Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 3236/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin meldete sich zum 00.00.0000 an ihrem Studienort C. an, und zwar nach dem vorliegenden Melderegisterauszug bis zum 1. Februar 2007 mit Nebenwohnsitz unter der Anschrift "T. . 9", vom 1. Februar 2007 bis zum 21. Mai 2007 mit Nebenwohnsitz unter dem Anschrift "T. . 4" und ab dem 21. Mai 2007 mit Hauptwohnsitz unter der letztgenannten Anschrift. In ihren auf schriftliche Nachfrage der Beklagten überreichten "Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer" vom 29. Juli 2007 gab die Klägerin in Bezug auf die Wohnung "T. . 9" an, Mitmieterin der 62 qm großen Wohnung gewesen zu sein; die Nettokaltmiete habe bei 345,00 EUR gelegen und sei durch zwei Personen zu teilen, so dass ihr Anteil 172,50 EUR betragen habe. Bei der nachfolgenden, ca. 38 qm großen Wohnung "T. . 4" sei sie Alleinmieterin; die Nettokaltmiete betrage 225,00 EUR. Mit Hauptwohnsitz war die Klägerin bis zum 21. Mai 2007 bei ihren Eltern in E. gemeldet.
3Mit Bescheid vom 10. August 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Wohnung "T. . 9" für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 Zweitwohnungsteuern über 123,84 und vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 über 20,64 EUR, insgesamt mithin über 144,48 EUR fest. Dabei legte sie auf einen Nettokaltmietenanteil von 172,00 EUR einen Steuersatz von 12 vom Hundert zu Grunde.
4Mit weiterem Bescheid vom 17. August 2007 setzte die Beklagte hinsichtlich der Wohnung "T. . 4" für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 Zweitwohnungsteuern in Höhe von 108,00 EUR fest.
5Gegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 22. August und am 10. September 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 zunächst vor, dass die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer damals unter anderem mit einer besonderen Leistungsfähigkeit der Inhaber einer Zweitwohnung begründet worden sei, die indessen bei Studierenden, mithin auch bei ihr, gerade nicht gegeben sei. Sie sei aufgrund ihrer finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Zweitwohnungsteuer aufzubringen. Die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten seien zudem rechtswidrig, weil darin die Angabe einer Rechtsgrundlage für die Steuererhebung fehle. Ferner bezweifle sie die Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten, weil diese keine Regelungen und Hinweise auf Steuerermäßigungen oder Erlassmöglichkeiten enthalte. Letztlich könnten sich die Steuerbescheide auf keine tragfähige Rechtsgrundlage stützen, da die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten die rechtlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Heranziehung nicht vollständig regelten und eine verfassungskonforme Behebung dieses Mangels durch Auslegung der Satzung zu Lasten des Personenkreises, dem sie angehöre, die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen der steuerlichen Typisierungsfreiheit überschreite. Hierzu gab die Klägerin im Folgenden Passagen aus dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2007 (6 B 11579/06) wieder.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben ab dem 1. Juni 2006 Mitmieterin der Wohnung "T. . 9" und ab dem 1. Februar 2007 Mieterin der Wohnung "T. . 4" gewesen. Für diese von ihr tatsächlich bewohnten Wohnungen habe sie sich ab dem 12. Juni 2006 mit Nebenwohnsitz in dem hier in Rede stehenden Zeitraum angemeldet mit der Folge, dass sie als Inhaberin eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen gewesen sei. Den beiden Veranlagungsbescheiden sei zudem jeweils ein "Beiblatt zum Zweitwohnungsteuerbescheid" beigefügt gewesen, das neben umfassenden Erläuterungen zur Besteuerung die Bezeichnung der Rechtsgrundlage enthalten habe.
7In dem Widerspruchsbescheid lehnte die Beklagte zugleich die von der Klägerin gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie in einem weiteren Bescheid vom 16. Oktober 2007 ebenfalls gestellte Erlassanträge ab.
8Die Klägerin hat am 7. November 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ferner auf zwei Verfassungsbeschwerden, die derzeit anhängig seien.
9Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
10die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 10. August 2007 und vom 17. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich zunächst im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Zu den beiden angeführten Verfassungsbeschwerden trägt sie im Übrigen vor, dass es sich um bereits abgeschlossene Verfahren handele, bei denen es um die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf das Innnehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten gegangen sei, dessen Ehewohnung sich in einer anderen Gemeinde befunden habe. Eine derartige Fallkonstellation liege bei der Klägerin nicht vor.
14Das zugehörige, auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Eilverfahren 2 L 993/07 ist durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 13. November 2007 beendet worden.
15Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 18 K 3236/07 und 2 L 993/07 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Die Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 10. und 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise gegenüber der Klägerin Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 144,48 EUR für ihre C1. Zweitwohnung in der "T. . 9" und ab 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 108,00 EUR für ihre nachfolgende C1. Zweitwohnung in der "T. . 4" festgesetzt.
21Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 7 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt C. (Zweitwohnungsteuersatzung) - ZwStS - vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Mai 2006.
22Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin ist zunächst festzuhalten, dass die Zweitwohnungsteuerbescheide nicht formell rechtswidrig sind. Ein beachtlicher Verstoß gegen die aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. B) KAG NRW i.V.m. § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) folgende Begründungspflicht liegt nicht vor. Zwar gehört zu einer Begründung grundsätzlich auch die Angabe der Rechtsgrundlage, doch ist diese bereits hinreichend deutlich den Beiblättern zu den Zweitwohnungsteuerbescheiden zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Beklagte die einschlägigen Satzungsregelungen auch im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 bezeichnet, wodurch selbst ein etwaiger Mangel jedenfalls geheilt wäre (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO.)
23In der Sache selbst erhebt die Stadt C. nach den oben genannten Regelungen eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird.
24Diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
25Es besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in C. zu melden hätte (Satz 2).
26Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 17/07 -, KStZ 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,
28gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das "Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 3 ZwStS stellt übereinstimmend mit § 15 Satz 1 MG NRW ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. Der weitere Zusatz in § 2 Abs. 3 ZwStS "oder zu diesem Zweck vorgehalten wird" beinhaltet insoweit keine darüber hinausgehende rechtliche Komponente.
29Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff, 115, m.w.N.
31Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der "Nettokaltmiete" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f. des Abdrucks.
33Die durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen Zweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock entschieden:
34"Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>).
35Hiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird.
36Auf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:
37Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen."
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16 und 17) des Abdrucks, <juris>.
39Mit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in der Stadt Wuppertal mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner entschieden:
40"Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet.
41Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357).
42Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall.
43Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und damit von Landesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden."
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Ab- satz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.
45Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Zweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt Rostock entscheiden:
46"(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.)."
47Vgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks.
48Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Beachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung der Klägerin zu Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine weitergehenden Voraussetzungen etwa an die Verfügungsbefugnis oder die Ausstattung auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder der der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. § 2 Abs. 3 ZwStS definiert Wohnung als jeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zwecke vorgehalten wird. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar.
49Vgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff.
50Deshalb besteht auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks.
52Angesichts dessen dringt die Klägerin nicht mit ihren Einwänden durch, als Studierende mit einem im elterlichen Haushalt zur Verfügung gestellten Zimmer über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig bzw. von ihren Eltern abhängig zu sein.
53Die Klägerin hat nach den vorliegenden melderechtlichen Unterlagen (Melderegisterauszug) sowie ihren eigenen Angaben vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 in ihrer C1. Wohnung in der "T. . 9" und nach einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes ab dem 1. Februar 2007 in der Wohnung "T. . 4" gewohnt, für die sie bis zum 21. Mai 2007 jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Damit erfüllte sie in dem hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum den Steuertatbestand.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16 , 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331.
55Aus § 6 Abs. 3 ZwStS folgt insoweit, dass die Steuerpflicht trotz der Abmeldung des Nebenwohnsitzes "T. . 4" zum 21. Mai 2007 bzw. der Anmeldung als Hauptwohnsitz erst mit Ablauf des Kalendermonats, mithin am 31. Mai 2007, endete.
56Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin während des Veranlagungszeitraums angesichts ihrer Aufenthaltszeiten in C. bzw. im elterlichen Haus in E. tatsächlich an ihrem Studienort mit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die Meldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt.
57Die Klägerin kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht im Übrigen nicht auf den genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann dahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. in ihrer ursprünglichen Fassung deshalb teilweise nichtig war, weil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzte und berufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hatten, nicht von der Steuerpflicht ausnahm. Aus diesem Grund war die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. nicht insgesamt nichtig. Zum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei Satzungen, die - wie vorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen worden waren. Die Satzungsbestimmungen ließen sich geltungserhaltend dahin auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassten, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebten.
58Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris.
59Zudem hat die Stadt C. die genannten Vorgaben durch die Erste Änderungssatzung zur Zweitwohnungsteuersatzung vom 12. Mai 2006 rückwirkend umgesetzt und berufstätige Eheleute mit Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes mit Wirkung zum 1. Januar 2004 von der Steuerpflicht ausgenommen.
60Als unverheirateter Studierender steht der Klägerin das Grundrecht auf Schutz der Ehe des Weiteren nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig in ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Sie war im Gegensatz zu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung außerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen des Melderechts gehalten, ihre Nebenwohnung am Ort ihres Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der Ausbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten - Zusammenlebens mit ihren Eltern führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen sonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt dort. Insoweit führen im Falle der Klägerin keine zwingenden Vorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an ihrem Studienort mit Nebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 - 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks.
62Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen melderechtlich zwingend erforderlich.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186.
64Soweit die Klägerin ferner Bedenken gegen die Satzung geltend macht, weil diese keine Regelungen und Hinweise auf Steuerermäßigungen oder Erlassmöglichkeiten enthalte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 5 ZwStS jedenfalls Ausnahmen von der Steuerpflicht ausdrücklich vorsehen. Zum anderen ergibt sich bereits aus der von der Klägerin selbst bezeichneten Entscheidung des BVerfG,
65vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - , BVerfGE 65, 325 ff., S. 357,
66dass es dem Satzungsgeber unbenommen ist, unter Beachtung des Gleichheitssatzes (weitere) Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen. Nichts anderes gilt für Erlassmöglichkeiten. Die Aufnahme entsprechender Regelungen in die Satzung selbst unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, zumal gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 lit. a) KAG NRW diesbezüglich namentlich die Vorschriften der §§ 163 und 227 AO gelten, die aus Billigkeitsgründen abweichende Steuerfestsetzungen bzw. Erlassmöglichkeiten vorsehen. Hiervon hat die Klägerin im Übrigen selbst Gebrauch gemacht und Erlassanträge gestellt, die indessen nach den vorliegenden Unterlagen - bislang - erfolglos geblieben sind.
67Die Klägerin selbst war im Zeitraum der Besteuerung vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 als Mitmieter der Wohnung in der "T. . 9" sowie vom 1. Februar 2007 bis zum 21. Mai 2007 als Mieterin der Wohnung in der "T. . 4" jeweils Inhaberin einer Zweitwohnung im C1. Stadtgebiet. Damit hat sie den Steuertatbestand des "Innehaben(s) einer Zweitwohnung" erfüllt, die sie neben der formalen Meldung als Nebenwohnung jeweils auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Inhaberschaft einer (Zweit- )Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht über eine solche.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725.
69Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist für den Zeitraum Juli 2006 bis Januar 2007 zutreffend von einer monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von abgerundet (vgl. hierzu § 4 Abs. 3 ZwStS) 172,00 EUR und für die Monate Februar 2007 bis Mai 2007 von 225,00 EUR ausgegangen und hat danach gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS) die Zweitwohnungsteuer auf 144,48 EUR für die Monate Juli 2006 bis Januar 2007 und auf 108,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2007 festgesetzt. Dass die Steuerpflicht der Klägerin nicht bereits mit der Ummeldung der Wohnung in der "T. . 4" von der Neben- zur Hauptwohnung endete, folgt - wie bereits oben dargelegt - aus § 6 Abs. 3 Satz 1 ZwStS.
70Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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