Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 300/07

Tenor

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2008 wird teilweise geändert. Die von dem Kläger an die Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten werden gemäß § 11 RVG auf 650,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und seine früheren Prozessbevollmächtigten zu ¼.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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