Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 K 5646/03

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.


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