Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 3818/06

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Finanzen vom 22. Juli 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 verpflichtet, über die Beihilfeanträge der Klägerin vom 30. April 2004 und 9. Mai 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibende Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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