Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 762/09

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen E. -L. 21 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den 1. Alarm zu versetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.


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