Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 81/08

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Verfahren zur Besetzung der noch nicht besetzten 4. Stelle der Funktion „Dienstgrupppenleiterin/Dienstgruppenleiter Polizeidienst für den Wachdienst C. /H. „ unverzüglich fortzusetzen und über das Besetzungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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