Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1331/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die angefochtene Verfügung dreizehn der vierzehn umstrittenen Spielgeräte betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.


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