Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1227/08

Tenor

1. Gemäß § 65 VwGO wird Herr V. I. , H.----weg .., ...... N., beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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