Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 16/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Vetter aus Marl wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.


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