Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 708/07

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 6. November 2006 gegen die wohnsitzbeschränkenden Auflagen, die den durch den Antragsgegner erteilten Aufenthaltserlaubnissen vom 25. April 2006 und 27. Juni 2006 beigefügt worden sind, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

3. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. aus F. beigeordnet.


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