Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 823/08
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A(b), B, L und M vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag im Klageverfahren 7 K 3662/08 zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
6Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
7Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren Nachweisen.
8Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die Frage ist allenfalls offen.
9Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
10Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
11Die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann derzeit nicht festgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV aufgefordert hat, ein medizinisch- psychologisches Gutachten vorzulegen. Hiervon ausgehend wäre er dann auch zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, da der Antragsteller sich der von dem Antragsgegner angeordneten Untersuchung nicht gestellt hat.
12Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
13Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere" in folgenden Fällen gegeben:
14- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,
15- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
16- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
17Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere der als zweites Beispiel des Alkoholmissbrauchs genannte Fall einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholeinwirkung) ist vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht E. hat den Antragsteller, bei dem am 28. Mai 2007 eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt wurde, mit Urteil vom 5. September 2007 (Az.: 4 Ls 52 Js 1068/07 (90/07)) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verwarnt. Als eine hohe Alkoholkonzentration im vorgenannten Sinne sind jedoch erst Werte einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille anzusehen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV).
18Allerdings geht aus der Formulierung insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 130 ff.
20Für einen dahingehenden Verdacht im vorliegenden Verfahren spricht zunächst die vorgenannte fahrlässige Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 28. Mai 2007 bei der er eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille aufwies. Insofern ergibt sich unmittelbar, dass der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zu trennen vermochte. Zwar ist fraglich, ob dieser Vorfall für sich genommen das Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch das sonstige Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen. So war der 1988 geborene Antragsteller von August 2004 bis Mai 2007 - trotz seines jugendlichen Alters - in insgesamt drei Vorfälle verwickelt, in deren Rahmen er jeweils - zum Teil nicht unerheblich - alkoholisiert war. Jeder dieser Vorfälle zog zumindest staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Zudem bietet jedenfalls der Vorfall vom 5. August 2004, aufgrund dessen gegenüber dem Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung eingeleitet worden war (Staatsanwaltschaft F. , Az.: 51 Js 1778/04), Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss sein Verhalten nicht zu kontrollieren vermag, sondern enthemmt und aggressiv reagiert. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juni 2006 wurde der Antragsteller von dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung zwar letztlich freigesprochen (Urteil des Amtsgericht E. vom 5. September 2007, Az.: 4 Ls 52 Js 1068/07 (90/07)). Für das Gericht bestanden jedoch nach umfassender Beweisaufnahme erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch in diesem Fall unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass es der Überprüfung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf, ob der Alkoholkonsum des Antragstellers und dessen Verhalten im alkoholisierten Zustand Auswirkungen auf dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben.
21Spricht nach alledem vieles dafür, dass die Aufforderung, ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, bereits auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a letzte Alternative FeV ergehen durfte, kann dahinstehen, ob sie daneben auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV gestützt werden konnte.
22Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung vom 31. März 2008 schließlich gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei geht das Gericht beim Streit um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B in ständiger Praxis von 7.500,00 Euro im Klageverfahren aus, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert werden.
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