Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2527/06

Tenor

Die Feststellungsbescheide Nr. 1213 und Nr. 1214 vom 31. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 2006 werden insoweit aufgehoben, als darin das F1. - Krankenhaus F. als operativer Standort des Brustzentrums F. I ausgewiesen ist, und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ausweisung als Brustzentrum neu zu entscheiden.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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