Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 185/08

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 - 16 B 418/07 - wird - mit Ausnahme der Kostenregelung und der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.

Der ursprüngliche Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 6. Dezember 2006 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

2. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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