Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 552/07

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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