Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 2882/09

Tenor

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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