Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 3521/07

Tenor

Hinsichtlich der zurückgenommenen Klage der Klägerin zu 2. wird das Verfahren eingestellt.

Soweit der Kläger zu 1. und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage des Klägers zu 1. wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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