Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3299/08
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Beseitigung einer Aufschüttung, die sich über die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen erstrecken soll. Der Kläger ist Miteigentümer des 991 m² großen unbebauten Grundstücks Im P. 87 (Gemarkung Linden, Flur 8, Flurstück 446). Dieses Grundstück liegt parallel zur Straße Im P. Nr. 85 bis 79 und grenzt mit der Frontseite an die nach Nordwesten abknickende Straße Im P. . Südöstlich liegen die Flurstücke 448, 447, 391, 453 und 452, die alle mit ihren Rückseiten an das Flurstück des Klägers grenzen. Das Flurstück 452 (Haus-Nr. 79) steht im Eigentum des Beigeladenen zu 1., das Flurstück 453 (Haus-Nr. 81) im Eigentum der Beigeladenen zu 2. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 1995 als Miteigentümer von seiner Mutter, die es ihrerseits in den Jahren 1983/83 erworben hatte.
3Auf den Grundstücken Nr. 79 und 81 steht jeweils ein Wohngebäude auf. Das Haus Nr. 81 wurde durch die Voreigentümer F. nach Bauanzeige mit Zustimmung der Beklagten im Jahre 1985 errichtet. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 79 genehmigte die Beklagte mit Baugenehmigung vom 4. April 1985 an die Voreigentümer Mertens.
4Bereits am 19. Dezember 1986 wandte sich die Mutter des Klägers an die Beklagte mit dem Hinweis, die Bauherren auf dem Grundstück Nr. 79 hätten eine Aufböschung vorgenommen, es sei unklar, ob mit oder ohne Genehmigung. Sie fühle sich beeinträchtigt. Sie bat deshalb um Prüfung, ob sich der Zustand im Rahmen der geltenden Bestimmungen halte, andernfalls seien geeignete Schritte einzuleiten.
5Die Beklagte teilte der Mutter des Klägers nach einer Ortskontrolle mit, dass ein Ortstermin ergeben habe, dass eine Anschüttung evtl. nicht mit der Baugenehmigung aus April 1985 übereinstimme. Aufschüttungen bis zu 30 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe seien genehmigungsfrei. Ob dies eingehalten sei, werde geprüft.
6Eine nachträglich von den Voreigentümern des Grundstücks Nr. 79 beantragte Baugenehmigung für die vorgenommene Aufschüttung erteilte die Beklagte mit Bauschein vom 7. März 1988, worüber die Mutter des Klägers benachrichtigt wurde. Diese rügte, dass das Niederschlagswasser in breiten Rillen auf ihr Grundstück ströme; die Drainage sei unzureichend. Nachdem die Beklagte sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte, machte die Mutter des Klägers geltend, dass im Hinblick auf die Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. 81 noch nichts veranlasst worden sei.
7Daraufhin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 1988 mit, dass das Vorhaben F. (Nr. 81) als Anzeige genehmigt worden sei. Die hier vorgenommene Aufschüttung sei nach § 62 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW genehmigungsfrei, weil die Grundfläche kleiner als 30 m² sei und die Höhe unter 2 m liege. Es liege kein Grund für ein Einschreiten des Bauordnungsamtes vor.
8Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 79 teilte die Beklagte dem Voreigentümer des Beigeladenen zu 1. im Dezember 1991 mit, dass die Baugenehmigung vom 7. März 1988 nach Fristablauf verfallen sei. Sie forderte dazu auf, das Gelände entsprechend der Baugenehmigung vom 7. März 1988 wieder herzustellen. Ansonsten müsse sie ordnungsbehördliche Maßnahmen ergreifen.
9Nachdem der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 79 darauf hingewiesen hatte, dass er die Geländesituation im Laufe des Jahres 1991 terrassenförmig verändert habe, wurde unter dem 24. Januar 1992 ein Profilplan erstellt (Beiakte Heft 2, Bl. 96). Außerdem teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 7. Februar 1992 mit, dass die Geländesituation nunmehr terrassenförmig so verändert worden sei, dass baurechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandflächen, nicht mehr verletzt würden. Ein Einschreiten sei nicht mehr geboten.
10Im Juni 1996 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Mitteilung, ob den Eigentümern der Grundstücke Nr. 79 und 81 Baugenehmigungen für die von ihnen vorgenommenen Anschüttungen erteilt worden seien oder ob die Aufschüttungen für baugenehmigungsfrei gehalten würden. Die Beklagte beantwortete die Anfrage im gleichen Monat damit, dass sich an der Situation seit 1992 nichts verändert habe und übersandte dem Kläger die Schreiben vom 13. Oktober 1988 und 7. Februar 1992. Das Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen.
11Mehr als 11 Jahre später, am 17. August 2007, stellte der Kläger einen Antrag auf Einschreiten des Bauordnungsamtes zwecks Verpflichtung zur Abtragung der Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. 81, dem Grundstück der Beigeladenen zu 2., sowie auf seinem Grundstück. Die früheren Eigentümer des Grundstücks, die Eheleute F. , hätten in einem Schiedsverfahren zugegeben, eine rechtswidrige Aufschüttung auf ihrem und seinem Grundstück getätigt zu haben, und sich verpflichtet, diese zu beseitigen. Nachdem Herr F. die Insolvenz angemeldet habe, führe er die Abtragung unter Hinweis auf die Insolvenz nicht durch.
12Nach Durchführung einer Vermessung durch das Vermessungs- und Katasteramt lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit Bescheid vom 15. Mai 2008 ab. Aufgrund der Feststellungen des Katasteramtes seien auf dem Grundstück Nr. 81 Aufschüttungen in Höhe von 0,86 m bis 2,13 m vorgenommen worden. Nachbarliche Abwehransprüche seien allerdings nicht tangiert, da die Höhendifferenz zwischen beiden Grundstücken unter 1,0 m liege. Der tiefst gelegene Punkt auf dem Grundstück des Klägers betrage 125,88 m, der Vergleichswert auf dem Grundstück Nr. 81 liege bei 126,33 m. Abstandflächen, die einen nachbarlichen Abwehranspruch auslösen könnten, seien daher nicht einschlägig. Dem Kläger bleibe die weitergehende Verfolgung seiner rechtlichen Interessen auf dem Zivilrechtsweg unbenommen.
13Der Kläger hat am 16. Juni 2008 Klage erhoben, mit der er die Beklagte verpflichten will, die Aufschüttungen auf den Grundstücken Im P. Nr. 81 und 79 sowie auf seinem Grundstück mittels ordnungsbehördlichen Einschreitens zurückzuführen. Die Eigentümer hätten die Bauvorhaben nicht gemäß der Baugenehmigung ausgeführt und rechtswidrig Aufschüttungen auf seinem Grundstück vorgenommen. Er selbst und seine Rechtsvorgängerin hätten die Beklagte mehrfach, wiederholt auch telefonisch, aufgefordert, hiergegen einzuschreiten. Bei der Vermessung durch das Vermessungs- und Katasteramt im Jahre 2008 habe sich herausgestellt, dass vom Grundstück Im P. Nr. 79 aus mehr als 2,30 m auf sein Grundstück aufgeschüttet worden sei. Da diese Aufschüttung gegen die Baugenehmigung verstoße, liege ein Schwarzbau vor, gegen den einzuschreiten die Beklagte als Ordnungsbehörde verpflichtet sei. Diese habe das - überspitzt formuliert - mit der Begründung abgelehnt, dass der Voreigentümer F. so geschickt gewesen sei, 2,30 m auf seinem - des Klägers - Grundstück aufzuschütten, so dass zwischen beiden Grundstücken kein Höhenunterschied von über 1,10 m vorliege und somit eine Verletzung von Rechten Dritter nicht eingetreten sei. Das heiße in der Konsequenz, dass eine Aufschüttung auf einem fremden Grundstück den Eigentümer nicht in seinen Rechten verletze und weiter, dass ein geschickter Bauherr einen Schwarzbau dadurch legalisieren könne, dass er auf das Grundstück des Nachbarn überbaue.
14Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat die Kammer, soweit die Zurückführung der Aufschüttung auf den Grundstücken Im P. 81 und 79 begehrt wird, das Verfahren abgetrennt und unter den Aktenzeichen 5 K 5659/08 bzw. 5 K 5660/08 fortgeführt.
15In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage, soweit sie auf ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1. gerichtet war, zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verpflichten, die von den Beigeladenen zu 2. vorgenommene rechtswidrige Aufschüttung auf seinem Grundstück mittels ordnungsbehördlichen Einschreitens gegenüber den Beigeladenen zu 2. zurückzuführen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet zunächst, dass eine abstandflächenrechtliche Nachbarrechtsverletzung gegeben sei. Soweit überhaupt eine nachbarrechtsverletzende Veränderung der Geländeoberfläche im Grenzbereich zwischen den Flurstücken angenommen werden müsse, erleide der Kläger durch diese Modifizierung keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre. Der Kläger könne auf seinem Grundstück lediglich eine straßenrandorientierte Bebauung entlang der Straße Im P. zur Ausführung bringen, die deutlich vor dem Flurstück 453 (Im P. 81) enden müsste. In den Bereich der behaupteten Aufschüttung könne er mit einer Bebauung keinesfalls vordringen. Die behauptete Aufschüttung wirke sich lediglich auf einen Bereich aus, der für bauliche Aktivitäten nicht zur Verfügung stehe.
21Im Übrigen könne der Kläger effektiveren Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg erreichen. Er habe selbst den vollstreckbaren Schiedsspruch eingeführt; er habe es offenbar versäumt, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den früheren Grundstückseigentümer vorzugehen. Angesichts dieser Säumnis erscheine es statthaft, ein ordnungsbehördliches Einschreiten abzulehnen und den Kläger aufzufordern, zivilrechtlich gegen den jetzigen Grundstückseigentümer vorzugehen. Ein derartiger Rechtsschutz erscheine effektiver, da er unmittelbar im Verhältnis des Klägers zu den jetzigen Eigentümern zu einer zeitnahen Beseitigung einer etwaigen Anschüttung führen könne.
22Die Beigeladenen zu 2. beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie halten die Klage für unzulässig, weil der Kläger auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Auch habe der Kläger kein rechtliches Interesse an der Beseitigung der vermeintlichen Aufschüttung. Bei dem Grundstück handele es sich um eine verwahrloste und zugewachsene Grundstücksfläche. Die gesamten umliegenden Grundstücke würden durch den Wildwuchs auf dem Grundstück des Klägers stark beeinträchtigt; die Pflanzen würden nicht gepflegt und entsprechend zurückgeschnitten. Es bestehe auch keinerlei Veranlassung, auf ihrem Grundstück Aufschüttungen zurückzuführen. Aufschüttungen auf eigenem Grundstück seinen nach dem NachbG NRW zulässig; einen Verstoß könne der Nachbar vor den Zivilgerichten geltend machen. Im Übrigen sei das Klagebegehren zu unbestimmt, da die Aufschüttung und deren Ausmaße nicht genau benannt worden seien.
25Am 27. Oktober 2009 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll und die gefertigten Fotos Bezug genommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren 5 K 5659/08 und 5 K 5660/08 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Soweit der Kläger die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
29Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 2. nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
30Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass bauliche Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dabei kann sich der Kläger im vorliegenden Nachbarrechtsverfahren jedoch nur auf den Verstoß solcher Vorschriften berufen, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.
31Hinsichtlich der streitigen Aufschüttung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese, soweit sie auf dem Grundstück des Klägers aufgebracht worden ist, in rechtlicher Hinsicht getrennt von den ebenfalls streitigen Aufschüttungen auf den Grundstücken der Beigeladenen zu betrachten ist, auch wenn sie in der Vergangenheit in einem Zuge aufgebracht worden sind. Die Aufschüttungen stellen keine architektonische Einheit mit der Folge dar, dass sie nur gemeinsam entfernt werden könnten. Vielmehr sind die Aufschüttungen auf den jeweiligen Grundstücken unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Beseitigung zugänglich, wobei dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen wären.
32Es ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger auf seinem Grundstück angeführte Aufschüttung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Vielmehr stellt sich die durch den vormaligen Eigentümer des Grundstücks Im P. 81 vermeintlich auf dem Grundstück des Klägers aufgebrachte Aufschüttung als eine private Eigentumsverletzung durch einen Nachbarn dar. Selbst wenn durch eine widerrechtlich vorgenommene Aufschüttung das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers verletzt worden ist, begründet der grundrechtliche Eigentumsschutz selbst unmittelbar noch keine Abwehransprüche. Nachbarschutz besteht regelmäßig nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat. Im Nachbarrechtsverhältnis gibt es deshalb grundsätzlich keinen Rückgriff mehr auf einen Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Nur ein unmittelbarer Eingriff in die Substanz des Eigentums kann durch Art. 14 Abs. 1 GG unabhängig von seiner tatsächlichen Schwere abgewendet werden. Hierzu kann der unmittelbar beeinträchtigte Nachbar auf privatrechtliche Mittel zurückgreifen und so die Inanspruchnahme seines Grundstücks verhindern. Dazu können unter anderem auch die Ansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB gezählt werden.
33Vgl. Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Lose Blatt, Stand April 2009, Band 2, H. öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz, Rdnrn. 118 ff., m. w. N.
34Danach kann der Kläger allein wegen des geltend gemachten Eigentumsverstoßes von der Beklagten kein Einschreiten verlangen. Dass mit der Aufschüttung auf dem Grundstück des Klägers gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften verstoßen worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
35Selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers einen Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift unterstellt, steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen zu 2. nicht zu. Die Beigeladenen zu 2. können hinsichtlich der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Aufschüttung nicht in Anspruch genommen werden. Sie sind keine Verhaltensstörer im Sinne von § 17 OBG NRW, da sie die Aufschüttung auf dem klägerischen Grundstück nicht aufgebracht habe. Dies war nach dem eigenen Vortrag des Klägers schon in den 80ziger bzw. Anfang der 90ziger Jahre der Voreigentümer F. . Die Beigeladenen zu 2. sind hinsichtlich des klägerischen Grundstücks auch keine Zustandsstörer im Sinne von § 18 OBG NRW. Vielmehr könnte als Zustandsstörer durch die Beklagte für eine baurechtswidrige Aufschüttung auf dem Grundstück des Klägers allenfalls dieser selbst oder die weiteren Miteigentümer des Grundstücks herangezogen werden.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und zudem in der Sache obsiegt haben. Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da dieser gerade keinen Antrag gestellt hat.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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