Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 1261/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Monate Januar bis Mai 2006.
3Die Klägerin betrieb im Jahre 2006 an mehreren Standorten in Gelsenkirchen jeweils Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte).
4Für den Standort I. T. , D. Str. 299, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
5für Januar 2006 eine Steuer von 241,99 Euro
6für Februar 2006 eine Steuer von 282,09 Euro
7für April 2006 eine Steuer von 408,32 Euro
8für Mai 2006 eine Steuer von 49,80 Euro
9Für den Standort T1. , G. Str. 205, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
10für Januar 2006 eine Steuer von 97,51 Euro
11für Februar 2006 eine Steuer von 81,92 Euro
12für März 2006 eine Steuer von 203,69 Euro
13für April 2006 eine Steuer von 161,04 Euro
14für Mai 2006 eine Steuer von 298,61 Euro
15Für den Standort T2. , T3. . 42, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab März zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
16für Januar 2006 eine Steuer von 253,32 Euro
17für Februar 2006 eine Steuer von 268,22 Euro
18für März 2006 eine Steuer von 127,75 Euro
19für Mai 2006 eine Steuer von 429,98 Euro
20Für den Standort S. , S1. 2, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab März zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
21für Januar 2006 eine Steuer von 320,82 Euro
22für Februar 2006 eine Steuer von 205,09 Euro
23für März 2006 eine Steuer von 147,71 Euro
24für Mai 2006 eine Steuer von 210,73 Euro
25Für den Standort P. -J. , V.-----------platz 7, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
26für Januar 2006 eine Steuer von 84,79 Euro
27für Februar 2006 eine Steuer von 251,86 Euro
28für März 2006 eine Steuer von 298,68 Euro
29für April 2006 eine Steuer von 78,14 Euro
30für Mai 2006 eine Steuer von 248,09 Euro
31Für den Standort P1. , B. . 25, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung
32für Januar 2006 eine Steuer von 14,24 Euro,
33Für den Standort M. , I1. . 23, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen sechs (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
34für Januar 2006 eine Steuer von 239,50 Euro
35für Februar 2006 eine Steuer von 260,13 Euro
36für März 2006 eine Steuer von 279,26 Euro
37für Mai 2006 eine Steuer von 396,54 Euro
38Für den Standort L. , I2. Str. 110, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
39für Januar 2006 eine Steuer von 70,95 Euro
40für Februar 2006 eine Steuer von 387,14 Euro
41für März 2006 eine Steuer von 289,21 Euro
42für April 2006 eine Steuer von 235,83 Euro
43für Mai 2006 eine Steuer von 379,29 Euro
44Für den Standort I3. , N. . 6, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
45für Januar 2006 eine Steuer von 129,41 Euro
46für Februar 2006 eine Steuer von 166,91 Euro
47für März 2006 eine Steuer von 177,28 Euro
48für April 2006 eine Steuer von 202,75 Euro
49für Mai 2006 eine Steuer von 292,74 Euro
50Für den Standort E. , N. . 4, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
51für Januar 2006 eine Steuer von 71,33 Euro
52für Februar 2006 eine Steuer von 72,85 Euro
53für März 2006 eine Steuer von 72,25 Euro
54für April 2006 eine Steuer von 44,43 Euro
55für Mai 2006 eine Steuer von 33,45 Euro
56Für den Standort D1. , M1.----gasse 7, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab Februar zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
57für Januar 2006 eine Steuer von 39,10 Euro
58für März 2006 eine Steuer von 162,10 Euro
59für Mai 2006 eine Steuer von 170,99 Euro
60Für den Standort C. , C1. . 15a, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
61für Januar 2006 eine Steuer von 37,80 Euro
62für Februar 2006 eine Steuer von 360,44 Euro
63für März 2006 eine Steuer von 195,38 Euro
64für April 2006 eine Steuer von 177,73 Euro
65für Mai 2006 eine Steuer von 101,09 Euro
66Für den Standort W. H. , I4. . 72, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung
67für Februar 2006 eine Steuer von 51,53 Euro
68für März 2006 eine Steuer von 39,81 Euro
69für Mai 2006 eine Steuer von 19,38 Euro
70Für den Standort I. L1. , L2. -T4. -Str. 106, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung
71für Februar 2006 eine Steuer von 19,87 Euro
72für März 2006 eine Steuer von 6,86 Euro
73für Mai 2006 eine Steuer von 13,50 Euro
74Für den Standort A. I5. , I2. Str. 188, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung
75für März 2006 eine Steuer von -11,69 Euro
76für April 2006 eine Steuer von 47,84 Euro
77für Mai 2006 eine Steuer von 33,56 Euro
78Für den Standort N1. , De-la-D2. -Str. 25, errechnete die Klägerin für die zwei dort vorhandenen Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung
79für März 2006 eine Steuer von 83,76 Euro
80für April 2006 eine Steuer von 59,40 Euro
81für Mai 2006 eine Steuer von 65,49 Euro
82Gegen die vom 00.00.000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Januar 2006 legte die Klägerin am 9. Februar 2006 Widerspruch ein.
83Gegen die vom 00.00.000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Februar 2006 legte die Klägerin am 6. März 2006 Widerspruch ein.
84Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für März 2006 legte die Klägerin am 5. April 2006 Widerspruch ein.
85Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für April 2006 legte die Klägerin unter dem 2. Mai 2006 Widerspruch ein.
86Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Mai 2006 legte die Klägerin unter dem 1. Juni 2006 Widerspruch ein.
87Mit Widerspruchsbescheiden vom 00.00.0000 (Vergnügungssteuererhebungen Januar und Februar 2006), vom 00.00.000 (Vergnügungssteuerhebung März 2006) und vom 00.00.0000 (Vergnügungsteuererhebungen April 2006) wies der Beklagte Widersprüche zurück.
88Am 24. April 2006 hat die Klägerin zunächst gegen die Vergnügungssteuererhebungen für Januar bis März 2006 Klage erhoben und diese Klage am 12. Juni 2006 auf die Vergnügungsteuerhebungen für April und Mai 2006 erweitert.
89Zur Begründung legt die Klägerin im Einzelnen dar, weshalb die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Steuererhebung darstelle.
90Die Klägerin beantragt,
91die Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Mai 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 00.00.0000, vom 00.00.000 und vom 00.00.0000 aufzuheben.
92Der Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
95Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
96E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
97Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
98Die Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Mai 2006 in der Gestalt der jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheide (soweit ergangen) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
99Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H1. vom 19. Dezember 2002 in der durch Art. 2 der 1. Änderungssatzung erfolgten Neufassung, diese zuletzt geändert durch Art. 2 der 2. Änderungssatzung vom 20. September 2006.
100Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3).
101(1)
102Die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.
103Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.
104Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -.
105Die in der Stadt H1. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist.
106Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.
107Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552).
108Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen.
109Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
110Es liegt auf der Hand, dass sich die hier interessierende Besteuerung - zumindest der reinen Wortbedeutung nach - auf den Umsatz des Automatenaufstellers "bezieht", da die Steuer - ebenso wie die Umsatzsteuer selbst - in Form eines Prozentsatzes auf den dem Automatenaufsteller verbleibenden Kasseninhalt erhoben wird.
111Die deutsche Fassung gibt allerdings den Regelungsinhalt von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nur unzureichend wieder. Der Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG entspricht insoweit vielmehr dem des Relativsatzes "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" in Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
112Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsrecht verbietet es, eine Sprachfassung für sich alleine zu betrachten, und zwingt dazu, die Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen.
113Vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1979 (1. Kammer) - Rechtssache 9-79 -, EUR-Lex-Dokument 61979J0009; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 (5. Kammer) - Rechtssache C-64/95 -, EUR-Lex-Dokument 61995J0064; EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - Rechtssache C-177/95 -, EUR-Lex-Dokument 61995J0177.
114Ein sprachlicher Vergleich zwischen den beiden hier maßgeblichen Wendungen in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG ("sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt") und in Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG ("die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben") zeigt Folgendes:
115Französisch:
116Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
117n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires
118Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
119n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires
120Englisch:
121Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
122which cannot be characterized as turnover taxes
123Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
124which cannot be characterized as turnover taxes
125Italienisch:
126Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
127che non abbiano il carattere di tasse sulla cifra d'affari
128Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
129che non abbia il carattere di imposta sulla cifra d'affari
130Spanisch:
131Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
132que no tengan el carácter de impuestos sobre el volumen de negocios
133Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
134que no tenga carácter de impuesto sobre el volumen de negocios
135Portugiesisch:
136Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
137que não tenham o carácter de imposto sobre o volume de negócios
138Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
139que não tenham a natureza de impostos sobre o volume de negócios
140Niederländisch:
141Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
142die geen omzetbelastingen zijn
143Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
144die niet het karakter van omzetbelasting bezitten
145Dänisch:
146Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG:
147saafremt disse ikke har karakter af omsaetingsafgifter
148Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG :
149der ikke har karakter af omsaetningsafgift.
150Dieser - nicht abschließende Sprachvergleich - zeigt schon, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nicht ein neues Steuerverbot aufstellt, sondern das vorhandene Steuerverbot aus Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG aufgreift und im Rahmen des Regelungsbereiches von Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG umsetzt. Dies hat zur Folge, dass die o.a. Ausführungen zu Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG maßgeblich sind.
151Das Gericht sieht sich nicht in der Pflicht, für diese Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gemäß Art. 234 des Vertrages über die Europäische Union entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u.a. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank (Abs. 1 Buchst. b)). Wird eine derartige Frage dem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Abs. 2). Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist diese Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet (Abs. 3). Da ein Fall des Absatzes 3 ersichtlich nicht vorliegt, verbleibt es bei der gerichtlichen Vorlageberechtigung des Absatzes 2. Im Rahmen dieser Regelung ist eine über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gehende Vorlageverpflichtung nur dann anzunehmen, wenn das Gericht eines Mitgliedsstaates eine Regelung des Gemeinschaftsrechts für ungültig hält.
152Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rechtssache 314/85 -, EUR-Lex-Dokument 61985J0314; Schwarze in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 234 EGV, Rn 47.
153Für ungültig hält das erkennende Gericht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nicht. Im Übrigen geht der Europäische Gerichtshof selbst davon aus, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG und Art. 33 der Richtlinie 77/388/ EWG - soweit es hier von Interesse ist - einheitlich auszulegen sind. Nicht anders ist zu erklären, dass der Europäische Gerichtshof zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG auf Entscheidungen Bezug nimmt, die zu Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG ergangen sind.
154Vgl. z.B. den Verweis in EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rechtssache C-491/03 -, Juris-Dokument, Rn. 29 auf: EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - Rechtssache 252/86 -, Juris-Dokument.
155(2)
156Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.
157Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt H1. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG.
158Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.
159Der Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die Steuererhebung an das "Halten" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit nicht die verfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des Vergnügungssuchenden zu besteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer traditionell beim Automatenaufsteller erhoben wird, darf sich der Satzungsgeber auch an dieser Tradition orientieren. Es würde dieser Tradition zuwiderlaufen, den Automatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel anbietet, aus dem Blick zu nehmen und bei der Beschreibung des Steuergegenstandes wieder auf den Vergnügungssuchenden selbst abzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das Halten eines solchen Gerätes geschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es ansonsten schon aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der Satzungsgeber den Begriff des Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben kann, liegt auf der Hand.
160Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern.
161Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.
162Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.
163Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff.
164Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.
165Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.
166Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen,
167vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N,
168da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann.
169St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff.
170Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 200,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 68,- Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung zu.
171Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff.
172Auf dem Gebiet der Stadt H1. haben Ermittlungen zum Gerätebestand ergeben, dass in der Zeit von 2003 bis zum Stichtag 2. November 2005 die Anzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 683 auf 602 zurückgegangen ist, um dann in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 wieder auf 672 anzuwachsen. In den gleichen Zeiträumen ging der Gerätebestand an sonstigen Aufstellorten von 484 zunächst auf 368 zurück, um bis zum 1. Januar 2006 noch weiter auf 359 Geräte zu sinken. Am 30. Juni 2007 konnte wieder ein leichter Anstieg auf 361 Geräte verzeichnet werden.
173Vgl. Beschlussvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005, S. 5; Sachstandsbericht 04-09/3085 vom 11. August 2006, S. 3.
174Eine über den Lenkungszweck hinausgehende Erdrosselung ist aus diesen Zahlen nicht abzulesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite geäußerten Auffassung, allein solche Zahlen seien nicht aussagekräftig, da der Satzungsgeber auch die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller habe näher in den Blick nehmen müssen, namentlich das durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer abschmelzende Finanzpolster sowie die Ausgabenseite, die nicht zuletzt durch längerfristige Verträge geprägt sei. Der Satzungsgeber hat diese Belange der Automatenaufsteller in hinreichendem Maße berücksichtigt. In der vorerwähnten Beschlussvorlage vom 17. November 2005 wird (S. 3 oben) ausgeführt, auf welcher Basis die Vorschläge der Verwaltung basieren; diese beruhen insbesondere auch auf den Gesprächen mit Automatenaufstellern und Verbandsvertretern. Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005 dem Geschäftsführer einer Automatenaufstellerin einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Dieser Geschäftsführer hat die wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht dargestellt. Daran schloss sich die Diskussion im Ausschuss an.
175Vgl. Niederschrift über die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005, S. 14 ff.
176Eine andere Sichtweise mag für den Fall gerechtfertigt sein, dass aus der Entwicklung des Gerätebestandes in der Vergangenheit schon der Verdacht einer erdrosselnden Wirkung der Steuer - bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen - gerechtfertigt gewesen wäre und der Satzungsgeber gleichwohl eine Besteuerung gewählt hätte, die eine im Wesentlichen unveränderte Steuerlast bedeutet hätte. Von einer solchen Ausgangssituation kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
177Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.
178Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.
179Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,
180vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,
181hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt.
182Schließlich verstößt die in Art. 2 der Änderungssatzung vom 20. September 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot.
183Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen.
184Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.
185Der Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden 2. Änderungssatzung durch die Erfahrungen einer anderen Kommune veranlasst. Diese Kommune hatte eine Definition des Begriffes "Einspielergebnis" gefunden, die - wie die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch bestätigt haben - rechtlichen Bedenken nicht (mehr) begegnete. Eine Änderung der Erhebungspraxis war mit dieser Änderung der Formulierung im Übrigen nicht verbunden.
186Vgl. Beschlussvorlage 04-09/3092 vom 15. August 2006, S. 2; dazu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95);
187(3)
188Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar.
189Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
190Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 6 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt H1. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von Personalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (a) bzw. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Satz 3 VStS ist in den Fällen des § 1 Nr. 6 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller) als Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 12 VStS.
191Den Maßstab (Einspielergebnis) und den Satz der Abgabe (14 vom Hundert) enthält § 6 VStS.
192Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer.
193Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.
194Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
195Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.)
196Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen.
197Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument.
198Einspielergebnis ist hier der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld, § 6 Abs. 2 VStS.
199Gegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht.
200Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95).
201Auch der Steuersatz von 14 vom Hundert des Einspielergebnis hält entgegen der - in der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Kammerurteile vom 29. November 2007 (u.a. Az.: 2 K 2199/06) weiter vertieften - Auffassung der Klägerseite einer rechtlichen Überprüfung stand.
202Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden.
203Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553.
204Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage vom 17. November 2005 (Az.: 04-09/2048) zunächst auf der Grundlage eigener Ermittlungen bei Automatenaufstellern vorgeschlagen, die Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit anhand des Einspielergebnisses durchzuführen. Einspielergebnis sei der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Pro Apparat und Monat sollten 12 vom Hundert des Einspielergebnisses als Steuer abgeführt werden. Dadurch bliebe das Gesamtaufkommen der Steuer in etwa gleich. Hinsichtlich eines Steuersatzes von 14 vom Hundert wurde darauf hingewiesen, dass mit weiteren erheblichen Anfechtungen und erneuten Versuchen zum Nachweis einer Erdrosselungswirkung zu rechnen sei.
205In seiner Sitzung vom 8. Dezember 2005 gab der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss keine Beschlussempfehlung ab. Im Rahmen der Beratung, die sich an die vorerwähnte Darstellung der wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht durch einen Automatenaufsteller anschloss, vertrat insbesondere die CDU einen Steuersatz von 14 vom Hundert. Man müsse die Situation der Automatenaufsteller berücksichtigen, dürfe jedoch die Situation der Stadt H1. nicht außer Acht lassen. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 14 vom Hundert sei erforderlich, um nicht einen Verlust von 350.000,00 Euro hinzunehmen. Eine Erdrosselungswirkung werde nicht gesehen. Mittlerweile gebe es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Erhebung der Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten mit dem geltenden EU-Recht zur Zeit nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund trete eine deutliche Entlastung der Automatenaufsteller ein. Verwaltungsseitig solle geklärt werden, wie es aussehe, wenn sich die Rechtsprechung in diesem Bereich ändere. Die Verwaltung sagte die Vorbereitung einer Einschätzung der Rechtssituation bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert für die nächste Ratssitzung zu.
206In ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2005 (Az.: 04-09/2157) führte die Verwaltung unter Auswertung der bisher bekannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass eine erdrosselnde Wirkung der vorgeschlagenen Steuersätze nicht gesehen werde. Die in der Beschlussvorlage vom 17. November 2005 errechneten Durchschnittswerte von 204,00 Euro pro Gerät und Monat (bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert) bzw. 238,00 Euro (bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert) lägen noch so weit von den gerichtlich angedeuteten Grenzen entfernt, dass eine erdrosselnde Wirkung nicht gesehen werde. Im Rahmen der Beratung im Rat der Stadt H1. am 15. Dezember 2005 wurde bei einer Enthaltung dem Steuersatz von 14 vom Hundert einstimmig zugestimmt. Der Redebeitrag des Vertreters der CDU, welcher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinwies, stellte dabei die als schwierig eingestufte Haushaltssituation der Stadt H1. in den Vordergrund. Andere Redner wiesen auf einen Lenkungszweck hin.
207Unter dem 13. Juni 2006 beantragte die CDU-Ratsfraktion (Az.: 04-09/2912), für die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses am 7. September 2006 den Tagesordnungspunkt "Sachstandsbericht zur Entwicklung auf dem Gebiet der Vergnügungssteuer 2006" auf die Tagesordnung zu setzen. Der Umstand, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Erhebung von Umsatzsteuer auf Geräteumsätze seinerzeit nicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen gewesen sei, habe sich durch das zum 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung geändert. Nunmehr sei die Unterscheidung von Spielautomatenumsätzen in öffentlich rechtlichen Spielbanken und in anderen Unternehmen beseitigt worden. Weiterhin sei der Umsatzsteuersatz von 16 vom Hundert auf 19 vom Hundert angehoben worden. Zu dem gewünschten Bericht wurde der Verwaltung ein Fragenkatalog vorgelegt, den die Verwaltung mit der Vorlage vom 11. August 2006 (Az.: 04-09/3085) beantwortete. Darin führte die Verwaltung u.a. aus:
208"Die eingehenden Vergnügungssteuererklärungen zeigen, dass das durchschnittliche Einspielergebnis pro Spielapparat, welches der damaligen Einschätzung zur Bestimmung des Steuersatzes von 14 % zugrunde lag, nur in Einzelfällen erreicht oder überschritten wird. Von daher sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf hinsichtlich eines Absenkens des Steuersatzes, nach derzeitige Einschätzung und erst nach Verarbeitung der diesjährigen Erklärungen bzw. der ergangenen Schätzungen können konkrete Neuberechnungen erfolgen.
209In Einschätzung einer ersten Tendenz deutet sich eher eine Erhöhung als ein Absenken an.
210Aus der Sicht der Verwaltung haben sich die Fragen der Erdrosselungswirkung und der steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen (auch zur Umsatzsteuer) ausgehend von den Zahlen und Belastungen der Vorjahre nicht so gravierend geändert, dass eine Änderung zum Steuersatz notwendig wird, bzw. zu den laufenden Verfahren ratsam erscheint."
211In der Ratsvorlage vom 14. August 2006 (Az.: 04-09/3092), welche die Vergnügungssteuersatzung insbesondere den Erkenntnissen aus der Rechtsprechung anpassen sollte (s.o.), wurde seitens der Verwaltung hinsichtlich des Steuersatzes kein Handlungsbedarf gesehen. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung wurden seitens des Rates der Stadt H1. in der Sitzung am 14. September 2006 bei einer Gegenstimme angenommen.
212Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der Frage des Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die Änderungen, die durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren Erhöhung auf 19 vom Hundert eingetreten sind, erwogen hat. Es war für die diesbezügliche Abwägung nicht mehr erforderlich, im Einzelnen die Auswirkungen der Wiedereinführung der Umsatzsteuer zu prüfen, auch nicht vor dem Hintergrund des erhöhten Umsatzsteuersatzes. Die ursprünglich seitens der Verwaltung vorgelegten Berechnungsmodelle (Sitzungsvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005) beruhen auf Erkenntnissen, die aus Zeiten der Umsatzsteuererhebung stammen. Hierauf hat die Verwaltung in ihrem Sachstandsbericht vom 11. August 2006 (Sitzungsvorlage 04-09/3085) sich ersichtlich bezogen. Vor diesem Hintergrund durfte der Rat den Belangen des Haushaltes der Stadt H1. besondere Bedeutung zumessen und deshalb an einem Steuersatz von 14 vom Hundert angesichts der bisher gewonnenen Erfahrungen festhalten.
213Hinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
214vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, S. 461 ff. (S. 465),
215anschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als grundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle Erhebung einer Aufwandsteuer ansieht.
216Nach alledem ist die seit 1. Januar 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
217Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
218Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
219Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
220Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
221
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