Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 74/10

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4691/09 der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. September 2009 zur Errichtung eines Anbaus und dem Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück I. Straße 199 in F. wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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