Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 3211/08

Tenor

Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 10. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit darin für die Zeit ab dem 1. August 2007 Hundesteuerbeträge festgesetzt werden, welche einen monatlichen Hundesteuerbetrag in Höhe von 12,00 Euro übersteigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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