Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2578/09

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 29. Juli 2008 eine Beihilfe zu dem verordneten Impfstoff Gardasil in Höhe von 127,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab dem 11. November 2008 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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