Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 487/07

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. Januar 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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