Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 L 461/09
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 2 K 1600/09 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 20. März 2009 für das III. Quartal 2008 wird unter Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
2. Der Streitwert wird auf 19.287,14 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2"die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 1600/09 - gegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 20. März 2009 für das III. und IV. Quartal 2008 anzuordnen, soweit die Bescheide vollzogen sind, wird die Aufhebung der Vollziehung beantragt,"
3ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO.
5Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N.
7Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N.
9Die Vergnügungssteuererhebung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für das III. Quartal 2008 begegnet in diesem Sinne ernstlichen Zweifeln (1),die Vergnügungssteuererhebung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für das IV. Quartal 2008 dagegen nicht (2).
10(1) Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung im III. Quartal 2008 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt V. vom 23. Dezember 2005 in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 (VStSalt).
11Nach § 2 Nr. 4 VStSalt unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (Buchst. a)) sowie in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten (Buchst. b)) der Besteuerung.
12Nach § 8 Abs. 1 VStSalt bemisst sich die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 v.H. des Einspielergebnisses, in Gastwirtschaft und sonstigen Orten 10 v.H. des Einspielergebnisses.
13Das weitere Vorgehen regelt § 11 VStSalt. Gemäß § 11 Abs. 3 VStSalt ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt V. eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Beifügung der in § 11 Abs. 5 VStSalt näher bezeichneten Unterlagen einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse V. unverzüglich zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein Steuerbescheid ist gemäß § 11 Abs. 4 VStSalt nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
14Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerseite allerdings nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an.
15Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht diese Regelung nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.
16Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -.
17Die in der Stadt V. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist.
18Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.
19Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007- 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552).
20Demgemäss steht auch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen.
21Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
22Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG,
23vgl. Kammerurteile vom 24. Januar 2008 - 2 K 133//06, 2 K 1312/06 und 2 K 1261/06 -,
24so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu erweisen ist.
25Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.
26Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt H. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.
28Der Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die Steuererhebung an das "Halten" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht die verfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des Vergnügungssuchenden zu besteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer traditionell beim Automatenaufsteller erhoben wird, darf sich der Satzungsgeber auch an dieser Tradition orientieren. Es würde dieser Tradition zuwiderlaufen, den Automatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel anbietet, aus dem Blick zu nehmen und bei der Beschreibung des Steuergegenstandes wieder auf den Vergnügungssuchenden selbst abzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das Halten eines solchen Gerätes geschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es ansonsten schon aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der Satzungsgeber den Begriff des Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben kann, liegt auf der Hand.
29Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.
31Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung offenbar auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.
32Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff.
33Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.
34Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.
35Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von Interesse, wenn sie rechtlich unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung im Satzungsgebiet nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann.
36St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff.
37Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 150,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 50,- Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung zu.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff.
39An Hand des ermittelbaren Zahlenmaterials hat der Rat der Stadt V. einen Steuermaßstab und einen Steuersatz gewählt, der zu einer das bisherige Steueraufkommen unterschreitenden Höhe führen werde.
40Vgl. Beschlussvorlagen Nrn. 0484/05, S. 4 f., und 0484/05E2, S. 3 f.
41Angesichts dessen sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.
43Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.
44Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,
45vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,
46hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt.
47Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt V. ist im hier interessierenden Umfang allerdings nicht vollständig mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar.
48Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
49Soweit die Fälligkeit bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Falle der Selbsterklärung mit "unverzüglich" beschrieben ist, vgl. § 11 Abs. 3 VStSalt ("... und die errechnete Steuer an die Stadtkasse V. unverzüglich zu entrichten."), hält die Kammer diese Regelung für eine noch hinreichende Bestimmung des Zeitpunktes der Fälligkeit. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist deshalb möglichst genau zu bestimmen, da sich hieran schon kraft Gesetzes besondere Rechtsfolgen knüpfen, z.B. die Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 240 AO.
50Steuerbegründende Tatbestände müssen einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
52Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.
53Vgl. BVerwG./Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993- 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.
54Die Kammer versteht hier den gesetzlichen Begriff "unverzüglich" im Sinne von "binnen zwei Wochen" und zwar binnen zwei Wochen nach unbeanstandeter Entgegennahme der Steueranmeldung. Der Begriff "unverzüglich" ist bundesrechtlich definiert in § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" und wird auch im öffentlichen Recht so verstanden.
55Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -,BVerwGE 127, S. 161 ff. (S. 170 f.).
56Weiterhin wird in der Judikatur zur oberen Begrenzung des hierdurch eröffneten Zeitraumes häufig die Zwei-Wochen-Frist der Regelungen zur fristlosen Kündigung in § 626 Abs. 2 BGB herangezogen.
57Vgl. z.B. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. Mai 2007- VII-Verg 1/07, Verg 1/07, Juris-Dokument; siehe auch: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, München 2008, § 121 Rn 3; Palm in: Ermann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage, Köln 2008, § 121 Rn 3; jew. m.w.N.
58Diese Frist hatte der Satzungsgeber nach Auffassung der Kammer ersichtlich im Auge: Denn u.a. für den Fall beanstandeter Entgegennahme der Steuererklärung und daraufhin erlassenem Bescheid hat er die Fälligkeit auf 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bestimmt, § 11 Abs. 4 VStSalt.
59Den Maßstab (Bruttokasse) und den Satz der Abgabe (12 vom Hundert) enthält § 8 Abs. 1 VStSalt.
60Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld, § 8 Abs. 1 Satz 3 VStSalt, für jeden Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung, § 8 Abs. 1 Satz 4 VStSalt.
61Gegen eine Regelung dieser Art bestehen keine rechtliche Bedenken.
62Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007- 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95).
63Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.
65Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.)
67Auch der Steuersatz von 12 vom Hundert des Einspielergebnis hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
68Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden.
69Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553.
70Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage 0484/05 auf der Grundlage eigener Ermittlungen und in Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes dargelegt, dass mit der neuen Satzung nicht in erster Linie Steuereinnahmen in unveränderter Höhe gesichert, sonder die Belange der Automatenwirtschaft angemessen berücksichtigt werden sollen. Damit seien für die Stadt Mindereinnahmen verbunden. Nach der Auswertung der Abrechnungen über die ersten drei Quartale hat der Satzungsgeber die Satzung überprüft und auf der Grundlage der Empfehlung der Verwaltung den ursprünglichen Steuersatz von 15 vom Hundert auf 12 vom Hundert gesenkt.
71Es ist auch rechtlich unbedenklich, dass für Gaststätten usw. der Steuersatz im Jahre 2006 bei 5 vom Hundert liegt. Im Gegensatz zu den Spielhallen waren im Satzungsgebungsverfahren keine Daten von Automatenaufstellern zu erlangen.
72Vgl. Beschlussvorlage 0484/05E2, S. 2.
73Demgemäss hat der Satzungsgeber diesen Steuersatz geschätzt. Auf der Grundlage der im Laufe der ersten drei Quartale des Jahres 2006 ermittelten Zahlen hat der Satzungsgeber sodann den Steuersatz für Gaststätten usw. von 5 vom Hundert auf 10 vom Hundert mit Wirkung vom 1. Januar 2007 angehoben.
74Vgl. Beschlussvorlage 0484/05E2, S. 4.
75Rechtlichen Bedenken begegnet diese Vorgehensweise des Rates der Stadt V. nicht.
76Nicht mit den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts vereinbar ist allerdings § 11 Abs. 3 Satz 3 VStSalt, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Diese Regelung verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 168 AO. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b KAG NRW ist über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren u.a. § 168 AO anzuwenden, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten - was nicht der Fall ist. Gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich. Durch die Steueranmeldung treten damit die gleichen Rechtswirkungen wie bei der Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 AO ein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Steueranmeldung eine echte Steuerfestsetzung vorliegt - wenn auch unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Die Rechtswirkungen der Steuerfestsetzung treten hierbei ohne weiteres bereits bei Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde ein.
77Einhellige Meinung, vgl. nur Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zur AO (AEAO) in: Amtliches AO-Handbuch 2009, § 168 Rn. 1; Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 168 Rn. 1 f; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zu AO und FGO, Stand Nov. 2005, § 168 Rn. 3; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 168 Rn. 1.
78Dieser gesetzlichen Vorgabe wird § 11 Abs. 3 Satz 3 VStSalt nicht gerecht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Satzungsbestimmung soll die Steuer erst dann festgesetzt sein, wenn sie entgegengenommen und nicht "beanstandet" worden ist.
79Eine solche Regelung entspricht nicht den landesrechtlichen Vorgaben. Diese Vorgaben sind auch insoweit zwingend, dass sie dem Satzungsgeber keine abweichende Regelungen erlauben. Denn die Möglichkeit einer abweichenden Regelung hat der Gesetzgeber - wie der Einleitungssatz zu § 12 Abs. 1 KAG NRW zeigt - gesehen und dahin entschieden, dass Abweichungen nur aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen, nicht aber aufgrund von kommunalen Satzungen, Bedeutung haben sollen.
80Ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 VStSalt demnach rechtswidrig und somit nichtig, bedarf es keiner Erörterung, ob die Wendung "unbeanstandete Entgegennahme" auch zu einer Unbestimmtheit der Vorschrift führt, weil für den Normadressaten nicht klar ist, was im Einzelnen unter einer "Beanstandung" zu verstehen ist und in welchem Zeitraum sie zu geschehen hat. Ferner braucht nicht näher erörtert zu werden, dass durch diese Vorschrift eine Steuerfestsetzung ggf. erst Monate nach der Fälligkeit erfolgt, was dem Steuersystem widerspricht: Denn die Zahlungspflicht tritt unbeschadet der erst nach dem Beanstandungsverfahren folgenden Festsetzung bereits mit dem Einreichen der Steueranmeldung ein, wie sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 VStSalt ergibt.
81Vgl. zum Ganzen auch Kammerurteile vom 8. Mai 2009 - z.B. 2 K 2295/08 -.
82Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, § 11 Abs. 3 VStSalt in dem Sinne geltungserhaltend zu reduzieren, dass § 11 Abs. 3 Satz 3 VStSalt in Wegfall gerät. Diesem Gedanken könnte nur nähergetreten werden, wenn durch Wegfall des § 11 Abs. 3 Satz 3 VStSalt das einzig rechtmäßige Steuererhebungssystem verbliebe. Dem ist aber nicht so. Der Normgeber kann weiterhin zwischen den Systemen "Steuererklärung-Steuerbescheid" und "Steueranmeldung (Vorbehalt der Nachprüfung)" wählen. Diese Wahl darf das Gericht nicht treffen.
83Angesichts dessen fehlt es für die Steuererhebung in Bezug auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im III. Quartal 2008 in V. an einer wirksamen Satzungsgrundlage mit der Folge, dass eine hierauf gestützte Steuererhebung in ihrer Rechtmäßigkeit ernstlichen Zweifel begegnet.
84(2) Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung im IV. Quartal 2008 ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt V. vom 26. September 2008, die zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist (VStSneu).
85Nach § 1 Nr. 5 VStSneu unterliegt das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (Buchst. a)) sowie in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten (Buchst. b)) der Besteuerung.
86Nach § 7 Abs. 1 VStSneu bemisst sich die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 v.H. des Einspielergebnisses, in Gastwirtschaft und sonstigen Orten 10 v.H. des Einspielergebnisses.
87Das weitere Vorgehen regelt § 11 VStS neu in Abänderung des bisherigen Verfahrens. Gemäß § 11 Abs. 3 VStS neu ist der Steuerschuldner verpflichtet, die bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Kreisstadt V. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Beifügung der in Satz 2 der Regelung näher bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Gemäß § 11 Abs. 4 VStSneu wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
88Ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit der seit dem 1. Oktober 2008 geltenden Regelungen zur Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in V. bestehen im Hinblick auf Europa- und Verfassungsrecht nicht. Dazu wird auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen.
89Mit der Änderung der Regelungen in § 11 Abs. 3 u. 4 VStSneu sieht die Kammer auch den vorgenannten Verstoß gegen das einfachgesetzliche Kommunalabgabenrecht in Nordrhein-Westfalen nicht mehr als gegeben an. Auch der unter (1) skizzierte Auslegungsbedarf hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" hat sich erledigt.
90Die Kammer teilt allerdings die Bedenken der Antragstellerseite gegen § 7a VStSneu. Soweit - so Abs. 1 dieser Vorschrift - für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. § 7a Abs. 2 VStSneu sieht Pauschalbeträge je Kalendermonat und Apparat (mit und ohne Gewinnmöglichkeit) für die Besteuerung vor.
91Es ist schon wenig nachvollziehbar, dass § 7a VStSneu auch Pauschalbeträge für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit vorschreibt, da § 7 Abs. 1 Satz 2 VStSneu für diese Apparate sowieso einheitlich eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorschreibt. Es bedarf auch besonderer Auslegung, was mit der Bezugnahme auf § 10 VStS neu gemeint ist. § 10 VStS neu verhält sich zur Entstehung des Steueranspruchs: "Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach §§ 7 und 7a mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten." § 10 VStSneu regelt seinem Wortlaut nach für die gesamte Satzung die Entstehung des Steueranspruches, so dass § 7a VStSneu auf alle Steuertatbestände des § 1 VStSneu Anwendung zu finden hätte -. Ein offenkundig unsinniges Ergebnis. Es bedarf auch besonderer Überlegungen, wie die Zirkelverweisung - § 7a VStSneu verweist auf § 10 VStS neu, der seinerseits wieder auf § 7a VStSneu verweist - aufzulösen ist.
92Die Kammer versteht angesichts der Bezugnahme auf manipulationssichere elektronische Zählwerke in § 7a Abs. 1 VStSneu die Regelung so, dass der Stückzahlmaßstab nach § 7a Abs. 2 VStSneu allein für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wieder eingeführt werden soll, und zwar beschränkt auf die Fälle, in denen für diese Geräte ein Einspielergebnis nicht durch Ausdrucke dieser Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann.
93Diese Regelung ist schon deshalb nichtig, weil der Stückzahlmaßstab für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Anforderungen der Steuergerechtigkeit nicht entspricht und daher ohne Einschränkung ungeeignet ist.
94Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, bverfg.de , Rn 76.
95Darüber hinaus sieht die Kammer auch einen Abwägungsfehler des Rates der Stadt V. . Der Rat ging davon aus, dass in der Regel die Automaten mit Gewinnmöglichkeit nach den Einspielergebnissen besteuert würden. Der Stückzahlmaßstab betreffe nur noch die Fälle, in denen auf Grund der Ausstattung der Geräte kein manipulationssicherer Ausdruck der elektronischen Zählwerke eingereicht werden könne. § 7a sei analog der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW neu aufgenommen worden und schließe somit eine bisher bestehende Regelungslücke.
96Beschlussvorlage 1290/08, S. 2, ebenso Rubrik "Vergleich der Änderungen" in Anlage 1.
97Der Rat der Stadt V. hatte demgegenüber davon auszugehen, dass mit Anwendung der Selbstbeschränkungsvereinbarungen der Automatenwirtschaft,
98vgl. BT-Drucks. 11/6224,
99seit dem 1. Januar 1997 keine Geldspielgeräte ohne manipulationssicherem Zählwerk mehr aufgestellt sein dürfen.
100Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, z.B. Juris-Dokument.
101Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) hat der Antragsteller, der die Zulassung der Bauart eines entsprechenden Gerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragt, in dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät die Möglichkeit vorhanden ist, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihrerseits darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn u.a. das Spielgerät eine Kontrolleinrichtung beinhaltet, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Angesichts dieser Zulassungsvoraussetzungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit zulässigerweise ohne manipulationssicherem Zählwerk noch soll vorgehalten werden können.
102Stellt sich im Erhebungsverfahren heraus, dass ein Gerät entgegen seiner Bauartzulassung der in §§ 7 u. 11 VStSneu normierten Voraussetzungen der Steuererhebung ermangelt, sind nach den zwingenden Vorgaben (s.o.) in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Damit hat es sein Bewenden.
103Aus der Nichtigkeit des § 7a VStSneu schließt die Kammer allerdings nicht auf die Gesamtnichtigkeit der die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit regelnden Vorschriften. Dem Rat der Stadt V. steht insoweit eine Wahlmöglichkeit nicht zu, da das Landesrecht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verlangt. Es liegt nach Auffassung der Kammer im Übrigen auf der Hand, dass - hätte der Rat der Stadt V. die Nichtigkeit von § 7a VStS neu erkannt - er auf diese Regelung verzichtet hätte, ohne die übrigen Regelungen zur Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu ändern.
104Die Vollziehung der streitgegenständlichen Steuerfestsetzung für das IV. Quartal 2008 hat auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerseite zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.
105vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris-Dokument.
106Diese Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
107Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439).
108Substantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Entrichtung der Vergnügungssteuer der Antragstellerin entstehen sollten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
109Die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides für das III. Quartal 2008 folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
111Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgaberechtlichen Eilverfahren 1/4 des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages (III. Quartal 2008: 6.459,10 Euro; IV. Quartal 2008: 12.828,04 Euro) zugrunde.
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