Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 3112/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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