Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14a K 3587/07.A

Tenor

Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2007 wird aufgehoben, soweit dort der Klägerin eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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