Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 295/10

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für die Durchführung von Wahlsichtwerbung aus Anlass der am 9. Mai 2010 stattfindenden Landtagswahl und Wiederholung der Oberbürgermeisterwahl bis zur Bestands- / Rechtskraft der Sondernutzungserlaubnis vom 17. März 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlsichtwerbung im Stadtgebiet E. gemäß ihrem Antrag vom 11. März 2010 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 16. März 2010 zu erteilen und mit den unter Nr. 1 bis 13 in der Sondernutzungserlaubnis vom 17. März 2010 enthaltenen Auflagen und Bedingungen zu versehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


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