Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3814/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Verkehrsvertrag über die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr vom 12. Juli 2004 nicht durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 12. Juni 2008, vom 3. Juli 1008 und 9. Juli 2008 beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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