Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1231/09
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 29.962,50 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2713/09 der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2009 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Rechtsmittels wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und bestätigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse.
6Der Antragsgegner hat in einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise das besondere Vollzugsinteresse begründet, indem er darauf abgestellt hat, dass er von der Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Bauantrags der Antragstellerin nur durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des in Frage kommenden Rechtsbehelfs befreit ist.
7In Anwendung oben genannter Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 26. Mai 2009 das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht des Antragsgegners zur Befassung mit dem vorliegenden Bauantrag zu erreichen.
8Der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
9Rechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 des Baugesetzbuches (BauGB). Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der erforderliche Antrag der Gemeinde ist entbehrlich, wenn - wie hier - die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Die Voraussetzungen des § 15 BauGB liegen vor.
101.Erforderlich für den Erlass einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB ist in formeller Hinsicht, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde.
11Ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans - hier der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 - liegt vor. Mit Dringlichkeitsbeschluss der damaligen Bürgermeisterin der Stadt N. und des Ratsmitgliedes N1. H. vom 20. Mai 2009 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000, 4. Änderung, beschlossen und entsprechend der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 26. Mai 2009 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. bekannt gemacht. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde dem Rat der Stadt N. in der nächsten Ratssitzung am 28. Mai 2009 vorgelegt. In dieser Sitzung hat der Rat die Entscheidung über den Dringlichkeitsbeschluss zunächst vertagt und schließlich in seiner Sitzung vom 9. Juli 2009 den Beschluss genehmigt.
12Damit erfüllt der Aufstellungsbeschluss die sich aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergebenden Anforderungen.
13Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er nicht von dem an sich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW (in Verbindung mit den Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt N. und der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt N. ) zuständigen Gemeinderat, sondern von der Bürgermeisterin gemeinsam mit einem Mitglied des Gemeinderates getroffen worden ist. Denn deren Befugnis, im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu handeln, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 1 GO NRW. Nach dieser Vorschrift kann anstelle des Gemeinderates der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden, wenn weder die Einberufung des Rates noch des nachfolgend zur Entscheidung berufenen Hauptausschusses möglich ist.
14Der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass die Dringlichkeitsentscheidung über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt N. getroffen worden ist. Denn zulässigerweise können auch Satzungen und danach erst recht auch Entscheidungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans als Satzung in Form der Dringlichkeitsentscheidung getroffen werden. Das ergibt sich vor allem aus der Bezugnahme auf "Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen" in § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wozu nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) GO NRW auch der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen gehören.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, Juris-Dokument = NWVBl. 1988, S. 336 - 337 zu § 43 GO NW a.F.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 - Juris-Dokument = BayVBl. 2007, S. 239 - 241 zum bayerischen Landesrecht; heute auch überwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Siegburg (Stand: Nov. 2009), § 60 Anm. II.3., zum Streitstand auch Ennuschat, Das Eilbeschlussrecht von Hauptausschuss und Bürgermeister, Verwaltungsrundschau (VR) 1990, S. 212 - 213 [212] und Rauball, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1974, § 43 (a.F.) Anm. 7.
16Ob - wofür allerdings manches spricht - die materiellen Voraussetzungen der in § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW geregelten Dringlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorgelegen haben, ist dann nicht mehr zu prüfen, wenn der Rat die Entscheidung anschließend in einer den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genügenden Form genehmigt hat.
17OVG NRW, Urteile vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, Juris-Dokument = NVwZ 1997, S. 598 - 600 und vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, Der Gemeindehaushalt 1986, S. 261 - 263, vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, a.a.O.; so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2001 - 1 L 107/97 -, Juris-Dokument = NordÖR 2002, S. 155 - 157 zu der entsprechenden Landesnorm in der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung.
18Denn bei § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW handelt es sich um eine Vorschrift, die die von § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW zum Zwecke des Erhalts der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Willensbildung ausnahmsweise im Dringlichkeitsfall gestattete Zuständigkeitsabweichung nachträglich legitimiert, indem dem allzuständigen Rat (§ 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW) das (Letzt-)Entscheidungsrecht über den Bestand der Dringlichkeitsentscheidung übertragen ist. Die Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung ist also wieder aufgehoben; die Rechtslage ist so, als wenn der Rat den ursprünglichen (Dringlichkeits-)Beschluss selbst gefasst hätte.
19So liegt der Fall hier. Mit der Genehmigung in seiner Sitzung vom 9. Juli 2009 hat der Rat der Stadt N. die ihm grundsätzlich zustehende Entscheidung über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 selbst im Wege der Letztentscheidung getroffen.
20Dabei ist es sowohl für die Frage, ob das Vorliegen materieller Dringlichkeit noch nachträglich gerichtlich überprüft werden kann als auch für die Frage der Wirksamkeit des Satzungsaufstellungsbeschlusses an sich ohne Belang, dass die (endgültige) Genehmigung des Rates nicht in der unmittelbar auf den Dringlichkeitsbeschluss stattgefundenen und damit in der "nächsten" Ratssitzung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW am 28. Mai 2009 erfolgt ist. Denn das Erfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, wonach im Dringlichkeitswege getroffene Entscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind, verlangt jedenfalls dann, wenn dem Rat - wie hier - in der dem Dringlichkeitsbeschluss unmittelbar nachfolgenden Sitzung Gelegenheit zur Befassung gegeben worden ist, nicht auch eine materielle Entscheidung des Rates in eben dieser Sitzung.
21Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Systematik und einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Norm. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW sind die (im Dringlichkeitsweg) getroffenen Entscheidungen dem Rat in der nächsten Sitzung "zur Genehmigung vorzulegen". Davon ist zunächst einmal nur die Vorlage an den Rat mit der Zweckrichtung Genehmigung erfasst. Dass der Rat einen entsprechenden Genehmigungsbeschluss unmittelbar nach Vorlage fassen müsste, gibt der Wortlaut der Norm - auch im Zusammenspiel mit § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW - nicht her. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW verleiht dem Gemeinderat (sofern bestimmte Voraussetzungen - noch - erfüllt sind) neben der Genehmigungsmöglichkeit auch eine Aufhebungsmöglichkeit. Eine bestimmte Frist, sich für die eine oder die andere Möglichkeit im Wege der Beschlussfassung zu entscheiden, enthält § 60 Abs. 1 GO NRW nicht. Ein solches Erfordernis erschließt sich auch nicht nach Sinn und Zweck der Norm: § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW gibt, wie bereits angesprochen, dem Rat die Möglichkeit, eine von der GO NRW in Kauf genommene Abweichung von der vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zu legitimieren oder nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW zu sanktionieren. Damit soll den aus § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW resultierenden Missbrauchsmöglichkeiten von vornherein begegnet werden
22Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben/ Winkel, Kommunalrecht NRW, Wiesbaden (Stand: Dezember 2009), § 60, Anm. 5.1; vgl. auch Ennuschat, a.a.O., S. 212, Schmitz, Kommunalrechtliche Aspekte von Dringlichkeitsentscheidungen, VR 1995, S. 73 - 76 [74].
23Dieses Ziel ist aber bereits dann erreicht, wenn dem Rat die Möglichkeit zur materiellen Befassung eingeräumt wird, unabhängig davon, ob der Rat dann unmittelbar oder erst später von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch macht. Wenn dem Rat die Dringlichkeitsentscheidung zur Genehmigung vorgelegt worden ist, hat er sich diese bereits soweit zu eigen gemacht, dass er selbst die Entscheidung darüber treffen kann, ob (und ggf. wann) er sie genehmigt. Es liegt danach nahe, in der Verschiebung der Entscheidung auf eine spätere Sitzung eine "vorläufige Genehmigung" zu sehen. Denn bei der Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied liegt - wie sich schon aus § 60 Abs. 1 Satz 4 60 NRW ergibt - eine zunächst nach außen wirksame (allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aufhebbare) Entscheidung und nicht etwa eine schwebend unwirksame Entscheidung vor, die zu ihrer Vollwirksamkeit noch der Ratsgenehmigung bedürfte.
24OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2001 - 1 L 107/97 -, a.a.O., Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Aufl. 1997, § 7 A 1c; soweit es in der Entscheidung des OVG NRW vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, a.a.O., heißt, die dort überprüfte Eilentscheidung sei wegen des Nichtvorliegens der Dringlichkeitsvoraussetzungen nicht wirksam geworden, dürfte sich diese Aussage auf die innere Wirksamkeit beziehen. Dass auch eine unter Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GO NRW getroffene Entscheidung zunächst nach außen wirksam wird, ergibt sich schon aus § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, wonach eine solche Entscheidung aufgehoben werden kann.
25Für ein Außerkraftsetzen der zunächst wirksam gewordenen Dringlichkeitsentscheidung bedürfte es dagegen eines materiellen Beschlusses im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW. Die Aufhebung kann nur innerhalb der von § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gesteckten Grenzen ausgesprochen werden. Letztgenannte Vorschrift dient damit gleichzeitig dazu, den Gemeinderat zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, so er die Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Erwägung zieht, denn eine Aufhebung ist nur solange möglich, wie Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses noch nicht entstanden sind. Im Falle der beabsichtigten Genehmigung besteht für den Gemeinderat ein solcher zeitlicher Rahmen nicht, es ist ihm nicht verwehrt, über die Dringlichkeitsentscheidung unter Geltung der gleichsam vorliegenden "vorläufigen Genehmigung" erst in einer späteren Sitzung zu befinden.
26Vorgenannte Erwägungen gelten nach Sinn und Zweck auch dann, wenn man den Zustand nach erstmaliger Vorlage der Dringlichkeitsentscheidung an den Rat nicht als "vorläufig genehmigten" Zustand auffasst. Auch für diesen Fall ist der Rat nach erfolgter Vorlage der Dringlichkeitsentscheidung wieder Herr des Verfahrens für die ihm durch die GO NRW (ggf. in Verbindung mit ortsrechtlichen Vorschriften) anvertrauten Gegenstände; die aus der abweichenden - für den Ausnahmefall vorgesehenen - Zuständigkeitsregelung resultierende Gefahr des Missbrauchs besteht nicht mehr. Damit geht auch kein unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklicher Zustand im Hinblick auf das geltende Gemeinderecht einher, denn die Dringlichkeitsentscheidung ist - wie dargelegt - nach außen wirksame Entscheidung der Gemeinde, ein "Makel der Unwirksamkeit", wie die Antragstellerin meint, haftet ihr jedenfalls dann nicht (mehr) an, wenn die Entscheidung dem Rat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vorgelegt worden ist.
27Die Ansicht der Antragstellerin, wenn der Rat die Dringlichkeitsentscheidung nicht bereits in seiner nächsten Sitzung genehmige, werde diese unwirksam, wird dem Zweck des § 60 Abs. 1 GO NRW, durch die Einräumung einer Notkompetenz die Handlungsfähigkeit der Gemeinde nach außen zu jeder Zeit sicherzustellen, also gerade auch in Ausnahmesituationen (z.B. Katastrophenszenarien), in denen der Rat regelmäßig eine Vielzahl von Fragen zu erörtern und zu entscheiden hat, ersichtlich nicht gerecht.
28Schließlich lässt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Verpflichtung herleiten, in der "nächsten Gemeinderatssitzung" im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW eine materielle Entscheidung zu treffen. Es erscheint bereits zweifelhaft, den grundsätzlich die staatliche Eingriffsverwaltung bindenden und für Grundrechtseingriffe maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
29vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983 (Volkszählung) - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, S. 1 [44],
30auf Rechtshandlungen des innergemeindlichen Organisationsrechts anzuwenden. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - die Genehmigungs- bzw. Aufhebungshandlung des Gemeiderates, die ja gerade der Wiederherstellung seiner (zunächst verletzten) Organkompetenz dient, am Übermaßverbot gemessen werden soll. Jedenfalls liegt im Ergebnis ein von der Antragstellerin geltend gemachter Verstoß durch einen "nicht auf das zeitlich unabweisbar erforderlich Beschränkte" deshalb nicht vor, weil der Rat hier durch die Befassung (und Vertagung der Entscheidung) in seiner Sitzung vom 28. Mai 2009 die ihm zustehende Organkompetenz zurückerhalten hat.
31Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2009 aufgezeigten "Manipulations"-Szenarien rechtfertigen keine andere Bewertung. Der geäußerten Befürchtung, eine Entscheidung des Rates so lange hinauszuzögern, bis eine Ratsmehrheit gesichert erscheint, kann der Rat mit Geschäftsordnungsanträgen nach § 48 GO NRW begegnen.
32Vgl. dazu auch Große-Sender, Dringlichkeitsentscheid des Bürgermeisters, Die Demokratische Gemeinde 1977, S. 214 - 216 [216], der sogar zu der Auffassung gelangt, da es sich bei der Genehmigung in der Praxis regelmäßig um eine Formalie handele, sei die Annahme von Missbrauch nicht angezeigt; ähnlich: Tillmanns, Kommunales Verfassungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Städte- und Gemeinderat 1991, S. 39 - 46 [44].
33Zudem hat der Gesetzgeber selbst entsprechende Vorsorge getroffen, indem es wegen der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW regelmäßig im Interesse des im Dringlichkeitswege entscheidenden Zweiergremiums liegen wird, eine zügige Ratsentscheidung über den Dringlichkeitsbeschluss herbeizuführen, denn eine Aufhebung ist - wie dargelegt - nur innerhalb des von § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gesteckten Rahmens möglich. Soweit wegen Zeitablaufs hier Rechte anderer entstanden sind und eine Aufhebung durch den Rat deshalb nicht mehr in Betracht kommt, ist die Haftung des Zweiergremiums möglich.
34Vgl. Rauball, Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen in Angelegenheiten des Kreistages, der Amtsvertretung, des Gemeinderates und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis, DÖV 1972, S. 304 - 309 [305].
35Ob etwas anderes gilt, wenn dem Rat nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit der getroffenen Dringlichkeitsentscheidung in der nächsten Sitzung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu befassen, weil in diesem Fall - wie die Antragstellerin meint - jedenfalls das Vorliegen der materiellen Dinglichkeit zu prüfen wäre oder ob ein solcher zeitlicher Verzug möglicherweise sogar zur unheilbaren Nichtigkeit der Dringlichkeitsentscheidung an sich führen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
36Schließlich bedarf die Genehmigung eines im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses erlassenen Satzungsbeschlusses durch den Rat zu ihrer Wirksamkeit nicht auch der Form einer Satzung.
37OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2001 - 1 L 107/97 -, a.a.O.
382.In materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige Planung zugrunde liegen und die Zurückstellung muss als Mittel zur Sicherung dieser Planung erforderlich sein.
39Eine sicherungsfähige Planung setzt voraus, dass die der streitgegenständlichen Veränderungssperre zu Grunde liegende Planung für eine Sicherung ausreichend konkretisiert ist. Dabei muss die Planung, die in einen Bebauungsplan münden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
40Ständige Rechtsprechung, etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 10. September 1976 - 4 C 39/74 - BVerwGE 51, S. 121 [128]; vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, S. 138 und - 4 CN 13/03 - BauR 2004, S. 1256; Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, NVWBl. 1996, S. 477 und vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, Juris-Dokument.
41Dabei ist erforderlich aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Dazu gehören insbesondere Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36/07 -, ZfBR 2008, S. 70 - 71 und vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, a.a.O.
43Allerdings darf es sich bei der Planung nicht um eine sogenannte Negativplanung handeln, deren ausschließliches Ziel darin besteht, Bauvorhaben zu verhindern, ohne dass bereits positive Planvorstellungen entwickelt worden wären. Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen würde gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen.
44Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, Juris-Dokument.
45Dagegen kann die Absicht, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, bereits für sich genommen legitimes Motiv für die Aufstellung eines Bebauungsplans (und für die anschließende Sicherung der begonnenen Planung) sein. Weitere Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gemeinde im Übrigen ein bestimmtes ("positives") Planungsziel besitzt oder entwickelt.
46BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, a.a.O.
47Gemessen an den oben aufgezeigten Voraussetzungen genügte die Planung der Stadt N. im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides den Anforderungen, die an die Konkretisierung einer zu sichernden Planung zu stellen sind. In der Beschlussvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 20. Mai 2009 heißt es, Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung sei es, auf den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsflächen und Sortimente zu steuern bzw. auszuschließen. Bislang seien nach § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm ausgeschlossen. Zur Verwirklichung der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt N. vom April 2008 bedürfe es insbesondere des Ausschlusses von Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in Gewerbegebieten.
48Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplans hinreichend umschrieben. Nach der Art der baulichen Nutzung sollen die bereits festgesetzten Gewerbegebiete des Plangebietes erhalten bleiben. Für die Einzelhandelssteuerung hat die Stadt N. offensichtlich Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 bzw. 9 BauNVO ins Auge gefasst.
49Die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin war weiterhin auch erforderlich.
50Eine Veränderungssperre (und damit auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung von Baugesuchen nach den §§ 14, 15 BauGB) unterliegt als Sicherungsmittel der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist,
51BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35/92 -, NVwZ 1993, S. 473; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Mai 2003 - 10 K 2346/01 -. Vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenburg, Baugesetzbuch, Kommentar, München (Stand: Oktober 2009), § 15 Rn. 30 - 32.
52Die Erforderlichkeit der Sicherung der aufgenommenen Planung ergibt sich bereits aus dem Bauantrag für das hier im Streit stehende Bauvorhaben der Antragstellerin, das im Plangebiet verwirklicht werden soll. Ohne die Anwendung der von den §§ 14, 15 BauGB vorgesehenen Sicherungsmittel hätte der Antragsgegner über das Baugesuch der Antragstellerin zu entscheiden, was nach Lage der Dinge der Planung der Stadt N. für den hier betroffenen Bereich zuwiderlaufen dürfte. Denn es spricht vieles dafür, dass dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides ohne die erfolgte Zurückstellung stattzugeben wäre.
53Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners um ein großflächiges Vorhaben handelte, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig wäre. Denn es spricht alles dafür, dass zum Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens ein Einzelhandelsvorhaben mit 799 qm Verkaufsfläche gemacht worden ist, das damit sogar nach der strengeren Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung von 1990 die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitet und erst recht nach dem für den 1984 in Kraft getretenen und damit anwendbaren § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 als zulässig anzusehen ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2010 im noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren in zulässiger Weise klarstellen lassen, dass Gegenstand der Bauvoranfrage ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 799 qm, und damit wohl ein - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnissen der Rechtsprechung - nach jeder Betrachtungsweise im Hinblick auf die Großflächigkeit zulässiges Vorhaben ist.
54Das so gefundene Ergebnis wird bestätigt durch eine - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - auch mögliche Folgenbetrachtung, die die Rechtsfolgen eines Obsiegens denen eines Unterliegens gegenüberstellt.
55Im Falle der Stattgabe des Antrags müsste der Antragsgegner den Bauantrag der Antragstellerin - aller Voraussicht nach positiv - bescheiden, wodurch die Antragstellerin ein Recht zur Bebauung erhalten würde, das auch im Falle eines späteren Obsiegens des Antragsgegners in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Gesamtkonzept der Stadt N. bei der Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben ließen sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen, woraus vorliegend auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung resultiert.
56Diese Folgen sind einschneidender gegenüber einem Unterliegen der Antragstellerin im Eilrechtsschutz, auch wenn es sich später als fehlerhaft erweisen sollte. Denn in diesem Fall wäre die Bauvoranfrage der Antragstellerin lediglich mit zeitlicher Verzögerung beschieden worden, was durch den Ersatz etwaig entstandener Schäden zu kompensieren wäre.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Für die Erteilung einer Baugenehmigung für das hier im Streit stehende Bauvorhaben wäre im Hauptsacheverfahren nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) ein Wert von 119.850,- Euro anzusetzen (799 qm Verkaufsfläche x 150,- Euro). Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 - und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -).
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