Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 1079/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der am °°. August 1951 geborene Antragsteller steht als Leitender Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) und Schulleiter der Gesamtschule in I. -X. -F. im Dienst des Antragsgegners. Die für den Antragsteller durch die Bezirksregierung B. erstellte letzte dienstliche Beurteilung vom 16. November 2007 schließt mit dem Gesamturteil Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße."
4Am 28. Februar 2007 schrieb die Bezirksregierung E. die Stelle eines Leitenden Regierungsschuldirektors als Leiter des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) aus; in der Spalte Voraussetzungen" heißt es:
5vorzugsweise Lehramt GY/GE/BK
6umfangreiche Verwaltungserfahrung,
7Fähigkeit zum modernen Management,
8Kenntnisse und Fähigkeiten in Qualitätssicherung, Evaluation und Systemmonitoring,
9Innovationskompetenz,
10Konzeptionelle Fähigkeiten,
11Leitungskompetenz".
12Außer dem Antragsteller bewarb sich der am °°. März 1948 geborene Regierungsschuldirektor H. , der Beigeladene des Verfahrens 1 L 316/08, der seit dem 29. April 1996 Geschäftsführer der Geschäftsstelle B1. und seit dem 1. März 2001 kommissarischer Geschäftsführer der Geschäftsstelle C. sowie seit dem 1. Januar 2002 kommissarischer Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes L. ist. Mit diesen beiden sowie zwei weiteren Bewerbern führte der Antragsgegner Auswahlgespräche am 14. Dezember 2007 und 23. Januar 2008. Die Niederschrift vom 5. Februar 2008 fasst die Auswahlgespräche dahin zusammen, dass der Beigeladene des Verfahrens 1 L 316/08 sich als der am besten geeignete Bewerber erwiesen habe und dass die Stelle daher mit ihm besetzt werden solle. Durch Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Bezirksregierung E. dem Antragsteller mit, dass die Stelle mit Regierungsschuldirektor H. besetzt werden solle.
13Der vom Antragsteller am 29. Februar 2008 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg. Durch Beschluss vom 4. Juli 2008 (1 L 316/08) untersagte die beschließende Kammer dem Antragsgegner, die zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die von ihm erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss nahm der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 4. August 2008 zurück (6 B 1147/08 OVG NRW).
14Durch Schreiben vom 6. August 2008 teilte die Bezirksregierung E. dem Antragsteller den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
15die Anforderungen an die Leiterin/den Leiter des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen haben sich seit der Veröffentlichung der o. a. Stelle im Bildungsportal (STELLA) am 28.02.2007 deutlich geändert.
16Das jetzige Verfahren wird daher abgebrochen und die Stelle mit neuem Anforderungsprofil ausgeschrieben."
17Der Antragsteller wiedersprach dem Abbruch mit Schreiben vom 18. August 2008 und verlangte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung.
18Auf der Grundlage von Vorschlägen der Expertenkommission zur Lehrerausbildung unter Vorsitz von Professor Dr. C1. vom April 2007 und des darauf basierenden Eckpunktebeschlusses der Landesregierung vom 11. September 2007 erstellte die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform der Lehrerausbildung (LT-Drucksache 14/7961 vom 25. November 2008), der am 18. Dezember 2008 in den Landtag eingebracht wurde. Unter dem 6. Mai 2009 fertigte der Ausschuss für Schule und Weiterbildung Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf. In der Sitzung vom 7. Mai 2009 beschloss der Landtag das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung, das u. a. ein Bachelor/Masterstudium in akkreditierten Studiengängen und den Wegfall des Ersten Staatsexamens vorsieht. Die Bezirksregierung E. beabsichtigt nunmehr eine neue Ausschreibung mit folgenden Voraussetzungen":
19 Umfangreiche Verwaltungserfahrung
20Erfahrungen entweder in den Tätigkeiten eines Prüfungsamtes oder Erfahrungen im Zusammenhang gestufter Studiensysteme (BA/MA) und deren Akkreditierung
21Erfahrungen in der Kooperation und Kommunikation mit großen Organisationen
22Fähigkeit zum modernen Management
23Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Qualitätssicherung
24Innovationskompetenz
25Leitungskompetenz".
26Bereits am 1. September 2008 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 K 4586/08) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
27Er trägt vor, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Die Erkenntnis, dass sich künftig Veränderungen in den Aufgaben des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen einstellen würden, habe der Antragsgegner schon zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens gehabt. Ebenso sei das sogenannte C1. - Gutachten aus April 2007 bereits bei Beginn des Stellenbesetzungsverfahrens bekannt gewesen. Der anstehende Reformprozess sei Gegenstand der Auswahlgespräche gewesen. Die beabsichtigte Neuausschreibung bedeute faktisch den Ausschluss des Antragstellers; hierin liege der Grund für den Abbruch des Verfahrens.
28Der Antragsteller beantragt,
29dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 28. Februar 2007 im Bildungsportal (STELLA) ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen erneut auszuschreiben und zu veröffentlichen, bis über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist.
30Der Antragsgegner beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Er trägt vor, es bestehe bereits kein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller auch nach erneuter Ausschreibung und Bewerbung noch hinreichenden Rechtsschutz erhalten könne. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf nachvollziehbaren Gründen beruhe. Die Anforderungen an den Leiter des Landesprüfungsamtes hätten sich deutlich geändert. Der Prozess fortlaufender Konkretisierung der Reform - insbesondere betreffend die Akkreditierung der Studiengänge - sei erst spät im Jahre 2008 zu einem vorläufigen Abschluss gekommen. Nach Ablauf von rund zwei Jahren sei die Erstausschreibung vom Februar 2007 zu ändern. Die vorgesehene Neuausschreibung sei keineswegs passgenau auf den Mitbewerber H. zugeschnitten. Die verlangten Erfahrungen im Prüfungsamt träfen auf sämtliche elf Geschäftsstellenleiter zu und der Bewerberkreis sei darüber hinaus dadurch erweitert, dass alternativ Erfahrungen im Akkreditierungsbereich ausreichend seien.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 1 K 4586/08 und 1 L 316/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
34II.
35Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung).
36Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO voraus, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ihr Erlass muss zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich sein. Diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens oftmals nicht erfüllt. Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus dem vorausgegangenen Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers untersagt wird, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Die Rechtsschutzwirkung eines derartigen Tenors - wie er zu Gunsten des Antragstellers durch Beschluss vom 4. Juli 2008 (1 L 316/08) ausgesprochen wurde - ist regelmäßig mit dem Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens erschöpft. Denn der Abbruch kommt der erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers im Sinne einer negativen Entscheidung weitgehend gleich. Die Bindungswirkung einer zunächst erlassenen einstweiligen Anordnung erstreckt sich sich nicht mehr auf die neuen Streitgegenstände des Abbruchs und der Neuausschreibung.
37Der Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, weil der Antragsteller in dem auf eine erneute Ausschreibung folgenden Stellenbesetzungsverfahren eine einstweilige Anordnung beantragen kann, falls er nicht als erfolgreicher Bewerber ausgewählt werden sollte. Mit dem dann eventuell zu stellenden Antrag kann der Antragsteller alle wesentlichen Nachteile abwenden, nämlich sowohl die Ernennung eines Mitbewerbers als auch die Verschlechterung seiner eigenen Bewerberposition. Denn in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung als Vorfrage zunächst zu klären, ob der Antragsgegner das ursprüngliche Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 - juris, und vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1139/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 12 L 503/08 -.
39Diese typische Konstellation des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens liegt hier vor. Der Antragsgegner beabsichtigt ausweislich seines Vorbringens im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, die Stelle des Leiters des Prüfungsamtes neu auszuschreiben. Diese Neuausschreibungsabsicht unterscheidet die vorliegende Verfahrenssituation von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 (1 BvR 2231/02 u. a., NJW-RR 2005, 998 = juris) zu Grunde liegenden Konstellation, auf die der Antragsteller verweist. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Ernennungsbehörde die Neuausschreibungsabsicht fallen gelassen, so dass der Antragsteller nicht auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen des zweiten Stellenbesetzungsverfahrens verwiesen werden konnte, sondern einstweiligen Rechtsschutz allein gegenüber dem Abbruch des Besetzungsverfahrens in Anspruch nehmen konnte.
40Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch auf die mit seinem Antrag letztlich begehrte Fortführung des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens. Der beanstandete Abbruch des Auswahlverfahrens nach dem Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2008 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 1 L 316/08 berührt nicht subjektive Rechte des Antragstellers.
41Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach § 7 Abs. 1 LBG a. F./ § 15 Abs. 3 LBG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 BeamtStG, der eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthält, die Auswahl des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet und die hier unmittelbar für Beförderungsbewerber und entsprechend für Versetzungsbewerber anzuwenden sind, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften.
42Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen.
43St. Rspr, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 -, insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt, vom 26. November 1992 - 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 - sowie Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -.
44Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
45BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112.
46Hiernach hat der Antragsteller kein subjektives Recht auf Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens. Denn der Antragsgegner hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen.
47Das ursprüngliche Besetzungsverfahren hatte sich bereits wegen der Notwendigkeit, für den Antragsteller eine aktuelle Beurteilung erstellen zu müssen, und durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren 1 L 316/08 erheblich verzögert. Ob der dadurch eingetretene Zeitablauf und die stattgebende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren samt der dabei zutage getretenen Mängel der Auswahlentscheidung bereits einen Abbruch des Besetzungsverfahrens rechtfertigen können, bedarf keiner abschließenden Klärung.
48Vgl. für den Beginn eines neuen Auswahlverfahrens ganz von vorne": OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 - .
49Die von der Bezirksregierung E. in ihrem Schreiben vom 6. August 2008 für den Abbruch angeführte Begründung eines neuen Anforderungsprofils stellt einen sachlichen Grund dar. Damit hat der Antragsgegner von dem ihm zustehenden Ermessen bei der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Das nunmehr vorgesehene Anforderungsprofil weist einige signifikante Unterschiede zu dem am 28. Februar 2007 veröffentlichten Anforderungsprofil auf. Da angesichts der Verzögerung des ursprünglichen Auswahlverfahrens um rund zwei Jahre inzwischen einige Aufgaben des Prüfungsamtes erfüllt worden sind, bedarf es einiger Elemente des urspünglichen Anforderungsprofils wie etwa der konzeptionellen Fähigkeiten nicht mehr in gleichem Maße. Auf der anderen Seite ist die Bedeutung einiger Elemente nunmehr deutlicher hervorgetreten: Dies betrifft sowohl die Prüfungsamtserfahrungen im Hinblick auf die Überlappungszeit des alten und neuen Rechts als auch die Mitwirkung bei der Akkreditierung von Studiengängen. Die Aufnahme dieser Elemente in das neue Anforderungsprofil ist damit sachgerecht unabhängig davon, dass diese Elemente teilweise bereits bei der ersten Ausschreibung absehbar waren und Gegenstand der Auswahlgespräche waren. Durch das inzwischen fast vollständig abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren haben gerade diese Elemente, die sich zu Beginn des ersten Auswahlverfahrens noch im Stadium reger Diskussion befanden, einen erheblich höheren Grad an Konkretheit und vor allem an Verbindlichkeit erlangt.
50Dafür, dass die vom Antragsgegner angeführte Begründung für den Abbruch des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben ist, um den Antragsteller willkürlich von der Besetzung auszuschließen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller als Versetzungsbewerber bereits im ersten Auswahlverfahren - vom Ansatz her zutreffend - im Sinne der Bestenauslese einbezogen. Das nunmehr vorgesehene neue Anforderungsprofil ist jedenfalls nicht maßgeschneidert" und damit rechtlich bedenklich zu Gunsten eines anderen Mitbewerbers ausgestaltet. Mit den alternativ aus zwei verschiedenen Bereichen nachweisbaren Erfahrungen eröffnet es einen hinreichend weiten Bewerberkreis. Falls der Antragsteller die verlangten Erfahrungen nicht nachweisen kann, ist dies die Konsequenz der veränderten Gewichtung der Anforderungen, die an den Leiter des Prüfungsamtes nunmehr gestellt werden. Diese Gewichtung durch den Dienstherrn ist sachlich gerechtfertigt und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die weit gehende Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Auffangwertes nicht vorzunehmen.
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