Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 708/07
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 6. November 2006 gegen die wohnsitzbeschränkenden Auflagen, die den durch den Antragsgegner erteilten Aufenthaltserlaubnissen vom 25. April 2006 und 27. Juni 2006 beigefügt worden sind, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
3. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. aus F. beigeordnet.
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G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. November 2006 gegen die verfügten wohnsitzbeschränkenden Auflagen wiederherzustellen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft.
5Eine wohnsitzbeschränkende Auflage kann zulässigerweise isoliert angefochten werden,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -; OVG Koblenz, Urteil vom 24. August 2006 - 7 A 10492/06 -,
7zumal sie auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bleibt, bis sie aufgehoben wird (§ 51 Abs. 6 AufenthG).
8Die mit den durch den Antragsgegner erteilten Aufenthaltserlaubnissen vom 25. April 2006 und 27. Juni 2006 verbundenen Auflagen sind vorliegend trotz des erst am 6. November 2006 eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden, da ihnen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 70 Abs. 2 i.V.m § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
9Der Antrag ist begründet.
10Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.
11Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen.
12Rechtsgrundlage für die Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage insbesondere einer räumlichen Beschränkung zu verbinden. Dieses Ermessen ist in NRW durch den Erlass des Innenministeriums über die Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" vom 29. Juli 2005 gebunden. Danach soll die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen erforderlich sein, weil nach dem SGB II weiterhin eine Reihe von Leistungen durch kommunale Träger zu erbringen sind. Wohnsitzbeschränkende Auflagen sollen demgemäss erteilt und aufrechterhalten werden u.a. bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, soweit und solange diese Leistungen nach dem SGB II beziehen.
13Die Antragsteller fallen unter diese Kriterien, da ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden sind und sie Leistungen nach dem SGB II erhalten.
14Im vorliegenden Fall bestehen im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits ernstliche Zweifel daran, dass der o.g. Erlass und damit die Ermessensausübung des Antragsgegners rechtmäßig sind. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens - EFA - vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 563) i.V.m. den Artikeln 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (BGBl. II 1956, 578) vorliegt.
15Das EFA ist in innerstaatlich anwendbares Recht transformiert worden, das Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 -.
17Die Antragsteller fallen auch in seinen Anwendungsbereich, da bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - teilweise i.Vm. § 26 Abs. 4 AsylVfG - festgestellt worden ist. Auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention finden nach den Artikeln 1 und 2 des Zusatzprotokolls zum EFA die Vorschriften des Teils I dieses Abkommens - und damit auch Artikel 1 EFA - unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden.
18In Artikel 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehören die Leistungen nach dem SGB II.
19Zum Vorstehenden insgesamt vgl. OVG Koblenz a.a.O.
20Als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen halten sich die Antragsteller in Deutschland erlaubt" im Sinne des Artikels 1 EFA auf. Ihnen sind daher nach Artikel 1 EFA in gleicher Weise" und unter den gleichen Bedingungen" wie den eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland die Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dies bedeutet nicht nur die Garantie gleicher Fürsorgeleistungen nach Art und Höhe, sondern auch, dass diese Leistungen durch den Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen erbracht werden wie den eigenen Staatsangehörigen.
21Vgl. BVerwG a.a.O.
22An diesem Maßstab des Artikels 1 EFA sind die hier erteilten Wohnsitzauflagen zu messen, selbst wenn dieses Abkommen grundsätzlich nach nationalem Recht mögliche räumliche Beschränkungen von Aufenthaltstiteln unberührt lässt.
23Ausdrücklich offengelassen in BVerwG a.a.O.
24Hierzu hat das OVG Koblenz (a.a.O.) entgegen dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - ausgeführt:
25Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Wohnsitzauflage ausschließlich wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilt wird (im Ergebnis ebenso VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 -, juris, Rn. 34, 37 f.; a.A.: NdsOVG, a.a.O.). Hier stellt sich die Beschränkung des Fürsorgerechts nicht als bloße Folge der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels dar, sondern im Gegenteil als ihr - einziger - Grund. Es wird durch die Wohnsitzauflage gezielt an die Sozialleistungsbedürftigkeit eine Beschränkung der Wahl des Wohnortes geknüpft. Diese Verknüpfung ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Widerspruchbescheids und den oben wiedergegebenen ermessenslenkenden Vorgaben in den Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. August 1997 und vom 27. Juli 2005, die Wohnsitz beschränkende Auflagen allein in den Fällen des Sozialhilfebezugs der betroffenen Ausländer vorsehen bzw. "soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen". Erklärtes Ziel dieser Auflagen ist - wie dargelegt -, die Verlagerung von Sozialleistungslasten auf andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Es soll damit die Gewährung von Fürsorgeleistungen auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt werden, indem die Wohnsitznahme ausländerrechtlich beschränkt wird. Eine solche Regelung greift nicht nur in den Schutzbereich des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 26 GFK) ein, sondern auch in den des durch Art. 1 EFA und Art. 23 GFK gewährleisteten Rechts auf fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen und ist daher auch hieran zu messen."
26Diese Erwägungen haben nach Auffassung der Kammer erhebliches Gewicht. Es spricht viel dafür, in dieser - mit dem vorliegenden Fall nahezu identischen - Konstellation in erster Linie eine fürsorgerechtlich und nicht aufenthaltsrechtlich begründete Residenzverpflichtung von GFK-Flüchtlingen zu sehen. Diese stellt allerdings eindeutig einen Verstoß gegen Artikel 1 EFA dar, da entsprechende, an den Bezug von Fürsorgeleistungen anknüpfende Einschränkungen der Wahl des Wohnortes für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht bestehen.
27Vgl. BVerwG a.a.O. zu § 120 Abs. 5 BSHG a.F.
28Hiergegen lässt sich auch nicht ohne weiteres einwenden, dass der Sozialhilfebezug, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, grundsätzlich ein aufenthaltsrechtlich durchaus erhebliches Interesse darstellt. Denn nach § 5 Abs. 3 erster Halbsatz AufenthG ist der Sozialhilfebezug im Fall anerkannter GFK- Flüchtlinge abweichend von diesem Grundsatz schon als solcher aufenthaltsrechtlich nicht von Bedeutung. Es spricht einiges dafür, dass dies um so mehr für die bloß nachgelagerte Frage einer gleichmäßigen Verteilung der Sozialhilfelasten auf die jeweiligen Leistungsträger gelten muss.
29Dem von dem Antragsgegner angeführten Beschluss des BVerfG vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen, da dort eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen ausdrücklich nicht geprüft worden ist.
30Den hiernach bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflagen steht auch nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung gegenüber.
31Der Antragsgegner führt insoweit lediglich das Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung auf die verschiedenen Leistungsträger an, dem das aus Artikel 2 Abs. 1 GG folgende Recht der Antragsteller auf freie Wahl des Wohnsitzes gegenübersteht.
32Vgl. BVerfG a.a.O.
33Zuzugeben ist, dass dieses Interesse unmittelbar beeinträchtigt sein kann, wenn den Rechtsbehelfen der Antragsteller zunächst aufschiebende Wirkung zukommt und sie an einen Ort ihrer Wahl umziehen können. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die hier in Rede stehende rechtliche Grundsatzfrage alsbald in den vor dem BVerwG anhängigen Verfahren 1 C 28 bis 30.06 entschieden werden wird. Eine Beeinträchtigung des vom Antragsgegner angeführten Interesses, sollte es denn hier rechtlich relevant sein, würde demnach zeitlich und damit auch sachlich begrenzt bleiben. Auch unter Berücksichtigung anfallender Umzugskosten, die ggf. aus öffentlichen Mitteln zu tragen wären, fallen die zuvor angeführten erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Auflagen demgegenüber deutlich stärker ins Gewicht.
34Die Antragsteller werden allerdings vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob sie tatsächlich kurzfristig einen Umzug durchführen wollen, den sie ggf. in wenigen Monaten wieder rückgängig machen müssen. Die Kammer weist insoweit ausdrücklich auf § 80 Abs. 7 VwGO hin.
35Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO und § 114 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
36Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt für Streitigkeiten, die eine wohnsitzbeschränkende Auflage betreffen, den Streitwert in Hauptsacheverfahren für jede Person in Höhe des halben Auffangwertes und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte dieses Betrages fest.
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