Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2528/06

Tenor

Der Feststellungsbescheid Nr. 1216 vom 31. August 2005 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben, als er die Feststellung des Brustzentrums F. I betrifft, und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Brustzentrum neu zu bescheiden.

Die Feststellungsbescheide Nr. 1214, Nr. 1217 und Nr. 1218 vom 31. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 2006 werden insoweit aufgehoben, als dort die Ausweisung von Brustzentren festgestellt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ½, die Beigeladenen tragen die Kosten zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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