Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1267/09
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5205/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. November 2009 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist.
5Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).
6Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV).
7Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen wiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, kann offen bleiben. Einschlägig bestraft worden ist er jedenfalls nicht.
8Aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien geht jedoch hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 16 B 360/09 -, 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 - und 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, VRS 2002, 453; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 11 C 08.2341 -, Juris.
10Auch das Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von über 2 zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann.
11Vgl. Beschlüsse vom 11. März 2009 - 7 L 142/09 -,19. Juni 2007 - 7 L 556/07 - und 22. Juli 2005 - 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 - 7 K 2796/98 -.
12Beim Antragsteller ist am 16. September 2008 gegen 0:10 Uhr, da er im Verdacht einer Trunkenheitsfahrt stand, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,57 festgestellt worden.
13Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006, a.a.O.
15Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen.
16Vgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), 201 ff; Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff.
17Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch der in einigen Entscheidungen geforderte Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr gegeben ist.
18Vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2002, a.a.O.; Bay VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen.
19Der Antragsteller hatte, als die Polizei ihn am 15. September 2008 gegen 23:30 Uhr im Fahrzeug antraf, zwar angegeben, nicht den PKW gefahren zu haben; dies erschien den Polizisten aber angesichts ihrer Feststellungen am Fahrzeug unglaubhaft. Erst im späteren Strafermittlungsverfahren (StA C. - 000 Js 000/00 -) hat er dann behauptet, nicht er, sondern eine Nachbarin habe das Fahrzeug geführt. Da diese dies bestätigte, ist darauf hin das Verfahren gegen ihn gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Da Feststellungen hinsichtlich der Nachbarin nicht getroffen worden waren, ist insoweit kein Strafverfahren eingeleitet worden.
20Unterstellt, der Antragsteller ist tatsächlich nicht gefahren (allerdings sind nach Aktenlage die Zeugenaussage der Nachbarin und die polizeilichen Feststellungen kaum in Einklang zu bringen), so hat er durch seine erst später erfolgte Aussage, eine Nachbarin sei gefahren, verhindert, dass der Grad der Alkoholisierung dieser Fahrerin festgestellt worden ist und diese entsprechend bestraft werden konnte. Denn die Polizei war auf Grund eines Anrufs dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nachgegangen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dazu beigetragen hat, dass eine ungeeignete Kraftfahrerin weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann. Durch sein Verhalten hat er gezeigt, dass ihm die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gleichgültig sind. Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass ihm die Einsicht fehlt, dass und warum Autofahren und Alkoholkonsum nicht miteinander vereinbar sind, und er auch selbst, insbesondere wegen seiner extremen Alkoholgewöhnung, Autofahren und Alkoholkonsum nicht immer konsequent trennen kann.
21Selbst wenn aber zu Gunsten des Antragstellers jeder Zusammenhang mit dem Straßenverkehr außer Acht gelassen werden müsste, gilt Folgendes, wie die Kammer mehrfach entschieden hat:
22Beschlüsse vom 13. April 2006 - 7 L 449/06 - und vom 19. Juni 2007 - 7 L 556/07 -.
23Ist beim Antragsteller wegen der hohen BAK von 2,57 jedenfalls von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, dann bestanden auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit ist. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,57 kann nämlich nur erreichen, wer an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Gibt es deshalb insgesamt Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist.
24Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin und des psychologischen Gutachtens "Kraftfahreignung" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebündelten Sachverstand verkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt.
25Vergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.
26Nach alledem war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen des Sanitätszentrums T. der Bundeswehr sind offensichtlich weder formal gleichwertig - diese Bundeswehrdienststelle ist nach Aktenlage nicht als Begutachtungsstelle anerkannt - noch ist ersichtlich, dass dort neben der medizinischen Feststellung eine psychologische Begutachtung stattgefunden hat.
27Muss der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Ob der Antragsteller - vielleicht gerade in Folge seiner Bundeswehrverpflichtung und seiner derzeitigen Tätigkeiten dort - das Alkoholproblem inzwischen überwunden hat, kann nur durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachgewiesen werden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren (OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -).
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