Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 2914/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von 7,12 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der im Dortmunder Süden gelegenen H.----- straße , die sich von der X. Straße (B 000) nach Südosten in Richtung der T. Straße erstreckt. Vor der kommunalen Neugliederung war die H.----- straße Teil des Gebietes der Gemeinde I. , die im ehemaligen Kreis Iserlohn gelegen war.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.------weg 4 (G1). Das Flurstück 000 ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird von dem räumlichen Geltungsbereich des seit 1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans I1. 000 erfasst. Für den Bereich, in dem das Flurstück 000 gelegen ist, enthält der Bebauungsplan die Festsetzung WR II (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung). Für das Flurstück 000 gilt die Festsetzung Private Grünfläche". Das Flurstück 000 ist am Ende des C1.------weges gelegen, der in etwa westlich von der H.-----straße abzweigt und in einer Länge von ca. 77 m sich nach Westen erstreckt.
4Überprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis, dass die ehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über den rechtlichen Ausbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße ausgewiesen hatte, obwohl diese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit einer verschlissenen Teermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit Rücksicht darauf, dass die Gemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.-----straße im November 1973 gegenüber erklärt hatte, dass die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) iVm der entsprechenden Satzung der Gemeinde I. aus dem Jahre 1971 erheben würde, ging der Beklagte für die Folgezeit davon aus, dass etwaige Forderungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt seien und nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
5Die Bezirksvertretung I2. beschloss in ihrer Sitzung am 14. November 2000, die in einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße von der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.---------- weg in einer Länge von ca. 600 m zur Realisierung des Bebauungsplans I1. 000 - mit Ausnahme des Einmündungsbereichs X. Straße - als Mischverkehrsfläche" in einer durchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7 m auszubauen. Die dieser Beschlussfassung zu Grunde liegende Planung beinhaltete eine Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen, Entwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei ausreichender Flächenverfügbarkeit Baumscheiben und einige öffentliche Stellplätze im Straßenraum unterzubringen seien, um einerseits das Parken zu ermöglichen und andererseits die lange gerade Gefällstrecke optisch einzuengen, um dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken. Die Oberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit Pflaster befestigt, der Einmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke versehen werden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der H.-----straße in Höhe des C1.------weges bis zur X. Straße begonnen, die im April 2001 beendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung der Bezirksvertretung Dortmund-I2. in einer öffentlichen Einwohner-Versammlung der geplante Ausbau der H.-----straße sowie die beabsichtigte Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die nachmalige Herstellung der H.-----straße erläutert. Im März 2001 wurden die Straßenentwurfspläne durch das Tiefbauamt des Beklagten u.a. wegen (damals) noch nicht abgeschlossener Grunderwerbsverhandlungen für den Einmündungsbereich zur X. Straße überarbeitet. Im Juni 2001 wurde sodann die Baumaßnahme für den Umbau der H.-----straße von der X. Straße bis zu der Straße X2. mit einer Asphaltbefestigung und im übrigen Bereich mit Pflasterung öffentlich ausgeschrieben. Am 28. Januar 2002 wurden sodann die Straßenbauarbeiten für das Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis X1.----------weg für eine Auftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die Baumaßnahme wurde am 24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20. Februar 2003.
6In seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt Dortmund eine Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Dortmund vom
76. Dezember 2001 (BS) für die straßenbauliche Maßnahme in Dortmund-I. nochmalige (nachmalige) Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 000 - X1.----------weg Nr. 2 -), die entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund vom
810. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 in den Dortmunder Bekanntmachungen veröffentlicht worden ist. Nach § 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Satzung wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Gesamtaufwand einschließlich des Aufwands für die Beleuchtung für die Gesamtbreite der Anlage auf 55 % festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Anliegeranteils war von einer Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße ausgegangen worden, für die die Beitragssatzung in der zu jenem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der Beitragspflichtigen für die Teileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer anrechenbaren Breite von 5,50 m, für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren Breite von je 2,50 m), Parkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst.
9Am 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund die Entscheidung über die Abschnittsbildung H.-----straße , wonach der Aufwand für die nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 000 - X1.----------weg Nr. 2) gesondert ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke dieses Abschnitts verteilt wird. Diese Abschnittsbildungsentscheidung wurde in den Dortmunder Bekanntmachungen am 26. November 2004 veröffentlicht.
10Die daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der Maßnahme ergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR, Entsorgungskosten von 25.809,07 EUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85 EUR, Kosten der Beleuchtung von 41.555,34 EUR und Kosten der Begrünung von 4.408,58 EUR, insgesamt 471.200,34 EUR. Der 55 %-Anliegeranteil belief sich somit auf 259.160,19 EUR. Diesen Aufwand verteilte der Beklagte im Dezember 2004 auf insgesamt 51 Grundstücke mit einer modifizierten Gesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was einen Beitragssatz von 4,7772 EUR pro m² ergab.
11Gegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen Heranziehungsbescheide vom 13. Dezember 2004 erhoben mehrere Beitragspflichtige nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In einem im Verlaufe jener Klageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin vom
1225. Juni 2007 wies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der Seitenstraßen darauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden Anlagen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.----------weg und (teilweise) X2. nicht als selbständige Erschließungsanlagen beurteilt werden konnten. Diese seien vielmehr als unselbständige Teile und Anhängsel" der H.-----straße aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Infolgedessen wurden jene Klageverfahren nach Ermäßigung der jeweils streitbefangenen Straßenbaubeiträge unter Einbeziehung von Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen durch Rücknahme der Klagen beendet.
13Entsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen Verteilungsfläche für die Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung auf die durch die Anlagen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.----------weg und - teilweise - X2. durch. Die östlich der H.-----straße gelegenen Anlagen B.----weg , L.-----weg und Q.-------weg beurteilte er hingegen als selbständige Erschließungsanlagen und bezog diese nicht in die erweiterte Verteilungsfläche mit ein.
14Unter dem 18. Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die Erweiterung betroffenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die Umgestaltung der H.-----straße herangezogen. Gegenüber der Klägerin wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2007 für das Grundstück C.------weg 4 ein Straßenbaubeitrag in Höhe von
157.763,61 EUR festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten in Höhe von 471.200,34 EUR, einem 55 %-Anliegeranteil von 259.160,19 EUR und einer Gesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen Beitragssatz von 3,1336440 EUR/m² ergab. Das Flurstück 000 wurde mit einer Teilfläche von 845 m² und einem Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen von 1,3, mithin 1.098,59 m² und 3.442,31 EUR, das Flurstück 000 mit einer Fläche von 1.379 m², bei einem Vervielfältigungsfaktor von 1,0 mit 4.321,30 EUR in Ansatz gebracht.
16Mit Schreiben vom 2. August 2007 erhob die Klägerin gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Flurstück 000 stelle eine nicht nutzbare Grundstücksfläche dar, das mit einer Grunddienstbarkeit für die Verlegung einer Gashöchstdruckleitung belastet sei. Bei dem Flurstück 000 handele es sich um mit einem 1 ½-geschossigen Wohnhaus aus dem Jahre 1866 bebautes Grünland. Das Gebäude genieße lediglich Bestandsschutz und dürfe nicht aufgestockt oder erweitert werden. Der C.------weg sei im Jahre 1974 von der Privatstraße zu einer öffentlichen Straße umgewandelt worden. Bereits zu jenem Zeitpunkt seien Straßenbaubeiträge entrichtet worden.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2007 hob der Beklagte den gegen die Klägerin ergangenen Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 2007 insoweit auf, als darin ein 3.500,68 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Flurstück 699 aufgrund der Festsetzung in dem Bebauungsplan I1. 000 als private Grünfläche" unter Berücksichtigung der Erörterungen in den vorausgegangenen Klageverfahren bei der Verteilung und Veranlagung zu der Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen sei. Durch die Herausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche ergebe sich bei einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer (korrigierten) Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von 3,186781 EUR/m². Das Flurstück 000 habe eine Fläche von 845 m². Gemäß § 4 BS ergebe sich die Zahl der Vollgeschosse für dieses innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegene Grundstück aus der höchst zulässigen Zahl der Vollgeschosse, die in dem Bebauungsplan mit 2 festgelegt sei. Es sei unerheblich, dass das Grundstück nur mit einem 1 ½-geschossigen Wohnhaus bebaut sei. Gemäß § 4 Abs. 3 BS sei die Grundstücksfläche zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung mit dem Faktor 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zu vervielfachen, was 1.098,50 m² ergäbe.
18Demnach belaufe sich der Beitrag für das Flurstück 000 der Klägerin auf 3.500,68 EUR.
19Die Klägerin hat am 2. Oktober 2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Festsetzung des Straßenbaubeitrages für das Grundstück G1 begehrt.
20Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
21Der C.------weg sei aufgrund seiner Ausgestaltung nach Wegeführung und Bebauung nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage H.----- straße . Diese als Sackgasse von der H.-----straße abzweigende Verkehrsanlage vermittle nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich den Eindruck einer Zufahrt. Der C.------weg weise Verschwenkungen auf und sei insbesondere auf der Südseite/ Südostseite mit Doppelhäusern/Reihenhäusern verdichtet bzw. massiv bebaut. Soweit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Abhängigkeit der Anlieger unselbstständiger Anhängsel" vom Hauptzug" deren Kostenbeteiligung für den Ausbau des Hauptzuges unter Vorteilsgesichtspunkten als notwendig erachtet werde und diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden sollte, müssten hiernach auch zumindest die durch den Q.-------weg , L.---- -weg und B.----weg erschlossenen Grundstücke in die Verteilung einbezogen werden.
22In die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr maßgeblichen Verteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die Grundstücke B.---- weg 4, 6, 8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die Grundstücke Q.-------weg 3, 4, 5, 6, 7, 8/10, 9 und 12 zu Unrecht nicht eingestellt worden. Weder der Q.------- weg noch der B.----weg hätten die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage und seien Bestandteil der Anlage H.-----straße . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Flurstück 697 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei.
23Ob der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe, bedürfe der Überprüfung.
24Die Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der H.- ----straße als Anliegerstraße" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei ihrer Funktion nach nicht in erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen bestimmt. Sie habe eindeutig verbindende Funktion zwischen der X. Straße im Norden und dem Ortsteil I. bis zum Bereich des Neubaugebietes N.-------- weg bzw. bis zur daran anschließenden L1.----straße .
25Da der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu Straßenbaubeiträgen auf der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes herangezogen habe und hiergegen nur sieben Eigentümer Klageverfahren durchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht hätten, würde der Beklagte aufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm nicht zustehende Beitragszahlungen erzielen.
26Die Klägerin hat zunächst beantragt,
27den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 aufzuheben.
28Nachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des beitragsfähigen Aufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m² gegenüber dem in den Widerspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von 3,186781 EUR/m² ermittelt und dementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 den streitigen Beitrag auf 3.493,56 EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Klägerin in Höhe des Ermäßigungsbetrages mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat, beantragt sie nunmehr (schriftsätzlich) sinngemäß,
29den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 insoweit aufzuheben, als darin noch ein Beitrag in Höhe von 3.493,56 EUR festgesetzt worden ist.
30Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
31die (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.
32Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Widerspruchsbescheidbegründung im Wesentlichen vor:
33Die Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend. Anlässlich der Widerspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei nochmals eine funktionale Bewertung der H.-----straße anhand der einschlägigen Richtlinien und einer Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Bei der H.-----straße handele es sich um eine angebaute Straße innerhalb bebauter Gebiete, die in Nord-Süd-Richtung zwischen B 000 (X. Straße) im Norden und dem I4.----weg , einer Nebenstraße der L 000 (L1.----straße ) im Süden verlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer Tempo-30-Zone und sei vorfahrtsrechtlich der X. Straße (B 000), in die sie einmünde, untergeordnet. Zudem sei sie an ihrer nördlichen und südlichen Einmündung jeweils als Anliegerstraße ausgeschildert. Funktional diene die H.-----straße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke und der ausschließlich über Stichstraßen erschlossenen Bebauung. Zudem würden die genannten Grundstücke durch die H.-----straße an Straßen mit einer höheren Verbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie D 5 (Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine Verkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag - unter Berücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das Eigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen Wohngebietes N.--------weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen lasse. Damit habe die H.-----straße den überwiegenden Anteil an der Gesamtverkehrsmenge. Es handele sich insgesamt um Verkehre, bei denen zu vermuten sei, dass sie ganz überwiegend von und zu den Grundstücken, und damit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der Anliegerstraßencharakter werde durch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für die abgehenden Stichstraßen verstärkt.
34Aufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der Straßeneinläufe für die Oberflächenentwässerung nochmals im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bauleiter des Tiefbauamtes anhand der Aufmaße/Rechnung überprüft worden. Danach seien 11 Straßeneinläufe entfernt und 24 Sinkkästen gesetzt worden. Zwei der Sinkkästen dienten jedoch nicht der Entwässerung der H.-----straße , sondern der Entwässerung des Q. - bzw. N1.---------weges , so dass dieser Aufwand aus der Kostenzusammenstellung herauszurechnen sei. Der Aufwand für diese beiden Sinkkästen sei mit 1.886,23 DM = 964,41 EUR ermittelt worden. Deshalb seien die in dem Bescheid vom 18. Juli 2007 mit 471.200,34 EUR bezifferten Herstellungskosten auf 470.235,93 EUR zu ermäßigen, was einen 55 %-Anliegeranteil von 258.629,76 EUR ergebe. Die Division mit 81.323,50 m² Verteilungsfläche gemäß dem Widerspruchsbescheid führe zu einem Beitragssatz von 3,1803 EUR/m² Verteilungsfläche und einem Beitrag für das streitbefangene Flurstück 693 von 3.493,56 EUR gegenüber der Beitragsfestsetzung laut Widerspruchsbescheid i.H.v. 3.500,68 EUR.
35Die H.-----straße sei zusammen mit den Anhängseln", u.a. dem C.------weg , eine Anlage, da der C.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom Hauptzug der Straße - H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und funktional abhängig von der H.-----straße und müsse in diese Anlage einbezogen werden. Durch die Bebauung mit Doppelhäusern lediglich auf der Südseite der Anlage sei eine Bebauungsmassierung, die den Gesamteindruck einer selbstständigen Erschließungsanlage würde vermitteln können, nicht gegeben. Der C.------weg verlaufe auch nicht in Kurven. Vom Einlauf H.-----straße könne das Ende des C1.------weges in Form eines Wendehammers nach den Feststellungen des Gerichts anlässlich des Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 in den vorausgegangenen Verfahren gesehen werden, was ein starkes Indiz für die Unselbstständigkeit" des C1.------weges sei. Bei dem Grundstück G2 handele es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes I1. 000 nicht um Bauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei.
36Das System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X2. könne nicht als Anhängsel" der H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen - anders als in dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht um Sackgassen handele. Entgegen der Auffassung der Kläger- Prozessbevollmächtigten sei die E.-----straße nicht 140 m lang. Da lediglich die Flurstücke 0000 und 0000 im Miteigentum mehrerer Anlieger stünden, könne das sich anschließende Privatgrundstück (Flurstück 00) bei der Beurteilung des Erschließungscharakters der E.-----straße nicht berücksichtigt werden.
37Der Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine in den früher wegen der Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.----- straße anhängig gewesenen Verfahren den Beteiligten erläutert worden sind. Des Weiteren sind u.a. eingehend die Voraussetzungen für die Beurteilung einer Seitenstraße oder eines Stichweges als Teil eines Hauptzuges einer Erschließungsanlage behandelt worden.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 3272/07 bis 13 K 3275/07, 13 K 3283/07, 13 K 3306/07, 13 K 3307/07, 13 K 3360/07 und 13 K 3378/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der Beiakten zu den vorerwähnten Klageverfahren) sowie der vom Beklagten angefertigten Bild- und Fotodokumentationen Bezug genommen.
39Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
40Entscheidungsgründe:
41Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
42Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
43Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen aufrechterhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet.
44Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 ist in Höhe des noch streitgegenständlichen Beitrages rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der (bereits zitierten) Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.
46Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
47Da die Beitragssatzung der Stadt Dortmund in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint.
48Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.
49Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.
50Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 S. 410.
51Die räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, sondern richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts.
52Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.
53Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.
54Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt- Kommentar, Stand: März 2009, § 8 Rdnr. 95.
55Die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen Grundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße nach Süden bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der I5. und I4.---- weg erstreckt. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das Erscheinungsbild dieser Straße einschließlich der unselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung kennzeichnet.
56Das von der Bezirksvertretung I2. im November 2000 beschlossene Straßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.----- straße deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur Umsetzung des Bebauungsplans I1. 000 vor, die später auch Gegenstand der notwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses Abschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem aufgrund früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine nachmalige Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ.
57Die Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen bzw. nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS.
58Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.
60Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
61Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.
62Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm Schotter-Tragschicht und 4 cm Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen Aufbau mit einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten hat.
63Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der Beitragstatbestand der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.
64Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.
65Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.
67Diese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn überhaupt einmal im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da deren alte Fahrbahn jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht erneuert worden ist, im Jahre 2003 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von der Klägerin noch von den Klägern der Parallelverfahren bestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte bestätigt. So wird beispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6. Oktober 1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die H.- ----straße als Schlaglochpiste" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den Ruhr-Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der H.-----straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei (Blatt 10 der Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).
68Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.
69Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig.
70Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der Verbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
71OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, in: KStZ 1984, S. 114 ff. = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt (GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 69.
72Hier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und einer Verkürzung der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.
73Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in: NwVBl 2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; Urteil vom 05. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.
74Ob darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der Beitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters und einer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Dieser Beitragstatbestand dürfte aber angesichts der Errichtung der alten 7 Leuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre 1969 ebenfalls erfüllt sein.
75Der Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
76Die Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er dem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl hinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen einschließlich Altermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - insbesondere im Einmündungsbereich X. Straße - und Straßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.
77Das Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde liegende Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren Verfahren - 13 K 3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin mit Begehung der Anlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere Ermittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten Beanstandungen in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch zu einer weiteren örtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht beitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht der Entwässerung der H.-----straße dienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen nicht. Solche sind auch nicht konkret dem Kläger-Vorbringen zu entnehmen. Kosten für die Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen Teilstück der H.-----straße stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung nicht eingeflossen, weil diese in der Stadt Dortmund ausschließlich in der Kalkulation der Entwässerungsgebühren in Ansatz gebracht werden. In die vorliegend zur Beurteilung stehende Aufwandsermittlung haben lediglich die reinen Straßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden.
78Der Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und Verbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen verteilt. Insbesondere hat er zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten Neubewertung der Gesamt-Verteilungsfläche die durch die von der H.-----straße abzweigenden Straßen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.---------- weg und (teilweise) X2. gelegenen Grundstücke als durch die ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.
79Dass insbesondere die Straßen C.------weg und E.-----straße nicht als selbstständige Erschließungsanlagen und damit außerhalb des Abrechnungsgebietes gelegen beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide Straßen als unselbstständige Stichwege im Verhältnis zu der H.-----straße zu beurteilen sind und deshalb die Veranlagung der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßenbaumaßnahme in dem fraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten ist.
80Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl. 2007, 150 und Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - sowie Urteil vom 25. Juli 2006
82- 15 A 2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet).
83Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es sich um eine selbstständige Anlage.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.
85In der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit der die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Januar 2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von drei jeweils gut 60 m langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges betrugen, als beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als Anhängsel" beurteilt worden. In dem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni 1992 hat das OVG NRW eine lediglich eine Länge von ca. 75 m" aufweisende Stichstraße als unselbstständige abzweigende Verlängerung des Hauptzuges bestätigt.
86Auch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist eine Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam dessen Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird überwiegend eine Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.
87Vgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; derselbe, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138.
88Für die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße sprechen vor allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und verfügt über eine Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine (ausgewiesenen) Parkplätze im Straßenbereich. Sie endet in einem Wendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge auch nicht annähernd auf ¼ der Gesamtlänge des zur Beurteilung stehenden Abschnittes des Hauptzuges der H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden ca. 10 Baugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig gestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser Anliegergrundstücke kann schwerlich gesprochen werden. Die postalische Bezeichnung der Grundstücke ist für eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig. Die Anlieger des C1.------weges können ihre Grundstücke nur über den Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die Verschwenkung des C1.------ weges etwa in der Mitte der Längsausdehnung beschränkt sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. Die Beurteilung als selbständige Straße hängt jedoch nicht maßgeblich davon ab, dass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man diese Sackgasse an den sich am Erschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien, so erfüllt diese auch weder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid annähernd rechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne.
89Größe und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse am Ende in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr als 6-mal längeren ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was auch durch die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K 2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger-Prozessbevollmächtigten zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des C1.------weges vermögen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So zeigt das Foto des Einmündungsbereichs in die H.-----straße die verhältnismäßig schmale Fahrbahn mit einseitigem Gehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt ist, so dass lediglich gerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt. Das zweite, vom Ende des als Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit Blickrichtung zur H.-----straße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen Aufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder.
90Das ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges angrenzende Grundstück G2, ist hingegen unter Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) C.- -----weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil diesem Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden Festsetzung des Bebauungsplans I1. 000 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die Straßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - insbesondere in der Umgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über keinen rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C.------weg .
91Die Einordnung der E.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage gründet sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des C1.------weges als ausschlaggebend für den zu ermittelnden Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag auch die nur aus den Parzellen 0000 und 0000 bestehende und im Privateigentum der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke stehende E.----- straße wegen der Längsausdehnung von 95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch diese Straße werden lediglich neun eingeschossig bebaute Grundstücke erschlossen und diese Straße verjüngt sich bereits nach 50 m in ihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m.
92In diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit ebenfalls durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen wird, sind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 angrenzende Flurstück 57 bei der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung finden, weil diese Parzelle ausschließlich im Eigentum eines privaten Eigentümers steht und die Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten Grundstücke keinerlei Berechtigung haben, diese sich anschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen.
93Mithin bildet i. S. d. Straßenbaubeitragsrechts die E.-----straße und der C.---- --weg mit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.
94Vgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.
95Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das maßgebliche Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.---- -weg und B.----weg gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als Eckgrundstücke zugleich auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. Denn diese Straßen stellen sich - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - nach ihrem Gesamteindruck nicht lediglich als unselbständige Anhängsel des ausgebauten Straßenzuges H.-----straße dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m lang und weist eine Verbindung mit der Straße X2. nach Nord-West und Ost auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als Sackgasse angelegt, sondern mit der Straße X2. verbunden. Wenn auch nicht in derselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.------ -weg , der u.a. in der Fotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite der Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen Seite, einem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des Vorhandenseins von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen) Zubringerfunktion zu dem im südlichen Bereich des Wendehammers abzweigenden R.------weg und wegen der Anbindung des N2.--- --weges am östlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr eine solche räumlich-funktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch als den Q.-------weg umfassend bewertet werden kann.
96Soweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine Zweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie beispielsweise die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei als unselbständig zu beurteilenden N1.---------weg angrenzen, ist deren Einbeziehung in das Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen Bedenken.
97Für die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit angesichts deren Verlaufs über mehrere hundert Meter und Verbindung mit mehreren Straßen keiner näheren Begründung.
98Weiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem auch die Grundstücke an dem C.------weg und der E.-----straße erfassenden Bebauungsplan I1. 223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll- Geschosse (sog. Geschoss-zahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es, soweit sie nicht über der durch Bebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die mögliche Ausnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine nach Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit begegnet keinen Bedenken.
99Die Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch mit einem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Klägerin verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, die über die Straße leichter und sicherer erreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.
101Dass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der ausgebauten Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
102Die Behauptung der Klägerin, im Jahre 1974 für den Ausbau des C1.------ weges als öffentliche Straße bereits Straßenbaubeiträge gezahlt zu haben, ist zum einen durch nichts belegt und zum anderen für die hier zur Beurteilung stehende Ausbaumaß-nahme grundsätzlich nicht von Bedeutung.
103Die Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung entsprechend dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im Februar 2003 mit der Entscheidung über die Abschnittsbildung im November 2004 entstanden. Denn die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung I2. unter besonderer Berücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung Mischverkehrsfläche" keine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen, sondern auch die einen verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 342 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine derartige Konzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu realisierende Bebauungsplan I1. 000 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand beschrieben werden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die Einrichtung von weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen Verkehrsarten nicht zuließ.
104Vgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. Juli 2009 - 13 L 145/09 u. a. -.
105Außerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen Längsausdehnung und der nicht unerheblichen Frequentierung mit Kraftfahrzeugen durch die von ihr abzweigenden Seitenstraßen nicht für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet gewesen. Demgegenüber konnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das Ziel verfolgt werden, dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken".
106Ist damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung des Vorteils.
107Vgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei Herstellung verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 - , NWVBl. 1996, S. 62 (64).
108Der Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des umlagefähigen Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft. Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt Dortmund, der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich
1095,50 m bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung angelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeitsbe-schränkung auf 30 km/h spricht alles für die Annahme einer Anliegerstraße. Hinzu kommt die vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der X. Straße im Norden sowie die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregelungen für die von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen ungehinderten Durchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den unselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt Anliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen dar.
110Unberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der trotz des durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für Nichtanlieger die H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser Anlage gelegenen Gebieten nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
111Wenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit
11250 v. H. festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils für den Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt Dortmund im November 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt Dortmund hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen (Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60 %, Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50 %) leiten lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende, weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für die Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung ergebende Gemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für die gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A
114939/06 - (zur Festlegung eines Gemeindeanteils von
11520 % des Aufwands für Gehwege)
116Einer Korrektur des nach alledem rechtmäßigen streitbefangenen Beitrages bedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf der Grundlage eines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen angegriffenen Heranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des Beklagten. Die später im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer können gegen die (soweit rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine Ansprüche auf eine etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass gegenüber früher veranlagten Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines höheren Beitragssatzes gefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass infolgedessen der auf die Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die insoweit eingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide zurückzuführen und aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn andererseits ist die Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der Nichtrealisierung sämtlicher Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen Gemeindeanteil hinausgehende Kostenanteile tragen zu müssen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem Umfang ist.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
119
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.