Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 2007/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger mietete zum 16. Oktober 2005 eine Wohnung an seinem Studienort Bochum und meldete sich dort am 4. November 2005 zum 17. Oktober 2005 unter der Anschrift "C. . 39" mit Nebenwohnsitz an. Gemäß dem von ihm mit "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" vorgelegten Mietvertrag betrug die Nettokaltmiete für die 38,09 qm große Wohnung in Bochum 202,00 EUR monatlich. Mit Hauptwohnsitz war bzw. ist der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum bei seinen Eltern in Erkrath gemeldet.
3Mit Bescheid vom 5. Mai 2006 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für November und Dezember 2005 Zweitwohnungsteuern in Höhe von 48,48 EUR und für den Zeitraum ab 1. Januar 2006 in Höhe von 290,88 EUR jährlich fest.
4Hiergegen erhob der Kläger am 24. Mai 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer eine Erstwohnung voraussetze, die er nicht inne habe. Zwar liege sein Hauptwohnsitz in Erkrath, doch verfüge er dort lediglich über ein Zimmer.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das im elterlichen Haus bewohnte Zimmer genüge ebenso wie die Zweitwohnung in Bochum den Anforderungen, die nach der Zweitwohnungsteuersatzung an eine "Wohnung" geknüpft würden.
6Der Kläger hat am 6. Juli 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: An den Wochenenden und in den Semesterferien halte er sich überwiegend bei seinen Eltern in Erkrath auf; hier stehe ihm das Arbeitszimmer seiner Mutter zur Verfügung. Das Innehaben einer Wohnung im Rechtssinne setze indessen die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis voraus, die ihm bezogen auf die Wohnung seiner Eltern fehle. Darüber hinaus stehe er mangels eines eigenen Einkommens in einem sozialen Abgängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern. Zudem ergebe sich aus dem Wesen der Zweitwohnung-steuer als Aufwandsteuer, dass vom Innehaben einer Wohnung im Rechtssinne nur ausgegangen werden könne, wenn für die Wohnung auch tatsächlich ein finanzieller Aufwand betrieben werde. Daran fehle es bezogen auf die elterliche Wohnung ebenfalls, da deren Nutzung für ihn nicht mit weiteren Kosten verbunden sei. Durch die Wohnung in Bochum habe er ebenfalls keinen zu besteuernden Aufwand, da es sich insoweit nur um den allgemeinen Aufwand für eine Wohnung handele. Hätte die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer Bestand, so könnte er aus finanziellen Gründen auch gezwungen sein, den Kontakt zu seinen Eltern zu verringern, was einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 des Grundgesetzes bedeuten würde, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Ehegatten ergebe, die aus beruflichen Gründen verschiedene Wohnsitze unterhielten. Da die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 2003 für diese Fälle keine und in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2006 nur unzureichende Ausnahmen enthalte, verstoße sie insgesamt gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Beklagte habe ihn auch nicht auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Steuerpflicht hingewiesen.
7Der Kläger beantragt,
8den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2006 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend hierzu vor, dass die Bochumer Zweitwohnungssteuersatzung auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abstelle. Für die Steuerpflicht sei es insoweit ausreichend, dass der Steuerpflichtige Inhaber einer Wohnung am gemeldeten Nebenwohnsitz sei. Diese Meldung setze zwar eine Haupt-/Erstwohnung voraus; indessen sei die Frage einer Verfügungsmacht über diese Wohnung für die Steuerpflicht der Zweitwohnung rechtlich unerheblich. Für die von dem Kläger nunmehr angesprochene Befreiung von der Steuerpflicht hätten im Übrigen bei Erlass der Bescheide keine Anhaltspunkte vorgelegen; der Kläger habe zu seinen Einkünften weder Angaben gemacht noch Nachweise vorgelegt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 sowie der Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise gegenüber dem Kläger Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 48,48 EUR und ab 1. Januar 2006 in Höhe von 290,88 EUR jährlich für seine Bochumer Zweitwohnung in der "C. . 39" festgesetzt.
16Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 7 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bochum (Zweitwohnungsteuersatzung) - ZwStS - vom 18. Dezember 2003 für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und für den nachfolgenden Zeitraum in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Mai 2006. Danach erhebt die Stadt Bochum eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. Nach § 7 Satz 2 kann in dem Bescheid zudem bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen nicht ändern.
17Diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
18Es besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 ZwStS 2003, oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS 2006. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in Bochum zu melden hätte (Satz 2).
19Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 17/07 -, KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,
21gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das "Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 3 ZwStS stellt in Einklang mit § 15 Satz 1 MG NRW ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. Der weitere Zusatz in § 2 Abs. 3 ZwStS 2006 "oder zu diesem Zweck vorgehalten wird" beinhaltet insoweit keine darüber hinausgehende rechtliche Komponente.
22Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff, 115, m.w.N.
24Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der "Nettokaltmiete" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
25Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f. des Abdrucks.
26Die durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen Zweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock entschieden:
27"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>).
28Hiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung eine zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird.
29Auf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:
30Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen."
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>.
32Mit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in der Stadt Wuppertal mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner entschieden:
33"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet.
34Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).
35Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.
36Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und damit von Landesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden."
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.
38Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Zweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt Rostock entscheiden:
39"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist. wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.)."
40Vgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.
41Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Beachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung des Klägers zu Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bochum stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine weitergehenden Voraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. Wohnung ist nach der Definition der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 ZwStS 2003, oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS 2006. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar.
42Vgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.
43Deshalb besteht auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.
45Angesichts dessen dringt der Kläger nicht mit seinen Einwänden durch, als Studierender mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig bzw. von seinen Eltern abhängig zu sein.
46Der Kläger hat nach den vorliegenden melderechtlichen Unterlagen (Melderegisterauszug), seinen eigenen Angaben sowie dem von ihm vorgelegten Mietvertrag im hier maßgeblichen Zeitraum, d.h. ab dem 1. November 2005 in seiner Bochumer Wohnung in der "C. . 39" gewohnt, für die er mit Nebenwohnsitz gemeldet war und ist. Damit erfüllte und erfüllt er den Steuertatbestand.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16 ., 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331.
48Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich der Kläger im Veranlagungszeitraums angesichts seiner Aufenthaltszeiten in Bochum bzw. im elterlichen Haus in Erkrath tatsächlich an seinem Studienort mit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die Meldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt.
49Der Kläger kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen nicht auf den genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann dahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bochum in ihrer ursprünglichen Fassung deshalb teilweise nichtig war, weil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzte und berufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hatten, nicht von der Steuerpflicht ausnahm. Aus diesem Grund war die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Bochum nicht insgesamt nichtig. Zum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei Satzungen, die - wie vorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen worden waren. Die Satzungsbestimmungen ließen sich geltungserhaltend dahin auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten.
50Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris.
51Zudem hat die Stadt Bochum die genannten Vorgaben durch die Erste Änderungssatzung zur Zweitwohnungsteuersatzung vom 12. Mai 2006 rückwirkend umgesetzt und berufstätige Eheleute mit Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes mit Wirkung zum 1. Januar 2004 von der Steuerpflicht ausgenommen.
52Als unverheirateter Studierender steht dem Kläger das Grundrecht auf Schutz der Ehe darüber hinaus nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig in sein Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Er war im Gegensatz zu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung außerhalb seines Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen des Melderechts gehalten, seine Nebenwohnung am Ort seines Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der Ausbildung an einem anderen Ort als dem seiner Familie gelockerten - Zusammenlebens mit seiner Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen sonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt dort. Insoweit führen im Falle des Klägers keine zwingenden Vorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an seinem Studienort mit Nebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 - 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.
54Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen melderechtlich zwingend erforderlich.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.
56Der Kläger war im Zeitraum der Besteuerung, d.h. ab dem 1. November 2005 nach seinen eigenen Angaben sowie nach dem vorgelegten Mietvertrag als Mieter der Wohnung in der "C. . 39" Inhaber einer Zweitwohnung im Bochumer Stadtgebiet. Damit hat er den Steuertatbestand des "Innehaben(s) einer Zweitwohnung" erfüllt, die er neben der formalen Meldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat und anscheinend weiter nutzt. Inhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht über eine solche.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.
58Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für den Kläger maßgeblichen monatlichen Nettokaltmiete über 202,00 EUR hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS) die Zweitwohnungsteuer auf 48,48 EUR für die Monate November und Dezember 2005 und auf 290,88 EUR jährlich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 festgesetzt. Die Befugnis der Beklagten zur Festsetzung der Steuer auch bereits für den zukünftigen Zeitraum folgt insoweit aus § 7 Satz 2 ZwStS.
59Soweit der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren darüber hinaus auf etwaige Befreiungsmöglichkeiten zielt, ist ein derartiges Begehren nach den vorliegenden Unterlagen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat einen dahingehenden Verpflichtungsantrag anscheinend nicht bei der Beklagten gestellt, so dass diese hierüber auch nicht zu entscheiden hatte und er hat demzufolge auch keinen entsprechenden Klageantrag formuliert.
60Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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