Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 786/08

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Januar 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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