Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 2823/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen an ihn gerichtete Rundfunkgebührenbescheide.
3Der am 0. E. 19** geborene Kläger befindet sich seit dem 1. September 2005 in einem Ausbildungsverhältnis zum Zahntechniker. Mit Anmeldeformular vom 25. Oktober 2006 meldete er beim Beklagten mit Wirkung vom September 2005 ein Fernsehgerät und ein Radiogerät an. Einen unter dem 2. Januar 2007 gestellten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 00. N. 2007 ab.
4Mit Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2005 bis Januar 2007 in Höhe von 289,51 EUR zuzüglich 3,45 EUR Rücklastschriftkosten, insgesamt 292,96 EUR fest.
5Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor:
6Der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht verpflichtet, Rundfunkgebühren zu zahlen, weil in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Rundfunkteilnehmern lebende Personen nur dann für weitere Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig seien, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteige. Das sei bei ihm im gesamten Zeitraum nicht der Fall gewesen. Von seinem ihm im ersten Lehrjahr zufließenden monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 370,00 EUR verbliebe ihm nach Abzug von Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsabgaben ein Nettoeinkommen von 290,80 EUR. Ab September 2006 verblieben ihm monatlich 330,12 EUR netto. Hiervon seien die ihm entstehende Fahrtkosten (monatlich zwischen 21,85 EUR und 48,26 EUR) sowie weitere berufsbedingte Kosten für Fachliteratur, Schreibmaterial pp. in Höhe von monatlich wenigstens 15,00 EUR in Abzug zu bringen. Sein demgemäß bereinigtes Nettoeinkommen habe, wie im einzelnen dargelegt wurde, im streitbefangenen Zeitraum zwischen 227,74 EUR und 267,06 EUR betragen, so dass der maßgebliche Sozialhilferegelsatz in Höhe von 276,00 EUR unterschritten werde. Beigefügt waren der Berufsausbildungsvertrag, Verdienstabrechnungen sowie Abonnementbescheinigungen der Straßenbahn I. -D. -S. GmbH über ein dem Kläger jeweils ausgestellte Schoko- bzw. Youngticket.
7Nachfolgend verwies der Beklagte darauf, dass Fahrt- und Werbungskosten nicht abzugsfähig seien und das dem Kläger zufließende Nettoeinkommen folglich den einfachen Sozialhilfe-Regelsatz überschreite. Demgegenüber vertiefte der Kläger seine Ansicht, dass vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen auszugehen sei.
8Mit weiterem Gebührenbescheid vom 0. G1. 2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Oktober 2007 zuzüglich 5,00 EUR Säumnisgebühren in Höhe von 158,27 EUR fest. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, soweit Rundfunkgebühren für die Zeit von Februar 2007 bis einschließlich August 2007 erhoben würden. Zur Begründung verwies er wiederum darauf, in diesem Zeitraum lediglich über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 267,06 EUR verfügt zu haben und folglich nicht gebührenpflichtig zu sein.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 00. N. 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 0. G1. 2008 und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 0. N1. 2008 den (zuvor erhobenen) Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 als unbegründet zurück.
10Der Kläger hat gegen die vorgenannten Bescheide jeweils fristgemäß Klage erhoben. Die beiden Klageverfahren (14 K 2157/08 und 14 K 2823/08) sind mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 3. Juni 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
11Der Kläger vertritt unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG und des VG Hannover die Auffassung, dass im Rahmen der Einkommensberechnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 SGB XII zu Grunde zu legen und er folglich nicht rundfunkgebührenpflichtig sei. Die anderweitig vertretene Rechtsauffassung verstoße gegen Art. 3 GG. So wäre es nicht nachvollziehbar, dass ein erwerbsloser Haushaltsangehöriger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehe, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit würde, während ein erwerbstätiger Haushaltsangehöriger, dem gemindert durch die notwendig anfallenden Werbungskosten nur ein Einkommen unterhalb des Leistungsbetrages nach dem SGB II zur Verfügung stünde, rundfunkgebührenpflichtig wäre. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Das gelte umso mehr, als der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Erwägungen explizit auf die wirtschaftliche Situation des Haushaltsangehörigen abstelle.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
13die Gebührenbescheide des Beklagten vom 0. N. 2007 und 0. G1. 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 0. N1. 2008 und 00. N. 2008 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Er vertieft unter Hinweis auf die insoweit ergangene Rechtsprechung seine Ansicht, dass die Zweitgeräteregelung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vorliegend nicht greife, weil für das maßgebliche Einkommen nicht der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff zu Grunde zu legen, sondern vom tatsächlich zufließenden Nettoeinkommen auszugehen sei. Anders als bei einer nur auf Antrag zu gewährenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht sei bei der Feststellung der gesetzlichen Gebührenfreiheit von Zweitgeräten eine bis ins Detail gehende Überprüfung der Einkommensverhältnisse für die jeweiligen Rundfunkanstalten nicht möglich. Überdies sei selbst im Rahmen einer Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 RGebStV in der aktuellen Fassung eine Prüfung, ob gewisse Einkommensgrenzen erreicht werden, nicht mehr vorgesehen, auch nicht im Rahmen der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Erst recht komme eine solche Berechnung nicht bei § 5 Abs. 1 RGebStV in Betracht.
17Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Die angefochtenen Gebührenbescheide vom 0. N. 2007 und 0. G1. 2008, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Oktober 2007 festgesetzt worden sind, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 00. N. und 0. N1. und 2008 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Kammer legt die schriftsätzlich gestellten Klageanträge unter Würdigung der anwaltlich formulierten Widerspruchsbegründungen dahingehend aus, dass der Kläger den Gebührenbescheid vom 0. N. 2007 vollumfänglich und den vom 0. G1. 2008 nur insoweit anficht, als darin Rundfunkgebühren bis einschließlich August 2007 festgesetzt worden sind.
24Diese Gebührenforderung besteht zu Recht.
25Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird.
26Der Kläger hat mit Anmeldeformular vom 25. Oktober 2006 ein Fernsehgerät sowie ein Rundfunkgerät mit Wirkung vom 1. September 2005 angemeldet. Er stellt auch nicht in Abrede, seit diesem Zeitpunkt Rundfunkgeräte tatsächlich zum Empfang bereit gehalten zu haben.
27Bei diesen Rundfunkempfangsgeräten handelt es sich nicht um nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV privilegierte Zweitgeräte. Nach dieser Bestimmung besteht eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt.
28Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.
29Dabei geht die Kammer auch ohne ein dies ausdrücklich bestätigendes Vorbringen der Beteiligten davon aus, dass der Kläger im Haushalt seiner Eltern oder zumindest eines Elternteils wohnt, die/der als Rundfunkteilnehmer beim Beklagten gemeldet sind/ist.
30Die daraus abzuleitende Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, weil sein Einkommen im streitbefangenen Zeitraum den einfachen Sozialhilfesatz überstieg.
31Dieser betrug in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Juli 2005 276,- EUR und ab dem 1. Juli 2007 278,- EUR (vgl. die Verordnungen über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 31. Mai 2005 - (GV. NRW 2005 S. 612), vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. 2006 S. 291), vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606) und vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. 2007 S. 205).
32Demgegenüber war das insoweit maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers im vorstehenden Zeitraum durchgängig höher.
33Das ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen. Von den darin ausgewiesenen Bruttobezügen i.H.v. mindestens 370,- EUR (ab 09/05) verblieben ihm nach den gesetzlichen Abzügen (Lohnsteuer 0,00 EUR) und Sozialversicherungs-abgaben ( mindestens 79,20 EUR) mindestens 290,80 EUR netto. Ab Beginn des 2. Ausbildungsjahres im September 2006 lag sein Verdienst geringfügig höher.
34Entgegen der Ansicht des Klägers sind von dem ihm nach Abzug der gesetzlichen Abgaben verbleibenden Nettoeinkommen keine weiteren Beträge abzuziehen, insbesondere keine Werbungskosten i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Der sog. sozialrechtliche Einkommensbegriff findet auf den Begriff des Einkommens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV keine Anwendung.
35Die Kammer folgt insoweit der, soweit ersichtlich, überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und nimmt zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in das Verfahren eingeführten Entscheidungen Bezug.
36Vgl. insbesondere BayVGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 BV 05.2898 -, VGH BY 59, 210 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 15. September 2005 - 2 K 122/05 -, juris und Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht § 5 RGebStV, RdNr. 31 m.w.Nw..
37Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 3 O 55/08 - (wohl unveröffentlicht) ausgeführt, dass im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV vom Nettoeinkommen auszugehen (ist), ohne dass weitere Werbungskosten geltend gemacht werden können".
38Vgl. aus neuerer Zeit auch VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1349/06 -, S. 14 des amtlichen Abdrucks.
39Der vom VG Hannover unter Bezugnahme auf einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 22. November 2005 - 10 PA 226/05 - im Urteil vom 6. Februar 2007 - 7 A 5422/06 -, juris, vertretenen abweichenden Auffassung ist aus, im wesentlichen folgenden Gründen nicht zu folgen:
40Der Normgeber hat in § 5 RGebStV den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 82 Abs. 2 SGB XII nicht in Bezug genommen. Neben Gründen der Praktikabilität und notwendigen Typisierung gebieten es auch Sinn und Zweck des in § 5 RGebStV - kraft Gesetzes ohne Antrag, also allein auf den Angaben des Betroffenen beruhend - statuierten Gebührenprivilegs für Zweitgeräte, allein auf die dem Haushaltsangehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte abzustellen. Dem würde es nicht entsprechen, wenn die jeweiligen Rundfunkanstalten eine ins Einzelne gehende Einkommensberechnung durchzuführen hätten und in diesem Zusammenhang bspw. die Angemessenheit von Werbungskosten in Gestalt von Fachliteratur etc. beurteilen müssten, wie sie vorstehend vom Kläger bei der Berechnung eines bereinigten Nettoeinkommens in Abzug gebracht worden sind.
41Das gilt um so mehr als seit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungs- staatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 am 1. April 2005 selbst in Fällen einer nur auf individuellen Antrag in Betracht kommenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die zuständigen Rundfunkanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig ausgeschlossen ist.
42Insbesondere ist bei einkommensschwachen Rundfunkteilnehmern, die keinen Sozialleistungsbescheid i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV vorweisen können - wie es auch beim Kläger der Fall ist -, weder bei einer Prüfung des § 6 Abs. 1 RGebStV noch des Abs. 3 (Befreiung wegen besonderer Härte) darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Geldleistungen in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend in Bezug genommenen Sozialleistungen bspw. nach dem SGB II oder dem SGB XII erhält. Ebenso entspricht es verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von deren Höhe regelmäßig selbst dann ausscheidet, wenn der jeweilige Rundfunkteilnehmer im Ergebnis wirtschaftlich schlechter gestellt würde, als wenn er keinen Zuschlag erhielte. Die bloße Einkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen insoweit nicht durch.
43Vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 und www.nrwe.de, vom 28. November 2007 - 16 E 1358/06 -, www.nrwe.de, vom 29. Juli 2008 - 16 E 790/07 - und vom 27. August 2008 - 16 E 975/07 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 O 8/07 -, juris, OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -, NVwZ-RR 2008, 597, juris.
44(Auch) Verfassungsrecht gebietet hiernach bei der kraft Gesetzes zu gewährenden Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV erst Recht keine ins Detail gehende Überprüfung der individuellen Einkommensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers durch die Rundfunkanstalten, wie es der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff erforderte.
45Gegen die Höhe der Gebührenforderung einschließlich der Rücklastschriftkosten und des Säumniszuschlages sind Bedenken weder angemeldet worden noch sonst ersichtlich (vgl. zu letzterem § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993, GV. NW. 1994 S. 245 mit nachfolgenden Änderungen).
46Die Kostenentscheidung der danach abzuweisenden Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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