Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 3058/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Betrieb eines Spielhallenkomplexes auf dem Grundstück I. -Allee in N. . Er ist seit 2008 Eigentümer einer Eigentumswohnung im Gebäudekomplex C. . °°°°°, in dessen Erdgeschoss sich verschiedene gewerbliche Nutzungen befinden. Die Eigentumswohnung mit der postalischen Anschrift C. . °°°° (Nr. 9 des Aufteilungsplans) liegt im ersten Obergeschoss des Gebäudes und ist ausschließlich zur C1.---straße ausgerichtet. Auf der rückwärtigen Gebäudeseite zur Hoffläche hin befinden sich zwei weitere Eigentumswohnungen. Der sich über die Flurstücke °°° (Grundbuch von N. , Flur °°° der Gemarkung N. ) und °°° (teilweise) erstreckende Gebäudekomplex bildet mit dem sich ebenfalls auf dem Flurstück °°° befindlichen Gebäude I. -Allee °°° (sogenanntes I. -Center) eine Gebäudeeinheit. In dem genannten I. -Center betreibt der Beigeladene seit 2007 im Untergeschoss sowie im Erdgeschoss des mit I. -Allee °°°° bezeichneten Gebäudeteils ein aus fünf einzelnen Spielhallen bestehendes Spielhallencenter. Der Eingang befindet sich an der C1.---straße . Im I. -Center befinden sich u.a. folgende gewerbliche Nutzungen: Textildiscounter "L. ", eine Arztpraxis für Kieferorthopädie, eine Versicherungsagentur (I1. -D. ), eine Rechtsanwaltspraxis, eine Beratungsstelle der Arbeitsagentur, die Geschäftsstelle der Bewährungshilfe des Landgerichts F. und verschiedene Büroflächen. Im rückwärtigen Bereich des Flurstücks °°°° (C. . °°°) befindet sich eine Tanzschule. Auf dem unmittelbar östlich gelegenen Flurstück (C. . °°°°) wird ein S. -Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt betrieben.
3Der Betrieb erfolgt auf der Grundlage einer unter dem 23. Januar 1974 erteilten Baugenehmigung für ein Geschäfts- und Bürogebäude mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt sowie Wohnungen für Betriebsangehörige. Das Autohaus mit Reparaturwerkstatt soll nach der Baugenehmigung im Keller- und im Erdgeschoss betrieben werden. Die Nutzfläche im Kellergeschoss und die Fläche der Werkstatt- und Lagerhalle im Erdgeschoss beträgt 1.008,75 qm. Die Nutzfläche im Erdgeschoss für Verkauf und Verwaltung beträgt 768.75 qm, so dass sich nach den Bauvorlagen eine Gesamtnutzfläche für das Autohaus mit Reparaturwerkstatt von 1.777,50 qm ergibt. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung heißt es unter Ausstattung der Halle u.a.: "Hebebühnen, automatische Waschhalle,...". Immissionsschutzrechtliche Auflagen enthält die Baugenehmigung nicht. Im Jahr 1975 wurde eine Fläche von ca. 134 qm der Verkaufsfläche im Erdgeschoss für den Betrieb einer Tanzschule umgenutzt.
4Auf seiner Internetseite www.automobilcenter-bergstrasse.de wirbt das heute dort ansässige Autohaus mit einer Gesamtfläche von über 4.000 qm, offensichtlich unter Einschluss des gewerblich genutzten Außengeländes.
5Sämtliche Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. °° der Stadt N. . Das Plangebiet wird im Westen durch die C1.---straße und im Osten durch die Bahnlinie N1. - C2. begrenzt und etwa in der Mitte des Plangebiets von Norden nach Süden durch die I2.------allee / S1.--------straße geteilt. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1972 setzte für das Plangebiet als Nutzungsart im Wesentlichen Gewerbegebiet und für kleinere Bereiche westlich der S1.--------straße Mischgebiet fest. Mit einer 1. Bebauungsplanänderung im Jahr 1981 zur Anpassung an den Ausbau der Verkehrsflächen wurden u.a. Baugrenzen verändert und unter Ziffer 4 eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan eingefügt:
6"4. Lärmschutz
7Für den gesamten Planbereich wird gem. § 9 (1) 24 BBauG vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256), geändert durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) festgesetzt, dass durch besondere Vorkehrungen der äquivalente Dauerschallpegel um bis zu 20,6 dB(A) zu mindern ist."
8Zusätzlich erhielt der Bebauungsplan eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes, dass im gesamten Planbereich Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen seien.
9In der Begründung zur Planänderung heißt es, der inzwischen gesetzlich geregelte Immissionsschutz mache es für die festgesetzten Mischgebiete notwendig, Lärmschutzmaßnahmen wegen vorliegender Lärmbeeinträchtigungen von 73,65 db(A) tags und 70,6 dB(A) nachts (jeweils äquivalente Dauerschallpegel) festzusetzen. Die genannten Lärmwerte wurden aufgrund eines vorliegenden Gutachtens unter Anwendung der DIN 18005 bestimmt.
10Mit einer 2. Bebauungsplanänderung aus dem Jahr 1984 wurde für den größten Teil des Plangebiets, zu dem auch die hier betroffenen Flurstücke gehören, als Nutzungsart Mischgebiet festgesetzt, lediglich für den südlichen Teil des Plangebietes wurde die ursprünglich festgesetzte Nutzungsart Gewerbegebiet beibehalten. In der entsprechenden Begründung zur Bebauungsplanänderung wurde auf die bereits mit der 1. Änderung eingefügte Kennzeichnung und textliche Festsetzung unter Ziffer 4 zum Lärmschutz auch für die neu festzusetzenden Mischgebiete Bezug genommen.
11Für den Spielhallenkomplex beantragte der Beigeladene unter dem 27. November 2006 eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung von Einzelhandelsflächen im Untergeschoss in fünf Spielhallen und eine Internetlounge im Erdgeschoss. Als Öffnungszeiten ist in den zugehörigen Bauvorlagen "0 bis 24 Uhr" genannt. Die Spielhallen im Untergeschoss sollten jeweils Nutzflächen zwischen 133 und 230 qm (jeweils ohne die Flächen für Spielhallenaufsicht und WC) aufweisen, die Nutzfläche im Erdgeschoss sollte 145 qm betragen. In der Baubeschreibung ist unter der Rubrik "Anzahl der notwendigen Stellplätze" die Zahl 148 eingetragen. Insoweit bestand Einigkeit, dass auf dem südlich des Flurstücks 284 gelegenen Flurstück 281 Stellplätze in nicht genannter Anzahl ausgewiesen werden sollten.
12Mit Bescheid vom 17. April 2007 erteilte der Beklagte die entsprechende Baugenehmigung und befreite unter demselben Datum in gesondertem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - von der Festsetzung "Mischgebiet" des Bebauungsplans Nr. °° in der Fassung der 2. Änderung.
13Unter dem 31. Mai 2007 erteilte der Beklagte eine Nachtragsbaugenehmigung im Hinblick auf geänderte Grundrisse für die im Untergeschoss geplanten fünf Spielhallen. Die Spielhallen sollten danach folgende Nutzflächen aufweisen:
14Spielhalle 1 - 149,66 qm
15Spielhalle 2 - 149,28 qm
16Spielhalle 3 - 147,28 qm
17Spielhalle 4 - 165,25 qm
18Spielhalle 5 - 144,93 qm
19Nach Besichtigung der abschließenden Fertigstellung durch Mitarbeiter des Beklagten am 30. August 2007 und Gestattung der Benutzung vor Fertigstellung durch Bescheid vom 31. August 2007 nahm der Beigeladene den Spielhallenkomplex in der Folgezeit in Betrieb.
20Der Voreigentümer H. F1. der genannten Eigentumswohnung des Klägers wandte sich erstmals mit Schreiben vom 25. September 2007 an die Beklagte und hat am 18. Oktober 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe erst Ende August 2007 von den Baumaßnahmen Kenntnis erlangt. Zuvor sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, welche Nutzung nach Abschluss der Bauarbeiten aufgenommen werden sollte, da die Umbauarbeiten maßgeblich die Innenräume betroffen hätten. Als Vermieter der Wohnung sei er selten vor Ort gewesen. Auf sein Bemühen, ab Ende August 2007 vom Bauamt des Beklagten Auskunft über die Baumaßnahme zu erhalten, sei er erst Anfang Oktober 2007 entsprechend informiert worden und habe dann unmittelbar um Rechtsschutz nachgesucht.
21Jede der fünf einzelnen Spielhallen im Untergeschoss sei schon für sich allein genommen kerngebietstypisch und damit im hier festgesetzten Mischgebiet unzulässig. Das gelte unabhängig davon, welche Fassung der Baunutzungsverordnung - BauNVO - dem Bebauungsplan Nr. °° zugrundezulegen sei. Für die Bewertung dürfe nur auf das durch den wirksamen und nicht funktionslos gewordenen Bebauungsplan festgesetzte Plangebiet abgestellt werden, das - wie auch die an das Plangebiet angrenzenden Bereiche - einen hohen, besonders störempfindlichen Wohnanteil enthalte. Ihm stehe danach ein Plangewährleistungsanspruch zur Seite.
22Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, vor allem seien die Grundzüge der Planung berührt.
23Der Spielhallenbetrieb sei auch rücksichtslos, da der Komplex durchgängig 24 Stunden am Tag betrieben werde und im Vergleich mit den bislang vorhandenen gewerblichen Nutzungen die erstmalige Nutzung mit derartigen Betriebszeiten darstelle.
24Am 29. Februar 2008 ist der Kläger nach Erwerb der Wohnung C1.---straße °°° (Nr. 9 des Aufteilungsplans) als Eigentümer aufgrund der Auflassung vom 12. Oktober 2007 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger hat erklärt, an Stelle des Voreigentümers in das Verfahren einzutreten und den Prozess fortzuführen.
2526
Der Kläger beantragt,
27die dem Beigeladenen durch den Beklagten unter dem 17. April 2007 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 31. Mai 2007 aufzuheben.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Der Beklagte macht geltend, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. °° sei insgesamt unwirksam, da für die textliche Festsetzung zum Lärmschutz unter Ziffer 4 keine wirksame Ermächtigungsgrundlage bestehe bzw. die Festsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gedeckt sei und die sich daraus ergebende Nichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der 2. Bebauungsplanänderung führe. Auch die 1. Änderung des Bebauungsplans sei aus diesen Gründen nichtig. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans sei wenigstens für den Teilbereich, in dem die Wohnung des Klägers liege, mit seiner Gebietsartfestsetzung Gewerbegebiet funktionslos geworden, da diese wegen der vorhandenen zahlreichen Wohnnutzungen nicht mehr realisiert werden könne.
31Ein Gebietsgewährleistungsanspruch scheide bei der dann nach § 34 BauGB vorzunehmenden Bewertung nach jeder möglichen Betrachtungsweise aus. Die Bebauung auf dem Flurstück °°° (I. -Center) habe sich - gemeinsam mit verschiedenen an das Plangebiet angrenzenden Nutzungen (etwa dem Elektrofachmarkt "T. ") - zu einem faktischen Kerngebiet entwickelt, in dem Spielhallennutzung zulässig sei. Der Gebietsteil, in dem sich die Wohnung des Klägers befinde, gehöre nicht mehr zu einem solchen faktischen Kerngebiet, da er maßgeblich von Wohnnutzung geprägt sei. Für den gesamten Bereich könne auch kein faktisches Mischgebiet angenommen werden, in dem kerngebietstypische Spielhallennutzung unzulässig sei, da die auf dem Grundstück C. . °°°° betriebene Autoreparaturwerkstatt Fläche als mischgebietsunverträgliche Nutzung einer solchen Bewertung entgegenstehe.
32Der Beigelade beantragt ebenfalls,
33die Klage abzuweisen.
34Er macht geltend, bereits im Frühjahr 2007 sei mit den Umbauarbeiten für den Spielhallenkomplex begonnen worden. Damit habe der Kläger sein Recht, um Rechtsschutz nachzusuchen, bereits im Herbst 2007 verwirkt, was sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und der daraus abgeleiteten Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme ergebe. Auf den Umbau der Räumlichkeiten zu einem "Spielcasino" sei bereits seit Mai 2007 durch ein großes Werbeplakat hingewiesen worden. Die Kenntnis des Voreigentümers müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
35Ein Gebietsgewährleistungsanspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zunächst sei die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. °° unwirksam und der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung funktionslos.
36Die Unwirksamkeit der 2. Planänderung ergebe sich aus einer zur Gesamtnichtigkeit führenden Unwirksamkeit der Lärmschutzfestsetzung unter Ziffer 4, die auf keiner Rechtsgrundlage beruhe und unbestimmt sei. Ein faktisches Gewerbegebiet könne wegen des hohen Anteils an Wohnnutzungen auf dem Flurstück °°° nicht angenommen werden. Wegen der Vielgestaltigkeit der Nutzungen könne man insgesamt von einer Gemengelage ausgehen oder für das Grundstück des Klägers ein Wohn- bzw. Mischgebiet und für das Grundstück des Beigeladenen ein Kerngebiet annehmen. In keinem Fall ergebe sich ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers.
37Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots scheide angesichts der Lage der Wohnung des Klägers aus. Da diese zur C1.---straße ausgerichtet sei und durch zwei weitere Wohnungen zum rückwärtigen Bereich des Gebäudes abgeschirmt werde, in dem allein es zu maßgeblichen Emissionen des An- und Abfahrtverkehrs kommen könne, seien Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
38Die Kammer hat zunächst mit Beschluss vom 5. Mai 2008 im Verfahren 6 L 1146/07 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. Juni 2008 im Verfahren 10 B 757/08 geändert und den Antrag des Antragstellers (Kläger dieses Verfahrens) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
39Der Berichterstatter der Kammer hat am 5. März 2009 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage und die vor Ort gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
43Die Klage hat keinen Erfolg.
44Die Anfechtungsklage ist zulässig.
45Streitgegenstand ist die dem Beigeladenen unter dem 17. April 2007 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 31. Mai 2007.
46Wie die Kammer bereits entsprechend für das zugehörige Eilrechtsschutzverfahren 6 L 1146/07 entschieden hat, ist der Kläger gemäß den §§ 265, 266 der Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch schriftliche Prozesserklärung Partei des vorliegenden Verfahrens geworden.
47Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren entsprechend anwendbar.
48Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 15. September 1980 - 11 A 2306/78 -, NJW 1981, S. 598 ff.
49Aus § 265 ZPO ergibt sich, dass u.a. die Veräußerung einer streitbefangenen Sache möglich ist und den Fortbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zunächst unberührt lässt. Nach § 266 ZPO ist im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, wenn dieses für ein in Streit stehendes Recht in Anspruch genommen wird, der Rechtsnachfolger u.a. berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.
50Eine Übernahme des Rechtsstreits in diesem Sinne liegt nach Veräußerung des Grundeigentums des ursprünglichen Eigentümers H. F1. an den jetzigen Kläger O. L1. vor. Der Miteigentumsanteil von 242/10.000 des Klägers an dem Grundstück Grundbuch von N. , Flur °°°, Flurstück °°°, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung des Klägers im 1. Obergeschoss des Gebäudes C1.---straße °°° (Wohnung Nr. 9 des Aufteilungsplans) ist durch die Erhebung der vorliegenden Klage durch den Voreigentümer H. F1. streitbefangen. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachbefugnis einer Partei beruht. Das ist hier der Fall, da ein nachbarliches Abwehrrecht, beruhend auf den Beziehungen zwischen dem Grundstück des sich beeinträchtigt fühlenden Nachbarn und dem Grundstück, das Ursprung dieser Beeinträchtigung ist, Ausfluss des Eigentums bzw. der dinglichen Berechtigung an dem Grundstück ist. Die Sachbefugnis des Klägers ergibt sich daher aus dessen dinglicher Berechtigung an dem Grundstück, dieses ist streitbefangen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1980 - 11 A 2306/78 -, a.a.O.
52Der Voreigentümer hat durch die Veräußerung des streitbefangenen Grundeigentums, die mit Eintragung im Grundbuch am 29. Februar 2008 nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens wirksam wurde und nach § 265 Abs. 2 ZPO den Bestand des gerichtlichen Verfahrens zunächst nicht berührte, die sich aus der Eigentümerstellung an dem Grundeigentum ergebenden Rechte verloren, wodurch gemäß § 266 ZPO der Erwerber als Rechtsnachfolger zur Weiterführung des Prozesses berechtigt wird. Der Kläger als Erwerber hat dieses Recht durch schriftliche Erklärung in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausgeübt.
53Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
54Die Klage ist am 18. Oktober 2007 fristwahrend durch den Voreigentümer des Grundstücksteileigentums des Klägers erhoben worden. Da dem Voreigentümer die Baugenehmigung des Beigeladenen nicht in einer dem § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Form mit richtiger Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben worden ist, war die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Dabei gilt die Jahresfrist für die Anfechtung einer Baugenehmigung im Verhältnis des Nachbarn zum Bauherrn in der Regel von der sicheren Kenntniserlangung oder dem Kennenmüssen an zu laufen.
55Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Beschluss vom 18. Januar 1988 - 4 B 257/87 -, NVwZ 1988, S. 532 = BRS 48 Nr. 180.
56Diese Frist ist mit der im Oktober 2007 erhobenen Klage gegen die im April 2007 erteilte Baugenehmigung jedenfalls gewahrt; es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Klagefrist ausnahmsweise früher abgelaufen wäre. Inwieweit der Kläger seine Rechtsposition aufgrund ungerechtfertigten Zuwartens mit der Geltendmachung seiner Rechte verwirkt hat, ist eine Frage des materiellen Rechts.
57Die Klage ist indessen nicht begründet.
58Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 31. Mai 2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
59Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.
60Das ist hier nicht der Fall.
61Soweit die angefochtene Baugenehmigung wegen fehlender oder unzureichender Regelungen zur Frage der Stellplätze für den Spielhallenkomplex unbestimmt sein sollte, würde sich eine solche Unbestimmtheit jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Denn Stellplätze für den Spielhallenkomplex sollen auf dem Flurstück °°° jedenfalls bereitgestellt werden. Eine insoweit möglicherweise bestehende Unbestimmtheit der Regelung, was die Anlage der Stellplätze selbst bzw. deren Anzahl anbetrifft, hat auf das Wohnungseigentum des Klägers wegen dessen ausschließlicher Ausrichtung zur C1.---straße hin allerdings keine in nachbarrelevanter Weise maßgeblichen Auswirkungen. Eine Verletzung des insoweit einzig in Betracht kommenden § 51 Abs. 7 BauONRW kann nicht bestätigt werden; eine Verletzung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften nachbarschützender Art ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich.
62Es liegt auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. Der Kläger kann als nachbarliches Abwehrrecht weder eine Verletzung des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs noch des allgemeinen Rücksichtnahmegebots geltend machen.
63Gegenüber dem mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Bauvorhaben des Beigeladenen steht dem Kläger ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu.
64Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das allgemeine bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und auch jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Dieser setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch jedoch schon dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28.91-, BRS 55 Nr. 110, Beschluss vom 11. April 1996 -4 B 51.96-, BRS 58 Nr. 82; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 -10 B 2417/02-.
66Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Er greift deshalb ein gegenüber Vorhaben, die in der maßgeblichen näheren Umgebung planungsrechtlich weder allgemein zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB oder nach den Vorschriften der BauNVO im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91-, BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 -10 B 2417/02-, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2003 - 10 L 1171/03 -.
68Davon ausgehend kann der Kläger sich gegenüber dem Spielhallenkomplex nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil es an den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans fehlt und die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen auch keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB zugeordnet werden können.
69Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der das Vorhabensgrundstück umfassende Bebauungsplans Nr. °° der Stadt N. ist in den Fassungen seiner 2. und 1. Änderung unwirksam und in seiner Ursprungsfassung funktionslos geworden und damit unanwendbar.
70Die Unwirksamkeit der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich aus der Unwirksamkeit der jeweils unter Ziffer 4 erfolgten textlichen Festsetzung.
71Die unter Ziffer 4 zum Lärmschutz getroffene Festsetzung, nach der durch besondere Vorkehrungen der äquivalente Dauerschallpegel um bis zu 20,6 dB(A)zu mindern ist, ist ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und damit unwirksam.
72Die Festsetzung kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Bundesbaugesetzes von 1976 - BBauG - gestützt werden.
73Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Emissions- und Immissionsgrenzwerte, wie sie Eingang in die textliche Festsetzung unter Ziffer 4 der 1. und 2. Bebauungsplanänderung gefunden haben, keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG. Der Gesetzgeber des BauGB hat dies durch die zur näheren Bestimmung der Art der "Vorkehrungen" eingefügten Worte "bauliche oder sonstige technische" verdeutlicht. Vorkehrungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können deshalb nur bauliche oder technische Maßnahmen sein. Mit der Ergänzung des Wortlauts durch das BauGB ist im Hinblick auf die Vorgängerregelung des BBauG 1976/79 nur eine Klarstellung in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen gesetzgeberischen Zweck erfolgt.
74Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Plangeber festgesetzt hat, den angegebenen Lärmsenkwert durch "besondere Vorkehrungen" zu erreichen. Denn damit gibt der Plangeber lediglich das zu erreichende Ziel vor, während die "Vorkehrungen" nach der Formulierung der textlichen Festsetzung gerade in das Belieben der Planunterworfenen gestellt sind. Reine Zielvorstellungen können aber weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/ BauGB noch nach den übrigen Nummern dieser Vorschrift festgesetzt werden.
75BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, ZfBR 1994, S. 147.
76Es liegt auch kein Fall vor, der die Festsetzung eines gebietsbezogenen Richtwerts im Rahmen der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG ausnahmsweise rechtfertigen könnte, etwa bei gleichzeitiger Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen.
77Die beschriebene textliche Festsetzung findet auch keine sonstige Ermächtigungsgrundlage im Bauplanungsrecht.
78Soweit grundsätzlich die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten auf die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauNVO gestützt werden kann.
79vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, S. 881 - 884,
80sind die Voraussetzungen der genannten Ermächtigung im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Die von der Vorschrift verlangte Gliederung des Baugebietes - etwa nach der Nutzungsart oder der Art von Betrieben - sollte durch die textliche Festsetzung im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Vielmehr hat der Plangeber den aus der Straßenverkehrslärmvorbelastung des Plangebiets herrührenden Konflikt mit der beabsichtigten Wohnnutzung gesehen und u.a. durch die genannte Festsetzung für das gesamte Plangebiet bewältigen wollen.
81Diese vom Plangeber beabsichtigte Bewältigung des mit der Wohnnutzung entstehenden Konflikts durch die bloß nachrichtliche Kennzeichnung zu Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen und die textliche Festsetzung von Lärmschutzvorkehrungen mit einer Lärmpegelsenkgröße, ohne hier jeweils zu konkretisieren, ist aber nicht ausreichend.
82OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11a D 173/96.NE -, NWVBl. 2000, S. 187 ff. = BRS 62 Nr. 10; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn 299.
83Bei der fehlerhaft vorgesehenen Festsetzung handelt es sich nicht um einen Abwägungsfehler oder einen sonstigen Fehler, der nach dem Regelungssystem der §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich ist oder unbeachtlich werden kann, sondern um einen Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang des § 9 BauGB (in Verbindung mit den Festsetzungsmöglichkeiten der BauNVO), der unheilbar zur Unwirksamkeit der in Frage stehenden Festsetzung führt.
84BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - 4 C. 53.67 - zu § 9 BBauG; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 80 (Fn. 185 und 186 m.w.N.).
85Darüber hinaus ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die genannte Festsetzung unter Ziffer 4 auch aus Gründen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Das Bestimmtheitserfordernis erfordert, dass einzelne Festsetzungen die Rechtslage für die Normadressaten eindeutig erkennbar umschreiben, so dass diese gleichsam aus der Festsetzung ablesbar ist. Damit ist die Verwendung von unbestimmter Rechtsbegriffe in textlichen Festsetzungen nicht ausgeschlossen; Bebauungspläne unterliegen wie auch andere Satzungen und sonstige Rechtsnormen der Auslegung.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1989 - 4 B 155.89 -, Juris-Dokument.
87Diesen Anforderungen genügt die hier im Streit stehende Festsetzung unter Ziffer 4 der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplans nicht. Denn es ist weder erkennbar, für welchen Teil des Planbereichs welche konkrete Senkung des Lärmpegels innerhalb des angeführten Spektrums von "bis zu" 20,6 dB(A) zu erfolgen hat noch nach welchen Regelwerken eine derartige Berechnung vorzunehmen wäre. Die Unbestimmtheit der Regelung ist mangels weiterer Anhaltspunkte - etwa in der Begründung des Bebauungsplans - auch nicht ausreichend bestimmbar. Auch die mangelnde Bestimmtheit einer planerischen Festsetzung stellt einen sogenannten "Ewigkeitsmangel" dar, der nach der Systematik der §§ 214, 215 BauGB nicht unbeachtlich werden kann.
88Die sich danach ergebende Unwirksamkeit der Regelung zum Lärmschutz führt zur Unwirksamkeit sowohl der 1. als auch der 2. Änderung des Bebauungsplans.
89Sie ist durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Auch der durch die 2. Änderung erfolgten Festsetzung von Mischgebieten anstelle von Gewerbegebieten ist die textliche Festsetzung zugrundegelegt worden, um die weiter vorhandene Lärmproblematik planerisch zu bewältigen.
90Die Nichtigkeit der Festsetzung erfasst jeweils die gesamte 1. und 2. Planänderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
91BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - ZfBR 2009, S. 463; Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, S. 661 und vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, S. 238; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - BRS 70 Nr.9 m.w.N.
92Daran gemessen sind weder die 1. noch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 ohne die nichtige Festsetzung unter Ziffer 4 allein wirksam, weil es sich bei der Bewältigung der Lärmsituation nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge um eine wesentliche Frage der Gesamtplanung handelte.
93Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich aber auch nicht nach der nach Unwirksamkeit der Änderungspläne grundsätzlich anwendbaren Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 53, denn diese ist funktionslos geworden und damit außer Kraft getreten.
94Eine bauplanerische Festsetzung tritt ausnahmsweise dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
95BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28, vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. 34 und vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BauR 1999, S. 601.
96Das ist hier auch bei dem gebotenen strengen Maßstab der Fall. Die Festsetzung der Nutzungsart Gewerbegebiet durch den Ursprungsplan aus dem Jahr 1972 ist durch den erheblichen Umfang vorhandener Wohnnutzung jedenfalls für den Bereich, in dem auch die Eigentumswohnung des Klägers gelegen ist, offenkundig auf Dauer nicht mehr zu verwirklichen. Dabei handelt es sich auch nicht überwiegend um Betriebswohnungen, die im Gewerbegebiet zulässig wären; jedenfalls bei dem Wohnungsbestand auf dem Flurstück °°° handelt es sich um nicht zweckgebundene Wohnnutzung, die im Gewerbegebiet unzulässig wäre.
97Der Kläger kann sich aber auch nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen der Zulassung der Spielhallen in einem (bloß) faktischen Baugebiet im Sinne der BauNVO berufen.
98Ein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen die Spielhallen stünde dem Kläger nur zur Seite, wenn es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen um ein faktisches Wohngebiet oder ein Mischgebiet handelte und auch das Grundstück des Klägers Bestandteil eines so verstandenen faktischen Baugebiets wäre. Das ist nicht der Fall in (reinen und allgemeinen) Wohngebieten wären die Spielhallen der Beigeladenen als Vergnügungsstätte unzulässig. Im Mischgebiet sind nur nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten (generell bzw. ausnahmsweise) nach § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Von den genehmigten Spielhallen überschreitet aber bereits jede einzelne für sich genommen schon den Grenzwert von 100 qm Nutzfläche, jenseits dessen die Grenze zur Kerngebietstypik überschritten wird.
99Ständige Rechtsprechung unter Orientierung an der für die gewerberechtliche Beurteilung der Größe von Spielhallen maßgeblichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielVO - vom 6. Februar 1962: vgl. Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002, § 4a Rn. 23.4, OVG Bautzen, Beschluss vom 9. April 2002 - 1 B 701/01 -, Juris-Dokument.
100Ein faktisches Gewerbegebiet, in dem kerngebietstypische Spielhallen möglicherweise ebenfalls unzulässig wären, liegt nach den weiter oben gemachten Ausführungen zur vorhandenen Wohnnutzung nicht vor.
101Die nähere Umgebung des Vorhabens entspricht weder einem faktischen Wohngebiet noch einem Mischgebiet, in dem die hier in Frage stehende kerngebietstypische Spielhallennutzung unzulässig wäre.
102Ermittelt wird die nähere Umgebung dadurch, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 - DVBl. 2009, S. 1184 und vom 29. September 1999 - 7 A 1071/96 -, n.v.
104Unter Anwendung dieser Maßstäbe lässt die Kammer offen, ob die nähere Umgebung das gesamte Gebiet des Bebauungsplans Nr. °° umfasst, oder ob die zu betrachtende nähere Umgebung enger zu fassen ist und lediglich den nordöstlichen Teil des Plangebiets einschließt, der von der Eisenbahnlinie, der C1.---straße und im südwestlichen Bereich von der S1.--------straße / I2.------allee abgeschlossen wird. Denn nach beiden in Erwägung zu ziehenden Betrachtungsweisen ist die Annahme eines faktischen Wohn- oder Mischgebietes ausgeschlossen. Eine über die Grenzen des Gebietes des Bebauungsplans Nr. °° hinausgehende Betrachtungsweise scheidet nach Auffassung der Kammer wegen des Ausbaus und der verkehrlichen Bedeutung der C1.---straße als Gebietsbegrenzung und der ihr somit zukommenden trennenden Wirkung aus. Dasselbe gilt für die Eisenbahnlinie als Begrenzung des Gebietes auf der südöstlichen Seite.
105Nach beiden möglichen Betrachtungsweisen ist das S. -Autohaus mit Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück C1.---straße °°° für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Dabei stellt die Kammer in der Betrachtung das Autohaus so ein, wie es in den vergangenen Jahren durchgängig genutzt wurde. Vermag sich auch die Baugenehmigung vom 23. Januar 1974 nicht hinreichend deutlich zur Nutzung der Freiflächen verhalten, so ist doch im Rahmen der Betrachtung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen. Darauf, ob das tatsächlich Vorhandene genehmigt worden ist, kommt es nicht an, wenn sich - wie hier- die zuständige Behörde mit dem Bestand abgefunden hat.
106Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68/08 -, ZfBR 2009, 376 ff.
107Das Autohaus ist als Bestandteil eines durchgängigen Gebäudekomplexes auf den Flurstücken °°° (C. . °°°), °°° (C. . °°°°) und °°° (C1.---straße °°° und I. -Allee °°°°) prägend für die Umgebungsbebauung.
108Bei dem Autohaus mit angeschlossener Reparaturwerkstatt handelt es sich auch nicht um einen Fremdkörper, mit der Folge, dass die Art der Nutzung für die Bestimmung der faktischen Gebietsart außer Betracht zu bleiben hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die zu beurteilende Anlage von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfiele, so dass die Anlage von ihrem Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen.
109Vgl. Ernst/ Zinkhahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: April 2009, § 34, Rn. 79 und 37.
110Die Kammer sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Autohaus mit Werkstatt sich seiner Art nach - ausnahmsweise - als so isoliert und singulär darstellt, dass diesen Nutzungen keine prägende Kraft zukäme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auf den benachbarten Grundstücken zahlreiche weitere gewerbliche Nutzungen befinden und sich die Art der Nutzung damit bereits in der Umgebung wiederfindet.
111Die gewerbliche Nutzung durch das Autohaus ist auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht als so andersartig in Bezug auf die Umgebung einzustufen, dass ihr als Fremdkörper in der näheren Umgebungsbebauung prägende Kraft völlig abzusprechen wäre.
112Das vielmehr die Umgebung deutlich prägende Autohaus mit Reparaturwerkstatt stellt bereits eine im Mischgebiet mit dem Wohnen unverträgliche und damit unzulässige bauliche Nutzung dar und steht der Annahme eines faktischen Mischgebiets entgegen. Bei dem-Autohaus handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, der das Wohnen nicht wesentlich stört nach § 6 Abs. 1 BauNVO und auch nicht um einen sonstigen nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb. Auch sonstige Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 BauNVO müssen sich, ohne dass für sie die einschränkende Voraussetzung des Abs. 1 zur Rücksichtnahme auf das Wohnen ausdrücklich erwähnt ist, in das typische Mischgebietsgefüge aus qualitativ gleichberechtigter Wohn- und Gewerbenutzung einfügen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewerbebetrieb nach seiner Typisierung die Gewähr dafür bietet, dass er das Wohnen nur im Rahmen des ihm nach dem Gebietscharakter zugestandenen Störungsgrads stört.
113Vgl. Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002, § 6 Rn. 1.2.
114Entscheidend ist, ob ein Vorhaben der beabsichtigten Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet so zu stören, dass von einer Gleichgewichtigkeit und wechselseitigen Verträglichkeit zwischen Wohnen und Gewerbe nicht (mehr) gesprochen werden kann.
115Für Kraftfahrzeugbetriebe (etwa unter Einschluss eines Verkaufsbereichs und Reparaturwerkstatt) gilt dieser Grundsatz typisierender Betrachtungsweise allerdings nur eingeschränkt. Wegen der unterschiedlichen Bandbreiten der möglichen Betriebsformen ist die typische Betriebsform der jeweils konkretisierten Betriebsform vor allem im Hinblick auf die Emissionssituation zu betrachten.
116OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, VGH München, Beschlüsse vom 24. August 1988 - 1 ZB 98.477 - und vom 25. Januar 2001 - 1 CS 00.3136 -; Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002, § 6 Rn. 1.2. und 8.
117Dabei ist auch eine Atypik der Betriebsorganisation im Einzellfall, die sich etwa aus einem besonders genehmigten Betriebsablauf oder aus erteilten immissionsschutzrechtlichen Auflagen ergeben kann, zu berücksichtigen.
118An diesen Maßstäben gemessen ergibt sich die Unverträglichkeit des Autohauses mit Reparaturwerkstatt mit der vorhandenen Wohnnutzung zunächst vor allem aus seiner erheblichen Größe. Auch nach Abtrennung einer geringeren Fläche für Zwecke einer Tanzschule wird das Autohaus immer noch auf einer innenliegenden Nutzfläche von über 1.600 qm betrieben. Dazu kommt eine ganz erhebliche Außenfläche, die ebenfalls von dem Autohaus genutzt wird und die - unbeschadet der Frage ihrer bauordnungsrechtlichen Zulassung - für die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Bewertung der faktischen Situation berücksichtigt werden muss. Allein die Größe der gewerblichen Nutzfläche führt zu erheblichen Verkehrsbewegungen, die sich aus An- und Abfahrtverkehr sowie Probefahrten von Neu-, Gebraucht- und Reparaturwagen zusammensetzen.
119Bei der Betrachtung dieser Gesamtfläche kommt der möglichen - und hier nach den oben gemachten Ausführungen im Wege typisierender Betrachtung zu bestimmenden - Werkstattnutzung ein besonderes Gewicht zu. Im Werkstattbereich sind verschiedene Hebebühnen im Betrieb. Die im Jahr 1974 (für ein seinerzeit festgesetztes Gewerbegebiet) erteilte Baugenehmigung enthält keine immissionsschutzrechtlichen Auflagen, die den Werkstattbetrieb einschränken. Damit sind auch besonders lärm- und geruchsintensive Karosseriearbeiten im Werkstattbereich möglich.
120BVerwG, Beschluss vom 14. April 1976 - 4 B 32.76 - BRS 30 Nr. 43; Fickert/ Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Aufl. 2002, § 6 Rn. 22 zur grundsätzlichen Wohnunverträglichkeit von Karosseriebetrieben.
121Die Verträglichkeit mit der vorhandenen Wohnnutzung ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Autohaus typischerweise (nur) zu bestimmten Tageszeiten und vor allem nicht nachts betrieben wird. Das von ihm angesichts seiner Größe und des möglichen Werkstattbetriebes ausgehende Störpotential ist auch zur generell weniger störanfälligen Tageszeit nicht mehr wohnverträglich. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Lage des Betriebes am Rand der in den Blick zu nehmenden Umgebungsbebauung sowie seine Lage in den unteren Geschossen des Gebäudes C1.---straße °°° ist nicht geeignet, den Betrieb als deshalb mischgebietsverträglich - bezogen auf die Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen - anzusehen. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass bereits der Zuschnitt der Umgebungsbebauung im vorliegenden Fall für sich genommen nicht besonders weitläufig ist und dass das Autohaus mit Reparaturwerkstatt davon wiederum einen ganz erheblichen Teil - unabhängig von seiner Lage innerhalb des Gebäudes - einnimmt.
122Damit steht das Autohaus erst recht der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegen.
123Das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben verstößt weiter nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Sich Einfügens" verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
124Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
125Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
126Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Regelungsinhalte der Baugenehmigung des Beigeladenen in Gestalt der Änderungsgenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass von dem genehmigten Spielhallenbetrieb schädliche und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Einwirkungen für das Wohneigentum des Klägers ausgehen.
127Zu diesen schädlichen Einwirkungen gehören hier in erster Linie auf das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärmimmissionen durch Besucher des Spielhallenkomplexes.
128Diese Lärmimmissionen erreichen jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht einen solchen Grad, der gegenüber dem Wohneigentum des Klägers als rücksichtslos zu bewerten wäre.
129Dabei ist zunächst eine in zweifacher Weise bestehende Vorbelastungssituation des Wohnungseigentums des Klägers zu berücksichtigen.
130Zum einen entbehrt das Grundstück, auf dem sich die Wohnung des Klägers befindet, wegen der auf ihm selbst und auf den beiden benachbarten Grundstücken seit langem vorhandenen gewerblichen Nutzungen einer Schutzbedürftigkeit, wie sie reinen oder überwiegenden Wohnnutzungen üblicherweise zukommt. Insoweit liegt hier eine deutliche - teilweise kerngebietsartige Prägung erreichende - gewerbliche Vorbelastung der Umgebung vor.
131Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Umgebung u.a. ausweislich der Messungen im Bebauungsplanverfahren durch die vielbefahrene C1.---straße und die I2.------allee bereits in einer Art und Weise (verkehrlich) lärmvorbelastet ist, die etwaige Geräusche durch Besucher der Spielhalle deutlich in den Hintergrund treten lässt.
132Was die Emissionen durch die An- und Abfahrt von motorisierten Besuchern der Spielhalle betrifft, ist in die Abwägung zunächst einzustellen, dass die südlich der S1.--------straße vorhandenen Stellplätze auf dem Flurstück °°° bereits den wesentlichen Teil des durch den Spielhallenbetrieb verursachten Kraftfahrzeugverkehrs aufnehmen; die Stellplätze sind auch entsprechend ausgeschildert. Von der Wohnung des Klägers sind diese Stellplätze ausreichend entfernt und baulich durch zum Hintergelände des Gebäudes ausgerichtete Wohnungen (Wohnungen Nr. 4 und 5 im Aufteilungsplan) in einer solchen Weise baulich abgeschirmt, dass sich An- und Abfahrtverkehr der Spielhallenbesucher für die Wohnung des Klägers nicht auswirken wird. Soweit die Anzahl der Stellplätze in der Baugenehmigung (noch) nicht eindeutig bestimmt ist, kann der Kläger als Nachbar daraus nichts für sich herleiten. Die Ausweisung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ist nicht nachbarschützend. Auch soweit Spielhallenbesucher unmittelbar an der C1.---straße gelegene Stellplätze nutzen sollten, werden sich An- und Abfahrtsgeräusche nicht zu Lasten des Klägers als rücksichtslos erweisen, da es sich hierbei um eine begrenzte Anzahl von Stellplätzen handelt, die vorrangig bereits von den Bewohnern der zahlreichen Wohnungen an der C1.---straße genutzt werden. Im Vergleich mit einem solchen bereits vorhandenen und hinzunehmenden An- und Abfahrtverkehr fällt ein unter Umständen hinzukommender - auch nächtlicher - Verkehr von Spielhallenbesuchern nicht mehr entscheidend ins Gewicht.
133Es ist nach dem typischen Betrieb von Spielhallen auch nicht damit zu rechnen, dass von den überwiegend um Diskretion bemühten Besuchern selbst, namentlich beim Verlassen oder einem möglichen Verweilen vor dem Gebäude namhafte Störungen ausgehen, wie diese etwa regelmäßig von Gaststätten- oder Discothekenbesuchern zu erwarten sind.
134Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Spielhallen selbst, der vorwiegend im Keller stattfindet, keine nach außen dringenden Geräusche erwarten lässt.
135Diese Einschätzung gilt auch vor dem Hintergrund des vom Kläger angesprochenen 24-Stunden-Betriebes des Spielhallenkomplexes und damit grundsätzlich möglicher Belästigungen in der störungsempfindlicheren Nachtzeit.
136Da dem Kläger gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen schon kein nachbarliches Abwehrrecht zur Seite steht, musste nicht entschieden werden, ob ein etwaiges Abwehrrecht bereits deshalb verwirkt wäre, weil der Kläger es nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes geltend gemacht und bei dem Beigeladenen eine entsprechende Vertrauensposition geschaffen hat.
137Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch die Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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