Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1328/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2006 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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