Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 1875/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung eines Fahrzeugs BMW Mini Cooper.
3Die Beklagte pfändete am 25. März 2009 wegen einer Forderung in Höhe von insgesamt 1.247,96 EUR das vor dem Gebäude zur C.---straße hin auf seinem Grundstück abgestellte, nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug des Typs BMW Mini Cooper. Die der Pfändung zugrunde liegende Forderung setzte sich nach der in der Niederschrift über die Kfz-Pfändung enthaltenen Forderungsaufstellung aus Kommunalabgaben für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 in Höhe von 634,96 EUR, Mahngebühren in Höhe von 23,00 EUR, Säumniszuschlägen inkl. Säumniszuschlag aus Altforderung in Höhe von 562,50 EUR und 27,00 EUR Kosten zusammen. Die Kommunalabgaben waren für das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung C1. , Flur °, Flurstück °° und °° mit der postalischen Bezeichnung C.---straße 105 angefallen.
4Das Fahrzeug wurde mit einem Pfandsiegel versehen und durch ein von der Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen auf einen Stellplatz des Unternehmens transportiert, wo es sich seitdem in Sicherheitsverwahrung befindet.
5Der Kläger hat am 24. April 2009 Klage erhoben.
6Zur Begründung macht er geltend, die Zwangsvollstreckung sei bereits rechtswidrig, da es an einer zeitnahen Zahlungsaufforderung wie auch an einer Mahnung mit Vollstreckungsankündigung fehle. Die der vermeintlichen Forderung zugrunde liegenden Reinigungsleistungen seien nicht erbracht worden. Es mangele ferner an einer nachvollziehbaren Berechnung der nicht näher bezeichneten Mahngebühren und Säumniszuschlag inkl. Säumniszuschlag aus Altforderung. Die Vollstreckung sei weiterhin rechtswidrig, da die Beklagte zu Unrecht die Bescheidung von wiederholt gestellten Maßnahmegenehmigungsanträgen für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude C.---straße 105 verweigert habe. Erst nachdem das Ministerium für Bauen und Verkehr einen Erlass geschrieben habe, habe die Beklagte die Maßnahmen im Jahre 2009 genehmigt. Durch die fehlende Bescheidung seien erhebliche Fördergelder und Mieteinnahmen ausgefallen. Die Beklagte wäre im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Grundbesitzabgaben zurück zu erstatten, da sie es zu vertreten habe, dass das Objekt nicht habe saniert werden können. Die zwischenzeitlich eingetreten Baupreissteigerungen und Objektverschlechterungen sowie die fehlenden Mieterträge seien von ihr zu vertreten. Weiterhin sei die Nutzung des Objekts infolge Nichtbescheidung des gestellten Antrages nach § 33 DSchG durch die Beklagte als untere Denkmalbehörde nicht möglich gewesen. Es werde daher im Hinblick auf den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch die dolo-agit-Einrede erhoben. Der Beklagten sei es mangels richterlichem Durchsuchungsbeschlusses nicht erlaubt gewesen, das Fahrzeug von dem eingefriedeten Grundstück mittels Kranwagens entfernen zu lassen. Mitarbeiter der Beklagten und des Abschleppunternehmens hätten das eingefriedete Grundstück zwecks Pfändung des Fahrzeugs betreten. Darüber hinaus sei ein am 27. Februar 2009 gestellter Erlassantrag bis heute nicht beschieden, so dass eine Pfändung wegen eines Vollstreckungshindernisses ohnehin nicht zu bewirken gewesen sei. Was mit dem PKW nunmehr geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sollte das Fahrzeug weiterhin bei dem Abschleppunternehmer abgestellt sein, fielen seit mehr als einem Jahr unnötige Standgelder an. Weiterhin hätte das Fahrzeug erhebliche Standschäden und einen ganz erheblichen Wertverlust erlitten, den die Beklagte zu ersetzen verpflichtet sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Pfändung des BMW Mini Cooper vom 25. März 2009 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt hierzu aus, dass die Pfändung die Kommunalabgaben für das Grundstück C.---straße 105 für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 umfasst habe. Diese seien als Quartalsraten zum 15. August 2008, 15. November 2008 und 15. Februar 2009 fällig. Zu allen drei Quartalsraten seien Mahnungen ergangen. Hinsichtlich der angesprochenen Ausfälle bei der Straßenreinigung sei der Situation bereits mit Berichtigungsveranlagung vom 23. Januar 2009 Rechnung getragen worden. Der Erlassantrag über sämtliche Grundbesitzabgaben, Säumniszuschläge und Nebenforderungen seit Beginn der Veranlagung im Jahre 2002 vom 27. Februar 2009 stelle hinsichtlich der Pfändung des PKW keinen Hinderungsgrund dar. Die Forderungen aus dem Pfändungsauftrag beliefen sich auf insgesamt 1.146,96 EUR und der der Pfändung zugrunde gelegte Betrag sei dementsprechend zu ermäßigen.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf nichtöffentliche Verhandlung wegen Berührung des Steuergeheimnisses und persönlicher privater finanzieller Belange, die im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung (AO) berührt werden, war abzulehnen, da keine Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 55 VwGO vorliegen. Die Klage richtet sich gegen die Pfändung eines Fahrzeugs wegen geltend gemachter Abgabenforderung nebst Nebenforderungen. Dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Streitgegenstand ein wichtiges Steuergeheimnis i.S.d § 172 Nr. 2 GVG oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zur Sprache kommen könnten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, ist vom Kläger weder substantiiert behauptet worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
16Der weiterhin gestellte Antrag auf Beiladung der Bezirksregierung B. sowie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW war abzulehnen, weil es sich weder um einen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch um einen Fall einfacher Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt dann vor, wenn Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist eine Beiladung in diesem Sinne nur dann, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Handelt es sich hier also um einen Fall einer einfachen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO, so steht die Entscheidung über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen zwar berührt, in deren Rechte aber nicht unmittelbar eingegriffen wird, im Ermessen des Gerichts. In Ausübung dieses Ermessens sieht das Gericht von einer Beiladung des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie der Bezirksregierung B. ab. Für eine Beiladung sind sachgerechte Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem vorliegenden Verfahren geht es um den Erlass von Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren. Inwieweit hierdurch rechtliche Interessen der genannten Behörden berührt sein könnten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.
17Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da die Pfändung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 21 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) einen Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung (AO) darstellt.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 1971 - XII A 969/69 - OVGE 27, 138 -; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Auflage, § 281 AO Rdnr. 1.
19Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
20Die Pfändung des Kraftfahrzeugs BMW Mini Cooper ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Grundlage der Vollstreckung sind die Leistungsbescheide der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2008 und vom 20. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Januar 2009. Durch diese Grundbesitzabgabenbescheide ist der Kläger zur Leistung aufgefordert worden.
22Bei der erfolgten Sachpfändung am 25. März 2009 waren die mit den bezeichneten Leistungsbescheiden festgesetzten Grundbesitzabgabenforderungen auch fällig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Nach den Regelungen der Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt C1. in den jeweils gültigen Fassungen betreffend den Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) werden die Gebühren zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres fällig. Eine solche Satzungsregelung ist nicht zu beanstanden, da selbst eine Satzungsregelung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit an den Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes und mithin an die Entstehung des Abgabenschuldverhältnisses nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 38 AO knüpft, rechtmäßig ist. Dies ist bei einer antizipierten Gebührenerhebung der erste Tag des Veranlagungsjahres, soweit nicht die Benutzung der kommunalen Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Der Satzungsgeber ist jedenfalls in der Ausgestaltung der Fälligkeitsregelung frei, soweit er beachtet, dass eine Abgabe nicht vor ihrer Entstehung fällig werden kann.
23Vgl. zur Fälligkeit einer Abgabeschuld Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 97; Lenz in: Lenz u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 75.
24Die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW zwingend vorgeschriebene Schonfrist von einer Woche nach Fälligkeit der Leistung war danach zum Zeitpunkt der Pfändung am 25. März 2009 verstrichen. Dies gilt insbesondere auch für die zum 15. Februar 2009 fällig gewordenen (Teil-)Forderungen von Grundbesitzabgaben für den Veranlagungsteilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009.
25Der Kläger ist auch vor der Pfändung hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen gemahnt worden im Sinne des § 6 Abs. 3 i. V. m. § 19 VwVG NRW, so durch Mahnungen vom 28. November 2008 und 27. Februar 2009. Im Übrigen bedurfte es auch keiner weiteren Mahnungen der ausstehenden Beträge unter Ankündigung der Pfändung und Fristsetzung gemäß § 19 VwVG NRW, da der Kläger seit mehreren Jahren keine Zahlungen auf die aufgelaufenen Forderungen mehr geleistet hat. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Kontoübersicht sind bei dieser am 26. September 2003 letztmalig Beträge von 492,57 EUR und 15,00 EUR auf das dort geführte Personenkonto des Klägers eingegangen. Seitdem
26sind keine weiteren Zahlungen geleistet worden. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Schuldner monatlich öffentlich über die Tagespresse an die Zahlung erinnert (§ 19 Satz 2 VwVG NRW), so dass es einer (persönlichen) Mahnung des Klägers auch nicht bedurft hätte.
27Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung und/oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW vor. Insbesondere ist die Vollziehbarkeit der oben genannten Grundbesitzabgabenbescheide nicht gehemmt (§ 6a Abs. 1a VwVG NRW). Zwar waren die an den Kläger gerichteten Heranziehungsbescheide vom 22. Januar 2008 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2008 - und vom 20. Januar 2009 - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Januar 2009 - wegen hiergegen erhobener Klagen (13 K 1174/08 und 13 K 786/09) ) zum Zeitpunkt der Pfändung des Fahrzeugs nicht bestandskräftig; dies ist jedoch unerheblich, da Voraussetzung für eine Vollstreckungsmaßnahme nicht die Bestandskraft der Leistungsbescheide, sondern ihre sofortige Vollziehbarkeit ist, die sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig von einem Streit über ihre Rechtmäßigkeit und ggf. eingelegte Rechtsbehelfe ergibt. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie dies hier hinsichtlich der Gebührenforderungen, der Nebenforderungen und der Kosten der Beitreibung der Fall ist. Dies gilt auch für die mit Heranziehungsbescheid vom 22. Januar 2008 festgesetzten Grundbesitzabgaben. Der Bescheid, der wegen der hiergegen beim erkennenden Gericht erhobenen und noch anhängigen Klage (13 K 1174/08) noch nicht bestandskräftig ist, ist ebenfalls vollziehbar, da der vom Kläger bei Gericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (13 L 281/08) mit Beschluss der Kammer vom 22. April 2008 abgelehnt worden ist. Ebenso wenig stellt ein lediglich beantragter Erlass von Abgaben ein Vollstreckungshindernis dar, da allein im Falle des nachweislichen Erlöschens des Anspruchs auf die Leistung eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 Nr. c VwVG NRW zu erfolgen hat. Ein gestellter Erlassantrag genügt diesen Anforderungen dagegen nicht.
28Soweit der Kläger geltend macht, dass die Vollstreckung rechtswidrig sei, weil die Beklagte rechtswidrig die Bescheidung von wiederholt gestellten Maßnahme-genehmigungsanträgen für das in seinem Eigentum stehende und denkmalgeschützte Gebäude C.---straße 105 in C1. verweigert habe und die Beklagte daher zu Schadensersatz verpflichtet sei, greift auch dieser Einwand nicht durch. Sollte hiermit konkludent die Aufrechnung der nach Auffassung des Klägers ihm zustehenden Forderung mit den zu vollstreckenden Grundbesitzabgaben erklärt, und damit ein Erlöschen der zu vollstreckenden Forderung nach § 6a Abs. 1 lit. c VwVG NRW geltend gemacht werden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Abgabenpflichtige können gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i. V. m. § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Bei der Forderung der Beklagten handelt es sich zwar um einen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz, mit dem dieser aufrechnen will, ist aber weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Unbestritten im Sinne des § 226 Abs. 3 AO ist eine Gegenforderung, wenn sie von der Gegenseite nicht bestritten oder ausdrücklich anerkannt wird. Dies verlangt grundsätzlich kein substantiiertes Bestreiten. Es genügt vielmehr, dass die Gegenforderung noch nicht rechtskräftig (bestandskräftig) festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig ist.
29Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. April 2003 - 11 ME 49/03 m. w. N., JURIS Nr. MWRE 116560400.
30Da der vom Kläger behauptete Schadensersatzanspruch seitens der Beklagten weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt worden ist, steht der Vollstreckung der Grundbesitzabgabenforderungen nicht deren Erlöschen durch Aufrechnung entgegen.
31Soweit er in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, im Rahmen von Treu und Glauben könne die Beklagte ohnehin keine Zahlung etwaiger Gebühren verlangen, da sie diese im Wege des Schadensersatzes sofort wieder herausgeben müsse, kann er sich auf die sog. dolo-agit-Einrede nicht berufen. Hat nämlich der Gesetzgeber, wie durch § 226 Abs. 3 AO geschehen, eine spezielle Regelung zur Geltendmachung von Gegenansprüchen getroffen, ist die Anwendung der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleiteten dolo-agit-Einrede ausgeschlossen.
32Die Beitreibung der Säumniszuschläge, Zinsen und Vollstreckungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 VwVG NRW. Soweit der Kläger Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach unter Hinweis auf eingelegte Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bestreitet, greift der Einwand nicht durch. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i. V. m. § 240 Abs. 1 AO ist ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrages für
33jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten. Säumnis tritt danach mit Ablauf des Fälligkeitstages ein. Die der Vollstreckung liegenden Bescheide sind - wie bereits oben ausgeführt - nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die Abgabenforderungen waren daher auch in ihrem vom Kläger für überhöht erachteten Umfang zu den festgesetzten Fälligkeitszeitpunkten zu begleichen. Dies gilt auch für die mit Heranziehungsbescheid vom 20. Januar 2009 festgesetzten Quartalsbeträge. Die Teilforderung ist, wie bereits oben ausgeführt, seit dem 15. Februar 2009 fällig. Die Gebührenforderungen lösten sodann nach der zwingenden Anordnung in dem § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum der Rückständigkeit Säumniszuschläge aus. Dies gilt gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auch für den Teil der offen gebliebenen Straßenreinigungsgebühren, deren Festsetzungen später von der Beklagten aufgehoben worden sind. Will der Gebührenschuldner das Entstehen von Säumniszuschlägen bezüglich der von ihm als überhöht angesehenen Gebührenanteile verhindern, so kann und muss er eine entsprechende Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO erwirken.
34OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -
35Eine solche förmliche Aussetzung ist indes für keine der offen gebliebenen Gebührenforderungen bewirkt worden. Soweit der Kläger tatsächlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Heranziehungsbescheides vom 22. Januar 2008 bei Gericht gestellt hat, ist dieser aber erfolglos geblieben. Gegen die Höhe der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. April 2010 unter Vorlage einer detaillierten Forderungsaufstellung erläuterten Säumniszuschläge einschließlich weitere Säumniszuschläge für Altforderungen bestehen im Übrigen keine Bedenken, insbesondere auch soweit es sich hierbei um Säumniszuschläge auf unbeglichene Hauptforderungen für den Zeitraum vom 30. Juli 2008 (Tag der Pfändung des BMW 120 D) bis zum 25. März 2009 (Tag der Pfändung des BMW Mini Cooper) handelt.
36Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers durch die Pfändung des BMW Mini Cooper auch keine sogenannte Überpfändung vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW darf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht verwerteten Fahrzeugs BMW 120 D mit dem amtlichen Kennzeichen °°-°° °°° vor. Insbesondere war aufgrund der Besonderheiten des bereits gepfändeten Fahrzeugs BMW 120 D als Rechtslenker nicht zu erwarten, dass das gepfändete Fahrzeug im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung einen erheblich über der zu vollstreckenden Forderung liegenden Erlös erzielen wird. Ein solches Fahrzeug dürfte in Deutschland nur mit erheblichen Abschlägen auf den üblichen Verkaufspreis zu veräußern sein.
37Die Pfändung des Fahrzeugs BMW Mini Cooper war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne richterliche Anordnung auf dem Grundstück des Klägers erfolgte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW darf der Vollziehungsbeamte die Wohnung des Schuldners betreten. Durchsuchen darf er sie nach Satz 2 dieser Vorschrift ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung. Eine Durchsuchung der Wohnung des Klägers in diesem Sinne hat jedoch nicht stattgefunden. Der Begriff der Wohnung beschränkt sich zwar nicht auf die Wohnung im engeren Sinne. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Wohnung sind die subjektive Bestimmung zu Wohnzwecken (Privatbereich, Abgeschlossenheit, Geborgenheit/Obdach, Öffentlichkeitsausschluss u. Ä.) sowie objektive Erkennbarkeit. Letztere ist unverzichtbar, weil nur so eine klare Sperrwirkung gegen den Zugriff staatlicher Organe erreichbar ist. Akzessorisch umfasst werden unbebaute Zubehörflächen in erkennbarem Zusammenhang mit Wohnzwecken, z. B. Innenhöfe, abgegrenzte Gärten und Ähnliches. Wegen des Abgeschlossenheitskriteriums sind dazu freilich unmissverständliche Erkennbarkeitsanforderungen an eine psychische und nicht nur symbolische Einfriedung zu stellen. Im Einzelfall kommt es deshalb darauf an, ob die fraglichen Flächen durch besondere Vorkehrungen (Mauer, Zaun, Hecke) gegen das Betreten oder die Einblicke Dritter deutlich abgeschirmt sind.
38Vgl. Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage, Art. 13 Rdnr. 2 und Hermes in Dreyer (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Bd. I, Art. 13 Rdnr. 19
39An einer solchen deutlich abgegrenzten und damit einer Wohnung im Sinne des § 14 VwVG NRW und Art. 13 GG zugehörigen Fläche fehlte es aber hier. Das durch die Beklagte gepfändete Fahrzeug stand, wie sich den in der Beiakte Heft 1 Bl. 5 enthaltenen Lichtbildern entnehmen lässt, im - dem Gebäude zur C.---straße hin vorgelagerten - Hauseingangsbereich, der nicht durch ein Tor oder einen Zaun zur Straße hin abgegrenzt war, so dass dieser Bereich nicht dem besonderen Schutz der Wohnung unterfiel.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.