Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4551/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 3. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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