Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 533/08

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung vom 31. März 2008 erhobenen Klage wird teilweise wieder-hergestellt. Es wird angeordnet, dass dem Antragsteller die Dienstbezüge in der Höhe belassen werden, wie sie ihm bei einer Zurruhesetzung als Versorgungsempfänger zustehen würden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antrag-steller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

2. Der Streitwert wird auf 7.119,58 EUR festgesetzt.


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