Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 1455/06
Tenor
Die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2006 für die Steuerjahre 2003 und 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungsteuer in den Jahren 2003 und 2004 für seinen in F. abgestellten Campingwagen.
3Der Kläger war in den beiden Jahren Stellplatzmieter auf dem Campingplatz der Campingplatzbetriebsgesellschaft F. -Scheppen mbH, I. 369-381 in F. . Er hatte in dieser Zeit nach einer Auskunft der Campingplatzbetriebsgesellschaft an den Beklagten vom 5. August 2005 eine Nettostellplatzmiete von 870,00 EUR jährlich zu entrichten.
4Mit Schreiben vom 9. September 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Heranziehung zu Zweitwohnungsteuern für seinen Campingwagen an. Er bat, die ausgefüllte Steuererklärung zur Zweitwohnungsteuer (Camping) zurück zu senden.
5In seiner am 24. September 2005 unterschriebenen Steuererklärung gab der Kläger an, dass die Nettomiete in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils 750,00 EUR betragen habe.
6Der Beklagte zog den Kläger durch zwei Bescheide vom 7. Februar 2006 für die Steuerjahre 2003 und 2004 zu Zweitwohnungsteuern in Höhe von jeweils 80,00 EUR bei einer jährlichen Nettostandplatzmiete von 800,00 EUR und einem Steuersatz von 10 vom Hundert heran; als Nebenkosten seien 70,00 EUR abgesetzt worden.
7Der Kläger erhob unter dem 13. Februar 2006 Widersprüche. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, sein Campingwagen sei keine Wohnung.
8Mit Bescheid vom 13. April 2006 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Er führte aus, der Kläger habe mit dem dauerhaft abgestellten Campingwagen eine zweitwohnungsteuerpflichtige Nebenwohnung inne.
9Der Kläger verfolgt mit seiner am 10. Mai 2006 erhobenen Klage sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen.
10Er beantragt,
11die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2006 für die Steuerjahre 2003 und 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 aufzuheben
12sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verweist im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Die im Tenor bezeichneten angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Beklagten stehen die geltend gemachten Zweitwohnungsteuern für die Steuerjahre 2003 und 2004 für den auf dem Campingplatz der Campingplatzbetriebsgesellschaft F. -Scheppen mbH, I. 369-381 in F. aufgestellten Campingwagen des Klägers nicht zu. Die Zweitwohnungsteuersatzung verstößt hinsichtlich des Steuermaßstabs für den Steuergegenstand des Innehabens von nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gegen höherrangiges Recht.
20Rechtsgrundlage der Zweitwohnungsteuerbescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 der - zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblichen - Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt F. (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 29. März 2003, zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. Januar 2006. Danach setzt die Stadt F. für unter anderem Wohn- und Campingwagen die Steuer durch Bescheid fest. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS). Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als drei Monaten (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ZwStS).
21Durch die in § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS enthaltene Formulierung "als Wohnung gelten auch Mobilheime etc." wird deutlich, dass es sich bei der Besteuerung des Innehabens von echten Zweitwohnungen einerseits und eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims etc. andererseits um zwei gesonderte Steuergegenstände handelt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Mobilheim etc. den Wohnungsbegriff der "echten Zweitwohnungen" erfüllt.
22Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt: Beschluss vom 20. März 2007 - 14 A 4089/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 488.
23Dieser Auffassung haben sich unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung auch die Oberverwaltungsgerichte der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein angeschlossen.
24Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, Juris.
25Dem steht nicht die Rechsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Urteilen vom 29. November 1995
26vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. November 1995 - 22 A 211/95 - und - 22 A 210/95 -, NWVBl. 1996, S. 140 f.,
27entgegen, wonach es sich bei Mobilheimen sowie Wohnmobilen etc. typischerweise nicht um Wohnungen handelt. Ausgangspunkt der damaligen Entscheidungen war, dass die zur Überprüfung stehende Satzung erstmals im Land die Besteuerung von Wohnwagen etc. vorsah. Die für das erstmalige Einführen einer kommunalen Steuer nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) für ihre Wirksamkeit vorgeschriebene ministerielle Genehmigung fehlte. Deshalb hatte das Oberverwaltungsgericht geprüft, ob Wohnwagen etc. unter den Wohnungsbegriff der "echten Zweitwohnung" fielen, um den angefochtenen Bescheid aufrecht zu erhalten. Dies wurde verneint. Im vorliegenden Streitfall besteht aber ein anderer rechtlicher Ausgangspunkt.
28Die Steuererhebung durch die Stadt F. für den Aufwand des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims etc. ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Steuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 KAG und Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). Sie ist nicht mit einer bundesrechtlich erhobenen Steuer gleichartig. Dies gilt namentlich für die Grundsteuer wie auch für die Kraftfahrzeugsteuer. Als Aufwandsteuer ist sie eine Steuer auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird. Erfasst wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung, ohne dass dieser luxuriös sein muss.
29Vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; ferner: Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, Seite 15 des Urteilsabdrucks, m.w.N., teilweise veröffentlicht in: KStZ 2003, S. 213.
30Von diesen Grundsätzen ausgehend ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anerkannt, dass das Innehaben eines ortsfest abgestellten Wohn- oder Campingwagens mit einem über die Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand verbunden ist, in dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners äußert. Deshalb liegt ein besteuerbarer besonderer Aufwand vor.
31Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 -, VBlBW 1987, S. 26); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2000 - 2 S 334/99 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999 - 22 A 391/98 -, NWVBl. 1999, S. 347, sowie Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2006 a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O.; ferner: Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -, Seite 8 bis 32 des Urteilsabdrucks, und den dazugehörigen Beschluss des OVG NRW vom 15. März 2004 - 14 A 957/03 -.
32Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass die Steuer für Mobilheime etc., nicht aber auch für Lauben in Kleingärten erhoben wird. Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes darf eine Laube nämlich nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Eine entsprechende rechtliche Einschränkung greift für Mobilheime etc. gerade nicht.
33Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O.
34Allerdings verstößt im Streitfall die Satzungsbestimmung des § 5 Abs. 4 ZwStS über die Bemessungsgrundlage der Aufwandsteuer für das Innehaben von nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheimen etc. gegen höherrangiges Recht. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 ZwStS gilt bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen (Satz 2). Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen (Satz 3).
35Die vorstehenden Satzungsbestimmungen über den Steuermaßstab des Steuergegenstandes Mobilheime etc. sind nicht vereinbar mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Nach der genannten Norm muss jede Abgaben- und damit auch eine Steuersatzung (vgl. § 3 KAG) den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgaben begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Eine Abgabensatzung, die insbesondere den Abgabenmaßstab nicht konkret festlegt, sondern eine von der Verwaltung auszufüllende Regelung enthält, ist unvollständig und deshalb unwirksam.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A 262/96 -, NVwZ-RR 1997, S. 495; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: September 2007, Rdnr. 76 zu § 2 KAG.
37Bei der Wahl der Maßstabsgröße als Bemessungsgrundlage einer Abgabensatzung ist der Satzungsgeber grundsätzlich frei. Er kann bei der Besteuerung von Zweitwohnungen oder eines - wie im vorliegenden Fall - gleich gestellten weiteren Steuergegenstandes unter anderem die tatsächlich geschuldete Miete zugrundelegen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, S. 345 (347).
39So ist auch die Jahresnettokaltmiete - bzw. die Nettostandplatzmiete - ein zulässige Bemessungsgrundlage.
40Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500 (503).
41Obwohl der Begriff der (Jahres-)Nettokaltmiete gesetzlich nicht definiert ist, ist er im privaten Wohnraummietrecht allgemein gebräuchlich. Dort bezeichnet er die Miete ohne Betriebskosten (vgl. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung) bzw. Heizkosten.
42Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Rdnr. 72, 90 und 100 zu § 535 BGB; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Auflage 1995, Rdnr. 112 zu den §§ 535, 536 BGB; Erman, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage 2008, Rdnr. 75 zu § 535 BGB.
43Gleiches gilt für den Begriff der Nettostandplatzmiete in § 5 Abs. 4 Satz 1 ZwStS.
44Die Satzung der Stadt F. enthält jedoch in § 5 Abs. 4 Satz 3 ZwStS die weitere Regelung, dass zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen sind, wenn in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein sollten. Soweit diese Satzungsregelung anordnet, hinsichtlich der in der Standplatzmiete enthaltenen Nebenkosten angemessene Kürzungen vorzunehmen, bedeutet dies im Zusammenspiel der Sätze 1 und 3, dass die Nebenkosten in voller Höhe abzusetzen sind. Das folgt eindeutig aus der Formulierung in § 5 Abs. 4 Satz 3 ZwStS "zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete". Denn diese zeichnet sich gerade dadurch aus, keine Nebenkosten zu enthalten.
45Vgl. in diesem Sinne: Urteile des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -, Seite 13 und 14 des Urteilsabdrucks, und - 16 K 3699/01 -, Seite 11 des Urteilsabdrucks.
46Aus dem Vorstehenden erhellt, dass nach dem Abzug der Nebenkosten die Nettostandplatzmiete ermittelt ist.
47Die Satzungsnorm des § 5 Abs. 4 Satz 3 ZwStS enthält darüber hinaus jedoch noch die weitere Formulierung, dass (ebenfalls) angemessene Kürzungen vorzunehmen sind, wenn "andere Aufwendungen" in der Standplatzmiete enthalten sind. Dieser Begriff der "anderen Aufwendungen" erschließt sich mangels ausdrücklicher Normierung weder aus den Satzungsbestimmungen - § 5 Abs. 1 Satz 3 ZwStS für die "echten Zweitwohnungen" verwendet eine andere Formulierung - noch aus den allgemein anerkannten und üblichen Begrifflichkeiten des privaten (Wohnraum-)Mietrechts. Im Streitfall mag zu denken sein an Aufwendungen, die für typischerweise auf Campingplätzen vorhandene Einrichtungen angefallen sind. Der Begriff ist allerdings nicht anhand der Satzungsbestimmungen oder einem im allgemeinen Rechtsverkehr zwischen Standplatzmietern und -vermietern herrschenden Verständnis klar zu umgrenzen. Dies hat zur Folge, dass der Steuermaßstab bezogen auf die Besteuerung von Wohnwagen etc. in § 5 Abs. 4 ZwStS insgesamt nicht hinreichend klar festgelegt ist. Vielmehr verbleibt hinsichtlich des Abzugsmaßstabs für "andere Aufwendungen" ein Spielraum für die Verwaltung. Damit ist die Steuerlast für den betroffenen Abgabenpflichtigen weder voraussehbar noch berechenbar. § 5 Abs. 4 ZwStS verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG mit der Folge, dass die Zweitwohnungsteuersatzung insoweit nichtig ist, als sie die Besteuerung von Wohnwagen etc. regelt. Nicht erfasst von der Unwirksamkeit ist die Satzung bezogen auf die Besteuerung der "echten Zweitwohnungen". Wie dargestellt handelt es sich bei der Besteuerung des "Innehabens von nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheimen etc" und "echten Zweitwohnungen" um verschiedene Steuergegenstände.
48Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es der rechtsunkundige Kläger für erforderlich halten durfte, sich bereits im Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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