Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1950/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 11.837,00 EUR überschreiten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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