Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3577/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 24. Mai 2006 und 2. November 2006 verpflichtet, dem Kläger für die Errichtung einer Gartenlaube auf dem Grundstück I.-----straße 42, Gemarkung C. , Flur 155, Flurstück 762 nach Maßgabe seines Antrages gegenüber dem Beigeladenen auf nachträgliche Genehmigung vom 20. Februar 2006 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG mit etwaigen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden Nebenbestimmungen zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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