschuld ohne Weiteres festzustellen ist. Welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den jeweiligen Steuerbescheid zu stellen sind, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch von der Steuerart ab.
62Vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 03. April 2007 - VIII B 110/06 -, Juris-Dokument.
63Unzulässig ist es, verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen. Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände und -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer. Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.
64Vgl. BFH, Urteil vom 09. Dezember 1998 - II R 6/97 - und Urteil vom 22. September 2004 - II R 50/03 -, Juris-Dokumente.
65Nach den Satzungsänderungen vom 29. September 2006 und 28. Juni 2007 steht fest, dass Besteuerungsgegenstand das einzelne Geldspielgerät ist. Demgemäss muss - die Rechtmäßigkeit des geänderten § 9 Abs. 1 VStS unterstellt- grundsätzlich für jedes Gerät die Steuer einzeln festgesetzt werden.
66Diesen Anforderungen wird der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2006 gerecht. In der Anlage zu dem Bescheid ist für jedes Geldspielgerät der auf dieses Gerät entfallende Vergnügungssteuerbetrag errechnet und ausgewiesen worden.
67Dabei hat der Antragsgegner die Einspielergebnisse aus der Steuererklärung der Antragstellerin bis auf die Berechnung für das Gerät Crown MM übernommen. Auch die geänderte Berechnung für das Gerät Crown MM dürfte indes nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin hatte in ihrer Aufstellung (Blatt 231 der Beiakte Heft 1) für das Gerät Crown MM aufgrund mehrerer Kassierungen im August 2006 zwei Beträge als Einspielergebnisse mitgeteilt und zwar ein Minusergebnis von -506,60 EUR und einmal ein positives Ergebnis von +1180,60 EUR. Die von der Antragstellerin selbst ermittelte Gesamtsumme von 23.202,95 EUR ergibt sich jedoch nur, wenn der Betrag von 506,60 EUR aus der Berechnung ganz herausgenommen wird, d.h. weder zu dem Gesamtergebnis addiert noch hiervon abgezogen wird. Der Antragsgegner hat bei seiner Prüfung der Steuererklärung den Betrag von 506,60 EUR von 1180,60 EUR abgezogen und das Einspielergebnis des Gerätes Crown MM für den Monat August 2006 im Ergebnis mit 674,- EUR angesetzt und hiervon eine 12%ige Vergnügungssteuer in Höhe von 80,88 EUR festgesetzt. Die insgesamt festgesetzte Steuer in Höhe von 2.723,56 EUR liegt demnach unter dem Betrag von 2.784,35 EUR, den die Antragstellerin selbst errechnet hatte. Da das Gerät Crown MM für den Monat August 2006 insgesamt ein positives Einspielergebnis in Höhe von 674,- EUR hatte und nur dieser Betrag steuerlich in Ansatz gebracht worden ist, stellt sich hier die Frage nach der Abzugsfähigkeit eines negativen Einspielergebnisses von dem Gesamtergebnis nicht.
68Da der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2006 nur Geldspielgeräte und keine Unterhaltungsgeräte betrifft, hat das Gericht keine Veranlassung, sich zur Besteuerung dieser Geräte zu äußern.
69(2) Die Vollziehung des hier streitgegenständlichen Bescheides hat keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
70vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris-Dokument.
71Eine solche Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
72Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439).
73Substantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Entrichtung der Vergnügungssteuer für den Monat August 2006 der Antragstellerin entstehen sollten, sind nicht ersichtlich.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Verfahren ¼ des geforderten Betrages zugrunde.
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