Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12c K 5490/08.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3"festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Herrn N. X. in der Zeit vom 10.11. bis zum 14.11.2008 für die Teilnahme an dem ver.di-Seminar "Forensik - Seminar, Die Arbeitssituation im Maßregelvollzug" vom Dienst freizustellen und den Antrags-gegner von den Kosten für die Seminarteilnahme freizu-stellen",
4hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Freistellung sind nicht gegeben.
5Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG sind neben den Mitgliedern des Personalrats Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Gedacht ist an die Ersatzmitglieder, die, falls ein Mitglied zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht, für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens eintreten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Regelmäßig herangezogen wird, wer voraussichtlich nicht nur gelegentlich an den Personalratssitzungen teilnimmt, sondern mit dessen Eintritt als Ersatzmitglied so häufig zu rechnen ist, dass eine Schulung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gerechtfertigt erscheint.
6Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 42 Rdn. 89.
7Der Beteiligte zu 2. hat seit Beginn der Amtszeit des Antragstellers am 1. Juni 2008 bei etwa 21 Sitzungen ein- bzw. maximal zweimal als Ersatzmitglied an Sitzungen des Personalrats sowie einmal an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung teilgenommen. Geht man davon aus, dass in der Rechtsprechung in Bezug auf die Regelmäßigkeit nicht einmal eine Teilnahmequote von 25 v.H. als ausreichend angesehen wird,
8Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2008 - 18 LP 2/07 -,
9ist hier um so mehr anzunehmen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2. bisher nur um eine gelegentliche und nicht um eine regelmäßige Heranziehung zu den Sitzungen des Personalrats gehandelt hat. Inwieweit die weiteren - in der Antragserwiderung formulierten - Einwände des Beteiligten zu 1. gegen eine Freistellung greifen, braucht in Anbetracht des Vorhergesagten nicht vertieft zu werden. Ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind sie nicht. Ist mithin eine Freistellung vom Dienst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG für die in Rede stehende Fortbildungsveranstaltung nicht angezeigt, scheidet folglich auch eine Freistellung von den bzw. Übernahme der Kosten aus.
10Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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