Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4141/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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