Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 L 578/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 682,28 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2120/08 gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2008 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es kann offen bleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Benutzungsgebühren gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
7Mit dieser Vorschrift wird das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen.
8Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.
9Die Antragstellerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bei diesem mit Schreiben vom 28. April 2008 allenfalls konkludent einen Aussetzungsantrag gestellt. Ob dieser Antrag, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes allenfalls durch einen Verweis auf das Klageverfahren aufzeigt, inhaltlich den Anforderungen an einen Aussetzungsantrag genügt, kann letztlich offen bleiben, weil der Antrag auch unbegründet ist.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
11Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Schwierige Rechtsfragen können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder ausdiskutiert werden, noch können komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit auszugehen, wenn sich nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.
12Vgl. die ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, 337 und vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.
13Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist der Antrag nicht begründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen Erfolg haben wird.
14Der Antragsgegner hat bereits zuvor für die Jahre 2004 bis 2007 mit an die WEG T. Str. 7" adressierten Bescheiden die jeweiligen gesamten Jahresgebühren für das Grundstück festgesetzt und zugleich quartalsbezogene Zahlungsaufforderungen beigefügt, also selbständig sowohl die Gebührenfestsetzungen als auch die Leistungsgebote geregelt. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin bei entsprechender Auslegung der Adressierung der vorangegangenen Jahresbescheide (WEG T. Str. 7"),
15vgl. zu einer entsprechenden Auslegung vor der Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG in der Fassung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370): BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 73; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/04 -;
16schon auf Grund der vorangegangenen Jahresbescheide als (von mehreren eine) Gesamtschuldnerin in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann, wird sie jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, wenn sie durch den streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 aufgefordert" wird, die rückständigen Grundbesitzabgaben für das Grundstück T. Str. 7 in Höhe von 2.729,12 EUR innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ..... zu überweisen".
17Der Antragsgegner nimmt durch den streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 die Antragstellerin mit dem Betrag in Höhe von 2.729,12 EUR anteilig ausschließlich für die Gebühren in Anspruch, die auf den Zeitraum entfallen, innerhalb dessen sie mangels Grundbuchumschreibung noch bürgerlich-rechtliche Eigentümerin der Wohnungen 1, 5 und 7 war und die diesem Eigentumsanteil der Höhe nach entsprechen. Nach der Begründung des Bescheides ist unklar, ob er durch den streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 sowohl die bereits zuvor bestandskräftig festgesetzte (primäre) Gebührenschuld als auch die Zahlungsaufforderung gegenüber einer nunmehr nach dem Satzungsrecht als Eigentümerin konkret benannten Gebührenpflichtigen erneut und abweichend in geringerer Höhe regelt oder diese ausschließlich zur (anteiligen) Zahlung aufgefordert" hat und es im Übrigen bei der bestandskräftigen Gebührenfestsetzung verbleiben soll. Selbst wenn der Antragsgegner auch über die Festsetzung der Gebührenpflicht erneut sachlich entschieden haben sollte - hierfür sprechen seine Ausführungen zur gesamtschuldnerischen Haftung - und damit deren gerichtliche Überprüfung eröffnet hätte, wird die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
18Nach den u.a. im streitigen Bescheid vom 12. Februar 2008 aufgeführten Satzungsbestimmungen ist gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer. Maßgeblich ist nach dem insoweit wirksamen Satzungsrecht der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentümers, nicht der des wirtschaftlichen Eigentümers" i. S. des § 39 Abs. 2 AO. Auf den Zeitpunkt oder Zeitraum eines aus Anlass einer Veräußerung vereinbarten Lastenübergangs kommt es daher für die Gebührenpflicht nicht an. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum wird nach § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch übertragen. Der Umstand, dass der Eigentumsübergang vor Erlass des Bescheides vom 12. Februar 2008 stattgefunden hat, ist für die hier streitigen Festsetzungen, die sich ausschließlich auf die Zeiträume beziehen, während deren die Antragstellerin noch Eigentümerin der Wohnungen war, ohne Bedeutung. Sie hat in Ermangelung abweichender Satzungsbestimmungen während dieses Zeitraums den Gebührentatbestand - die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung - erfüllt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 38 AO).
19Mehrere Grundstückseigentümer sind nach den Satzungsbestimmungen Gesamtschuldner. Besteht - wie hier - Wohnungseigentum, sind die einzelnen Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt - wie nach dem Satzungsrecht hier - eine grundstücksbezogene Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung und daraus folgende Gebührenpflicht vor, sind die Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Grundstück, also mehrere Grundstückseigentümer hinsichtlich ihres Wohnungseigentums betroffen. Sie schulden die Gebühren als Gesamtschuldner i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO nebeneinander.
20Vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 2 S 995/05 -, ZMR 2006, 818.
21Eine Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sehen die Satzungsbestimmungen - unabhängig von der Frage der (Teil-)rechtsfähigkeit einer solchen Gemeinschaft - nicht vor. Deshalb besteht nach dem Bescheidinhalt auch keine Veranlassung zu der Auslegung, dass ein Haftungsbescheid i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 191 AO erlassen worden ist.
22Ist die Antragstellerin hiernach als Miteigentümerin für die streitigen Gebühren gebührenpflichtig, konnte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend (§ 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB) steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern.
23Vgl. auch BFH, Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94 -, BStBl. 1997, 569,573 m.w.N.
24Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nimmt der Antragsgegner nunmehr jeden Wohnungseigentümer für die Gebührenforderungen nur noch anteilig in Anspruch, was weder Ermessensfehler noch eine Rechtsverletzung erkennen lässt.
25Eine - jetzt in § 10 Abs. 6 WEG in der Fassung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geregelte - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung,
26vgl. zur früheren Rechtslage auch BGH, Beschluss vom 02.Juni 2005 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 157 - 180
27steht der streitigen Inanspruchnahme der Antragstellerin als (Mit-)Eigentümerin nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht,
28Beschluss vom 11.November2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791; vgl. auch Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl., § 10 Rn. 1a
29hat für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert.
30Soweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, stimmt die streitige Inanspruchnahme hiermit überein, weshalb offen bleiben kann, ob diese Bestimmung auch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein die zivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis kommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die Gesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale Abgaben ausscheiden dürfte.
31Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 -, juris.
32Die streitigen Gebühren sind bisher unwidersprochen auch nicht beglichen worden, so dass keine Erfüllung eingetreten ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 2 AO).
33Anhaltspunkte, aus denen sich eine unbillige Härte für die Antragstellerin ergeben könnten, hat diese weder substantiiert vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen festgesetzt, also ausgehend von den streitigen 2.729,12 EUR.
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