Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 L 1245/07
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
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G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3519/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
5Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerin an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Das private Aussetzungsinteresse ist regelmäßig dann nicht vorrangig, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein Grund besteht, der es rechtfertigen könnte, die Antragstellerin trotz der Aussichtslosigkeit ihrer Klage vorläufig von der Vollziehung zu verschonen.
6So ist es vorliegend. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie ist darüber hinaus mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Vollziehungsanordnung versehen, in der der Antragsgegner eigenständig und mit Blick auf den konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat.
7Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Leinenzwanges ist § 12 Abs. 1 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW). Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
8Das Nichtanleinen der Mischlingshunde Hunde K. und U. der Antragstellerin
9stellten eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter öffentlicher Sicherheit fällt unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung und von Individualrechtsgütern, insbesondere von Leib, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren. Mit Gefahr" ist eine Sachlage gemeint, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit schädigen wird.
10Dem in der angefochtenen Verfügung angeordneten Leinenzwang steht dabei zunächst nicht entgegen, dass sich ein Leinenzwang bereits aus den Vorschriften des Landeshundegesetzes - § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 LHundG NRW - sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund - § 15 Abs. 1 OBVO - ergibt. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass durch ordnungsbehördliche Einzelanordnung in Gesetz oder Verordnung normierte Ge- oder Verbote durch sog. Befolgungsanordnungen konkretisiert werden dürfen, wenn eine Übertretung eines solchen Gebots oder Verbots droht.
11Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -, zitiert nach juris.
12Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indem die Antragstellerin nachweislich dreimal ihre beiden Hunde, die angesichts ihrer Größe (60 cm bei K. sowie 43 cm bei U. ) bzw. ihres Gewichts (40 kg bei K. ) als große Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW anzusehen sind, unangeleint ausführte, verstieß sie gegen §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bzw. 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO und damit gegen die objektive Rechtsordnung. Bei den Vorfällen am 31. Januar 2007 in der Grünanlage des Naturkundemuseums Dortmund, am 12. Juni 2007 in der Kielstraße/Nordstraße in E. sowie am 11. Oktober 2007 in der Bornstraße in E. missachtete die Antragstellerin jeweils das sich aus den genannten Vorschriften ergebende Anleingebot. Dieses ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bestimmt genug gefasst. Das gilt insbesondere für die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW, wonach große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen sind. Der Begriff innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" ist in der bauplanungsrechtlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ausgefüllt
13und hinreichend konkret bestimmt. Demnach ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 - BauR 2007, 1383, und Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 (21 f).
15Im Rahmen des § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW ist der Begriff im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen.
16Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 11 Rn. 8.
17Eine erneute Verletzung der Vorschriften betreffend den Leinenzwang für Hunde ist hinreichend wahrscheinlich, wenn dem nicht nachhaltig entgegengetreten wird. Das ergibt sich nicht zuletzt aus den Äußerungen der Antragstellerin, wonach ihr Hund super" höre und auch mal laufen müsse (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, Beiakte Heft 1).
18Auf die Tatsache, dass die Hunde bislang keinen Menschen und kein anderes Tier konkret an Leib, Leben oder Gesundheit gefährdet haben, kommt es nicht an. Die hier vorliegende Gefahr ergibt sich aus dem dargestellten Verstoß gegen Rechtsvorschriften und die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter einschlägiger Verstöße.
19Der angesichts dieser Verstöße ordnungsbehördlich verfügte Leinenzwang ist sachgerecht und bestimmt genug. Der Antragstellerin wird schließlich auch nicht mehr auferlegt, als ohnehin alle Halter von (großen) Hunden in E. zu befolgen haben. Die Orte, Straßen, Wege, Anlagen etc., in denen Hunde anzuleinen sind, ergeben sich bereits aus den oben genannten Vorschriften des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. . Die Ordnungsverfügung geht insoweit nicht über die allgemeine Anleinpflicht hinaus, auch nicht im Hinblick auf die Führung von Hunden in Naturschutzgebieten in E. . Gemäß den textlichen Festsetzungen in den derzeit gültigen Landschaftsplänen E. -Nord, E. -Mitte und E. -Süd ist es in den Naturschutzgebieten verboten, Hunde außerhalb von Wegen frei herumlaufen zu lassen. Ob Hunde hingegen auf den Wegen in den Naturschutzgebieten - im Wege des Umkehrschlusses - unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise unangeleint herumlaufen dürfen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich das Verbot des unangeleinten Herumlaufens auf Wegen - und damit auch auf den Wegen in den Naturschutzgebieten in E. - aus § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 OBVO. Weiter drängen sich keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der im Vergleich zu den Bestimmungen des Landeshundegesetzes sehr weitgehende Leinenzwang, wie er in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt E. angeordnet ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3 OBVO), dem Landeshundegesetz widerspräche (§ 15 Abs. 2 LHundG NRW), zumal dieser Aspekt im vorliegenden Eilverfahren von der Antragstellerin nicht gerügt wird.
20Die vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete Leinenlänge von 1,50 m ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar sind die Hunde K. und U. bislang nicht bei Beißvorfällen in Erscheinung getreten. Da es sich bei ihnen aber um große Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt, ist die angeordnete Leinenlänge sachgerecht; es handelt sich um eine zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine (§ 2 Abs. 2 LHundG NRW). Sie dient dem Ziel, jederzeit die lückenlose Aufsicht und nicht zuletzt die schnelle und unmittelbare Einwirkung der Personen, die die Hunde ausführen, auf diese zu gewährleisten, was mit einer längeren Leine nicht in gleicher Weise gesichert wäre. Die Länge von 1,50 m entspricht letztlich der in den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz angegebenen Leinenlänge: gemäß Ziff. 5.2.1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften muss die Beschaffenheit und Länge der Leine sicherstellen, dass der einzelne Hund weder Menschen noch andere Tiere noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,50 m sein sollte. Zwar ist diese Verwaltungsvorschrift im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG erlassen worden. Es erscheint aber nicht willkürlich, zur Abwehr einer konkreten Gefahr auf die in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagene Leinenlänge zurückzugreifen, zumal große Hunde mitunter den gefährlichen Hunden gleichgestellt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW).
21Vgl. Haurand, Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2004, § 2 Anm. 2.
22Soweit der Antragsgegner - ebenfalls auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW - angeordnet hat, dass die Mischlingshunde K. und U. nur von Personen geführt werden dürfen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist dies rechtmäßig erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine zulässige und sachgerechte Konkretisierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 OBVO, wonach auf Straßen und in Anlagen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen" angeleint geführt werden dürfen.
23Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 16 L 1939/02 -.
24Die getroffenen Anordnungen sind auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung der Antragstellerin, ihre Hunde im Stadtgebiet von E. auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen sowie den in § 2 LHundG NRW genannten Bereichen an einer maximal 1,50 m langen Leine zu führen bzw. von aufsichtsfähigen Personen führen zu lassen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist geeignet, die Hunde von anderen Menschen und Tieren fernzuhalten und diese somit vor drohenden Gefahren zu schützen. Sie ist auch erforderlich; es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um diesen Zweck zu erreichen. Schließlich sind die Anordnungen auch angemessen. Sie stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Der Erlass von mittlerweile drei Bußgeldbescheiden konnte die Antragstellerin bislang nicht zu rechtstreuem Verhalten veranlassen. Insoweit ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Antragsgegner eine Befolgungsanordnung offenbar in erster Linie als Grundlage für gegebenenfalls erfolgende Vollstreckungsmaßnahmen erlässt.
25Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 -, zitiert nach juris.
26Der Einwand der Antragstellerin, sie achte darauf, dass keine Passanten in der Nähe seien, kann sie nicht von der Beachtung des Leinenzwangs entlasten, da Passanten jederzeit auf unvorhergesehene Weise erscheinen können, ohne dass die Antragstellerin rechtzeitig ihre frei laufenden Hunde anleinen könnte. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten Bedürfnisse der Hunde an einem freien Auslauf müssen gegenüber dem Leinenzwang im Interesse der öffentlichen Sicherheit zurücktreten: für einen freien Auslauf der Hunde stehen im Stadtgebiet von E. eigens dafür vorgesehene Hundeauslaufflächen zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Drogen- und Alkoholabhängige sie vom Betreten der Hundeauslaufflächen abhalten würden, kann dagegen - bei entsprechender Meldung an die zuständigen Behörden - ordnungsbehördlich eingeschritten werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass insoweit bereits in der Vergangenheit entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Dass der Antragsstellerin durch die Anordnungen unzumutbare Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich.
27Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen zwischen zehn und hunderttausend Euro (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen an der Nichtbefolgung der Verfügung.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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