Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 1455/06

Tenor

Die Zweitwohnungsteuerbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2006 für die Steuerjahre 2003 und 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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